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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.11.1982, Az.: 5 StR 740/82; alt: 5 StR 353/81

Erwachsen des Schuldausspruchs und Strafausspruchs in Rechtskraft bei alleiniger Aufhebung des Maßregelausspruchs eines früheren Urteils

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.11.1982
Aktenzeichen
5 StR 740/82; alt: 5 StR 353/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 17793
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lübeck - 07.07.1982

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 16. November 1982
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 7. Juli 1982 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

1

Die Anordnung, den Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, hat keinen Bestand. Das Landgericht meint, dem Angeklagten habe bei der sexuellen Nötigung der Frau U. und der Vergewaltigung der Ute W. die Einsicht in das Unerlaubte seines Handelns gefehlt (UA S. 12). Es begründet dies mit der Erwägung, "daß der Angeklagte infolge einer Fehleinschätzung des Verhaltens der Geschädigten seinen Annäherungsversuchen gegenüber aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur nicht in der Lage war, das Unrecht seines strafbaren Verhaltens zu erkennen, und dies bei Tatbegehung tatsächlich auch nicht erkannt hat" (UA S. 14). Dies ist unvereinbar mit den Feststellungen, die der zuerst mit der Sache befaßte Tatrichter zur Schuldfrage getroffen hat. Danach handelte der Angeklagte in beiden Fällen vorsätzlich, er erkannte also, daß die Opfer mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden waren, oder hielt dies wenigstens für möglich und nahm es billigend in Kauf. Da der Senat das frühere Urteil nur im Maßregelausspruch aufgehoben hat, sind der Schuld- und Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen in Rechtskraft erwachsen. Das Landgericht hätte von ihnen nicht abweichen dürfen. Seine Ansicht ist auch sonst widersprüchlich. Es heißt nämlich an anderen Stellen des Urteils, dem Angeklagten sei "ein situationsadäquates Verhalten ... nur bedingt möglich" (UA S. 12), er verfüge "über keine adäquate Steuerungsfähigkeit" (UA S. 15). Das läßt besorgen, daß der Tatrichter zwischen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht klar unterschieden, sondern beide Begriffe miteinander vermengt hat.

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