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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.11.1966, Az.: II ZR 52/64

Abschluss einer Vermögenshaftpflichtversicherung für die Tätigkeit als Helfer in Steuersachen; Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen "während der Dauer" eines rechtswirksamen Versicherungsvertrags; Grob fahrlässige Unkenntnis des Versicherungsnehmers von der anzuzeigenden Tatsache; Leistungsfreiheit wegen Verletzung der obliegenden Anzeigepflicht; Begriff der Geltendmachung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.11.1966
Aktenzeichen
II ZR 52/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 11977
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 28.10.1963
LG Köln

Fundstellen

  • DB 1966, 1968-1969 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStR 1968, 271-272 (Urteilsbesprechung von RA Dr. Franz Oswald)
  • MDR 1967, 113 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1967, 776-779 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

G.-K. A. V.-Aktiengesellschaft in K., von W.straße ...,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Generalkonsul Dr. Hans G. und Konsul Walter G., ebenda

Prozessgegner

Helfer in Steuersachen Julius K. in K., O.

Amtlicher Leitsatz

Die Obliegenheit des Versicherungsnehmers, gegen ihn geltend gemachte Schadensersatzansprüche dem Versicherer anzuzeigen, setzt die Kenntnis von der Geltendmachung der Ansprüche voraus. Weder ein Kennenkönnen noch ein Kennenmüssen genügt dafür.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1966
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Dr. Bukow, Dr. Schulze und Stimpel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Oktober 1963 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger hatte für seine Tätigkeit als Helfer in Steuersachen bei der Beklagten eine Vermögens-Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Für den einzelnen Versicherungsfall haftete die Beklagte danach bis zur Höchstsumme von 5.000 DM.

2

Im April 1959 nahm das Finanzamt bei dem Zimmermeister B., für den der Kläger tätig geworden war, eine Betriebsprüfung vor. Wegen der dabei aufgedeckten Mängel der Buchführung versagte das Finanzamt B. steuerliche Vergünstigungen und forderte von ihm erhebliche Nachzahlungen. Gegen den Kläger wurde in einem Steuerstrafverfahren wegen fahrlässiger Steuerhinterziehung eine Geldstrafe festgesetzt.

3

Der Kläger wird von B. auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Er begehrt deshalb, die Deckungspflicht der Beklagten in Höhe von 5.000 DM festzustellen.

4

Die Beklagte hat jede Leistung abgelehnt. Zur Begründung beruft sie sich darauf, daß kein rechtswirksamer Versicherungsvertrag mehr bestehe. Außerdem hält die Beklagte sich für leistungsfrei, weil ihr der Kläger die gegen ihn geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht unverzüglich angezeigt habe.

5

Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

6

I.

Dem im Jahre 1952 abgeschlossenen Versicherungsvertrag der Parteien liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung von Vermögens schaden aus der wirtschaftlichen Prüfungs-, Treuhand- und Beratungstätigkeit - kurz AVHB - zugrunde. Die Versicherung bezieht sich gemäß § 1 Abs. 1 AVHB auf Vermögensschaden, die sich für den Versicherungsnehmer aus irgendwelchen Schadensersatzansprüchen ergeben, die gegen ihn während der Dauer des Versicherungsvertrages wegen irgendwelcher Fahrlässigkeit, Unterlassung oder Irrtums ... in Ausübung seiner Geschäftstätigkeit ... geltend gemacht werden. Die Geschäftstätigkeit umfaßt dabei u.a. die Berufstätigkeit des Versicherungsnehmers als Helfer in Steuersachen (§ 2 AVHB). Hiernach fallen die Schadensersatzansprüche, die gegen den Kläger von B. geltend gemacht worden sind, unter das versicherte Risiko.

7

Streitig ist insoweit nur gewesen, ob die erhobenen Schadensersatzansprüche "während der Dauer" eines rechtswirksamen Versicherungsvertrages geltend gemacht worden sind. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Kläger habe im Mai 1959 beantragt, den Versicherungsschutz für den einzelnen Versicherung fall von 5.000 DM auf 50.000 DM zu erhöhen. Dem habe die Beklagte mit der Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins am 19. Juni 1959 entsprochen. Im Februar 1961 habe die Beklagte dann "den Versicherungsvertrag in der Form der Neuordnung ab 1.6.1959" wegen arglistiger Täuschung angefochten und gleichzeitig den Rücktritt "von diesem Vertrag" wegen Verletzung der Anzeigepflicht (§§ 16 ff VVG) erklärt. Ob Anfechtung und Rücktritt berechtigt seien, könne auf sich beruhen, weil davon allenfalls die Neuordnung des Versicherungsverhältnisses berührt worden sei. Denn die Parteien hätten den Versicherungsschutz für die Zukunft verbessern, damit aber nicht ihre bisherigen Rechtsbeziehungen derart beenden wollen, daß der Kläger keinen Versicherungsschutz mehr erhalte, falls die vorgesehene Neuordnung aus irgendeinem Grunde nicht zustande komme oder wieder wegfalle. Hiermit stimme überein, daß der alte Vertrag zunächst "wegen Neuordnung mit dem 1.6.1959 außer Kraft gesetzt" worden sei (Nachtrag Nr. 2), die Beklagte aber im Nachtrag Nr. 3 zum Versicherungsschein - am 2. Juni 1961, drei Monate nach ihrer Anfechtung und Rücktrittserklärung - erklärt habe, daß die Versicherung über den 1. Juni 1959 hinaus in Kraft geblieben sei.

8

Das Berufungsgericht ist deshalb der Ansicht, daß es für die grundsätzliche Deckungspflicht der Beklagten nicht darauf ankomme, ob die Schadensersatzansprüche gegen den Kläger schon im April 1959 oder erst im September 1960 geltend gemacht worden seien, weil in beiden Fällen noch der im Juli 1952 abgeschlossene Versicherungsvertrag fortbestanden habe. Diese Annahme ist im Ergebnis nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Denn die Beklagte hat die nach dem alten Vertrag zu zahlenden Prämien vom Kläger für die Zeit vom 1. Juni 1959 bis 30. Juni 1962 angefordert und erhalten. Zusammen mit dem von der Beklagten ausgestellten Nachtrag Nr. 39 dem der Kläger nicht widersprochen hat, kann das Verhalten der Parteien nur dahin ausgelegt werden, daß sie entweder, wie das Berufungsgericht annimmt, von Anfang an beabsichtigt haben, den alten Vertrag bei einem Scheitern der Neuordnung unverändert fortzusetzen oder sich jedenfalls später darüber einig geworden sind, den alten Vertrag ungeachtet der fehlgeschlagenen Neuordnung als ununterbrochen fortbestehend anzusehen.

9

II.

Für ihre Leistungsfreiheit hat die Beklagte sich weiter auf eine Verletzung der dem Kläger obliegenden Anzeigepflicht berufen. Der dafür einschlägige § 4 AVHB lautet:

"Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer unverzüglich schriftlich Kenntnis von irgendwelchen gegen ihn geltend gemachten Schadensersatzansprüchen ... zu geben ... Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht."

10

Am 8. September 1960 hatte Bahr dem Kläger u.a. geschrieben:

"Mit Schreiben vom 10.4.1959 machte ich meinen Regreßanspruch gegen sie geltend.

Nachdem das Verfahren des Finanzamtes zu einem gewissen Abschluß gelangt ist, fordere ich Sie hiermit auf, bis zum 15. d.Mts. zu erklären, ob Ihre Versicherung für den mir durch Ihr Verschulden entstandenen steuerlichen Schaden eintritt ... ."

11

Von diesem Schreiben hat der Kläger die Beklagte bereits am 10. September 1960, also unverzüglich, in Kenntnis gesetzt. Die Beklagte wirft dem Kläger jedoch vor, daß die Schadenersatzansprüche schon im April 1959 und ein weiteres Mal im September 1959 erhoben worden seien, die damals gebotene Anzeige aber unterblieben sei. Das Berufungsgericht hält die behauptete Obliegenheitsverletzung des Klägers nicht für erwiesen. Es handelt sich dabei um folgende Vorgänge:

12

1.

Am 9. April 1959 fand zwischen dem Kläger, dem Zimmermeister B. und dem Steueroberinspektor H., der die Steuerprüfung vornahm, eine Besprechung statt. Hierbei erklärte H., daß die Buchführung bei B. nicht in Ordnung sei. Am Abend dieses Tages erschien der Kläger dann mit einer Hilfskraft nochmals bei B., Mängel der Buchführung zu beseitigen, was dieser aber ablehnte.

13

Die Parteien haben darüber gestritten, ob B. bei der erwähnten Besprechung oder am Abend dem Kläger gegenüber schon Schadensersatzansprüche geltend gemacht hat. Das Berufungsgericht hat das verneint und dazu ausgeführt: B. habe als Zeuge vor dem Senat ausgesagt, er glaube nicht, bei der Besprechung dem Kläger schon mit Schadensersatzansprüchen gedroht zu haben. Bei seiner Vernehmung in der ersten Instanz, als ihm die fraglichen Vorgänge noch besser gegenwärtig gewesen seien, habe er sich noch bestimmter dahin ausgedrückt, daß keine Äußerungen über eine Geltendmachung von Ersatzansprüchen gefallen seien. Der Kläger habe zwar, wie B. weiter bekundet habe, zu H. auf dessen Vorhaltungen gesagt "Das bricht mir den Hals" oder "Das kostet mich den Kragen". Hierbei könne der Kläger aber an die Schwierigkeiten gedacht haben, die ihm wegen der Beanstandung seiner beruflichen Arbeit künftig beim Finanzamt entstehen würden. Selbst wenn der Kläger seiner Sorge vor zu erwartenden Schadensersatzansprüchen habe Ausdruck geben wollen, so folge daraus noch nicht, daß B. Schadenersatzansprüche tatsächlich bereits geltend gemacht habe. Auch die Aussage des als beugen gehörten Steueroberinspektors H. rechtfertige keine andere Beurteilung. Wenn B. danach im Verlauf einer erregten Auseinandersetzung den Kläger für die Buchführungsmängel und die sich daraus ergebenden steuerlichen Folgen verantwortlich gemacht habe, so lasse das noch nicht auf eine Inanspruchnahme des Klägers zur Leistung von Schadensersatz schließen. Denn B. sei es damals gegenüber dem Prüfungsbeamten des Finanzamtes vor allem darauf angekommen, sich selbst von dem schwerwiegenden Verdacht der Steuerhinterziehung durch den Hinweis zu entlasten, daß nicht er, sondern der Kläger die aufgedeckten Mangel verschuldet habe. Für diese Möglichkeit spreche die Aussage des Zeugen B., der am ehesten wissen müsse, ob er vom Kläger seinerzeit Schadensersatz verlangt habe, das aber verneint habe. Seinem Zeugnis sei schließlich auch insoweit zu folgen, als er nicht glaube, von Schadenersatzansprüchen gesprochen zu haben, als der Kläger am Abend des 9. April 1959 nochmals bei ihm erschienen sei, um die Mängel der Buchführung zu beseitigen.

14

Die Beurteilung der Vorgänge am 9. April 1959 durch das Berufungsgericht hält allen Angriffen der Revision stand. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß unter der "Geltendmachung" von Schadensersatzansprüchen in § 4 AVHB ebenso wie in § 153 VVG jede Erklärung zu verstehen ist, durch die vom Versicherungsnehmer ernsthaft eine Leistung gefordert wird. Dafür können, wie der Revision zuzugeben ist, mündliche und sogar konkludente Erklärungen genügen (vgl. Prölss, VVG 15. Aufl. § 153 Anm. 4 m.w.N.), doch muß daraus immer zu ersehen sein, daß der Geschädigte Ersatzansprüche geltend machen will. Unberücksichtigt konnte dabei bleiben, ob sich aus späteren Vorgängen, wie die Revision meint, die Verantwortlichkeit des Klägers für die aufgedeckten Buchführungsmängel ergab und der Kläger sich schon bei der Besprechung am 9. April 1959 verantwortlich gefühlt und mit seiner späteren Inanspruchnahme gerechnet habe. Denn der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer erst die objektive Tatsache, daß Schadenersatzansprüche gegen ihn geltend gemacht worden sind, anzuzeigen, nicht schon seine subjektive Furcht, daß Ersatzansprüche erhoben werden können, mag sie noch so begründet sein. Ebenso wenig brauchte der Kläger nur deshalb, weil er sich verantwortlich fühlte, in den Vorhaltungen und Vorwürfen, die er bei der Besprechung hinnehmen mußte, die Geltendmachung von Ersatzansprüchen zu sehen, auch wenn dazu sonst, insbesondere nach dem Inhalt der Erklärungen, kein Anlaß bestand.

15

Ihre gegenteilige Ansicht will die Revision daraus herleiten, daß der Versicherungsnehmer dem Versicherer nach § 4 AVHB Kenntnis von irgendwelchen gegen ihn geltend gemachten Schadensersatzansprüchen zu geben habe und deshalb jeder Hinweis auf seine Verantwortlichkeit schlechthin ausreiche. Das ist verfehlt. Denn von irgendwelchen Schadensersatzansprüchen wird nur gesprochen, um dem Versicherungsnehmer die früher notwendige Prüfung abzunehmen, ob "ein unter den Versicherungsvertrag fallender Haftpflichtanspruch erhoben" worden ist (so wörtlich die alte Fassung des § 5 Nr. 1 AHB; vgl. dazu Oberbach, Allgemeine Versicherungs-Bedingungen für Haftpflicht-Versicherung, II, 1947, 59 ff, 165). Entscheidend bleibt, daß in deutlich erkennbarer Weise ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird.

16

2.

Am 10. April 1959 hatte B. unter Einschreiben dem Kläger u.a. geschrieben:

"Die Betriebsprüfung des Finanzamtes ... hat gezeigt, daß Sie Beratung und Abschlußarbeiten bei mir in grobfahrlässiger Weise durchgeführt haben, so daß der Prüfbeamte sich außerstande erklärte, die Prüfung der vorhandenen Unterlagen vorzunehmen.

... Die Folgen hieraus müssen für mich verhängnisvoll werden, wenn das Finanzamt mir die Inanspruchnahme von Vergünstigungen (Sonderabschreibungen u. nicht entnommener Gewinn) verwehrt und dementsprechend Nachzahlungen fordert.

Sollte dieses der Fall sein, muß ich Sie für allen, mir aus Ihrer unzulänglichen Arbeit entstehenden Schaden in Anspruch nehmen.

Eine weitere Zusammenarbeit ist unter diesen Umständen nicht mehr möglich und entziehe ich Ihnen die Vollmacht, mich in Steuerfragen zu vertreten."

17

a)

Unstreitig ist der Einschreibebrief dem Kläger zugegangen. Das Berufungsgericht meint, das genüge aber nicht für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Sinne der §§ 4 AVHB, 153 VVG. Erforderlich sei noch die Kenntnis des Versicherungsnehmers davon, daß gegen ihn Ersatzansprüche erhoben worden seien. Das ergebe sich auch aus § 33 Abs. 1 VVG.

18

Diesen Rechtsausführungen kann nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Denn der Begriff "geltend gemachte Schadensersatzansprüche" ist unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen der Anzeigepflicht zu bestimmen und darf damit nicht vermengt werden. Ansprüche können mündlich oder schriftlich geltend gemacht werden. Dabei gehört zur Geltendmachung von Ansprüchen, die gegenüber einem Abwesenden erhoben werden, daß die darauf gerichtete Erklärung dem Empfänger zugegangen ist. Dem Rechtsgedanken des § 130 BGB entsprechend ist der Zugang einer schriftlichen Leistungsaufforderung notwendig, aber auch ausreichend.

19

Hier hat B. nach dem Inhalt seines Schreibens vom 10. April 1959 Schadensersatzansprüche für den Fall etwaiger Steuernachzahlungen geltend machen wollen. Mit dem Zugang des Briefes beim Kläger sind die Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden. Der danach genau festzustellende Zeitpunkt der Geltendmachung ist gerade für die Vermögens-Haftpflichtversicherung bedeutungsvoll, weil die Deckungspflicht des Versicherers davon abhängt, ob die Schadensersatzansprüche während der Dauer des Versicherungsvertrages geltend gemacht worden sind, trifft das zu, so sind die Schäden auch dann zu decken, wenn der Versicherungsnehmer von den geltend gemachten Ansprüchen erst nach Ablauf des Vertrages erfährt. Das hätte auch hier der Fall sein können, wenn nicht, wie oben dargelegt, anzunehmen wäre, daß das Versicherungsverhältnis der Parteien über den 1. Juni 1959 hinaus in Kraft geblieben ist, zumindest rechtlich so zu behandeln ist.

20

b)

Eine andere Frage ist, ob zwar nicht die Geltendmachung von Ansprüchen, aber die für diesen fall dem Versicherungsnehmer obliegende Anzeigepflicht die Kenntnis der geltend gemachten Ansprüche voraussetzt. Das ist nach dem Begriff und dem Wesen der Anzeigepflicht zu bejahen. Eine Tatsache kann jemand nur anzeigen, wenn er sie kennt. Die Anzeigepflicht beschränkt sich deshalb notwendig auf die Anzeige der dem Anzeigepflichtigen bekannten Tatsachen. Jede andere Regelung würde dem Anzeigepflichtigen Unmögliches zumuten. Das ist an sich selbstverständlich, wird aber für die versicherungsrechtlichen Anzeigepflichten im Gesetz ausdrücklich klargestellt. Bis zum Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluß alle ihm bekannten Umstände anzuzeigen, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind (§ 16 Abs. 1 VVG). Spätere Gefahrerhöhungen hat er dem Versicherer anzuzeigen, wenn er davon Kenntnis erlangt (§ 23 Abs. 2 VVG). Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls gilt für alle Versicherungszweige der § 33 VVG. Hiernach hat der Versicherungsnehmer, sobald er von dem Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.

21

Die gesetzliche Regelung der Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers bis zum Eintritt des Versicherungsfalls ist nach § 34 a VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers nicht abänderbar. § 33 VVG ist als lex imperfecta in § 34 a VVG nicht aufgenommen worden. Das ändert aber nichts daran, daß nach dem Eintritt des Versicherungsfalls bestimmte Tatsachen immer erst unverzüglich oder innerhalb bestimmter frist anzuzeigen sind, sobald der Versicherungsnehmer davon Kenntnis erlangt. Das Erfordernis der Kenntnis der anzuzeigenden Tatsachen ist, wenn es in einer Regelung nicht ausdrücklich aufgestellt wird, aus § 33 VVG zu ergänzen.

22

Hiervon ging man seinerzeit für die Regelung des § 153 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. als selbstverständlich aus und bestimmte deshalb nur, daß die Wochenfrist für die Anzeige des Versicherungsfalls mit dem Zeitpunkt beginnt, in welchem der Dritte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend macht (vgl. Amtl. Begr. zu § 153 VVG, Neudruck der Motive zum VVG, 1963, 208; eindeutig auch Brück, VVG 7. Aufl. § 153 Nr. 5-7 m.w.N., wonach die Erfüllung der Anzeigepflicht an zwei Voraussetzungen geknüpft ist, an den Eintritt des Versicherungsfalls und an die Kenntnis des Anzeigepflichtigen von dem anzeigepflichtigen Ereignis). Nichts anderes gilt für die geltende Fassung des § 153 VVG (vgl. Thees, DJ 1939, 1764; Prölss a.a.O. § 153 Anm. 3) und für die verschiedenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (wie § 7 AKB, § 5 AHB und hier § 4 AVHB), die bei der Regelung der Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers den Grundtatbestand des § 33 VVG um zusätzlich anzuzeigende Tatsachen erweitern und hinsichtlich der Rechtsfolgen vervollständigen.

23

Setzt die dem Kläger obliegende Anzeigepflicht danach seine Kenntnis von den gegen ihn geltend gemachten Schadensersatzansprüchen voraus, so genügt ein Kennenmüssen nicht. Damit erledigen sich alle Rügen der Revision, wonach § 4 AVHB keine Kenntnis des Versicherungsnehmers von den anzuzeigenden Tatsachen verlange und für die Verletzungsfolgen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers gleichstelle. Hierbei verkennt die Revision, daß sich selbst bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Versicherungsnehmers die Frage nach dem Verschulden gar nicht stellt, weil die Anzeigepflicht erst entsteht, sobald der Versicherungsnehmer Kenntnis von der anzuzeigenden Tatsache erlangt.

24

c)

Dem Berufungsgericht ist danach im Ergebnis zuzustimmen, wenn es als entscheidend angesehen hat, ob und wann der Kläger von dem Einschreibebrief vom 10. April 1959 Kenntnis erhalten hat. Hierzu hatte der Kläger vorgetragen: Er habe erstmals durch das Schreiben vom 8. September 1960 davon erfahren, daß Bahr bereits mit Schreiben vom 10. April 1959 Schadenersatzansprüche angemeldet habe. Die darauf im Büro eingeleitete Nachforschung sei ergebnislos verlaufen. Denn der in seine Privatwohnung gesandte Brief vom 10. April 1959 sei, wie sich herausgestellt habe, eingetroffen, als er, der Kläger, seine Wohnung gerade habe verlassen wollen. Im Hinausgehen habe er die Empfangsbescheinigung unterschrieben und den Postboten gebeten, den Brief der Ehefrau auszuhändigen. Das sei geschehen. Seine Frau habe den Brief geöffnet, ihm aber weder den Brief gegeben noch ihn über den Inhalt unterrichtet. Hiervon habe sie zunächst abgesehen, um ihm wegen seines damals angegriffenen Gesundheitszustandes weitere Aufregungen zu ersparen. Den deshalb beiseite gelegten Brief habe seine Ehefrau dann infolge ihrer Überbeanspruchung durch den Haushalt und fünf kleine Kinder vergessen und erst geraume Zeit später wieder entdeckt. In der Annahme, die Angelegenheit sei inzwischen erledigt, habe sie das Schreiben dann vernichtet, ohne ihrem Ehemann davon Kenntnis gegeben zu haben.

25

Ungeachtet der Erkenntnis, daß der behauptete Geschehensablauf als ungewöhnlich anzusehen sei, hat das Berufungsgericht dem Kläger geglaubt, weil seine Darstellung in vollem Umfange von seiner als Zeugin gehörten Ehefrau bestätigt worden sei. Infolgedessen sei nicht erwiesen, daß der Kläger von dem Schreiben vom 10. April 1959 Kenntnis erhalten habe, bevor er davon im September 1960 durch das zweite Schreiben von Bahr erfahren habe. Ebenso sei, wie das Berufungsgericht näher darlegt, nicht erwiesen, daß der Kläger von dem ersten Schreiben vorsätzlich keine Kenntnis genommen habe und sich deshalb nach Treu und Glauben nicht auf seine Unkenntnis berufen könne.

26

Außerdem hat das Berufungsgericht noch geprüft, ob der Kläger sich das Verhalten seiner Ehefrau als Wiseensvertreterin oder als Repräsentantin anrechnen lassen müsse, weil diese den Inhalt des Schreibens gekannt und die darin geltend gemachten Ersatzansprüche der Beklagten nicht angezeigt habe. Auch das hat das Berufungsgericht verneint. Die dafür gegebene Begründung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

27

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben.

28

Die Verletzung der Anzeigepflicht ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, vom Versicherer zu beweisen. Der Beweis erstreckt sich darauf, daß Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht worden sind, dieser davon Kenntnis erlangt und dem Versicherer keine Anzeige erstattet hat. Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die gegenüber einem Abwesenden erhoben werden, ist nachzuweisen, ob und wann die Erklärung dem Versicherungsnehmer zugegangen ist. Einer Kenntnisnahme bedarf es insoweit nicht. Diese Regelung gilt aber nur für die Geltendmachung der Ansprüche, nicht mehr darüber hinaus, soweit die Leistungsaufforderung nach anderen Vorschriften auch noch zur Kenntnis des Empfängers gelangt sein muß. In einem solchen Fall tritt neben den festzustellenden Zugang der Erklärung deren Kenntnis als weitere selbständige Rechtsfolgevoraussetzung, deren Vorliegen gegebenenfalls bewiesen werden muß. Entgegen der Auffassung der Revision befreit § 130 BGB davon nicht und begründet auch keine allgemeine Vermutung dafür, daß zugegangene Briefe vom Empfänger zur Kenntnis genommen werden.

29

Demgegenüber vertritt die Revision die Ansicht, daß der Versicherungsnehmer von einem Schreiben, das ihm zugegangen sei, auf Grund seiner Anzeigepflicht Kenntnis nehmen müsse. Das ist nur richtig, wenn sich der Empfänger eines Schreibens der Kenntnisnahme arglistig entzieht. Die Revision geht zwar davon aus, daß der Kläger das Einschreiben als ein solches von Bahr erkannt habe. Das ist aber nicht festgestellt. Von diesem Sonderfalle abgesehen kann der Revision nicht gefolgt werden. Denn dem Versicherungsnehmer obliegt keine Erkundigungs-, sondern nur eine Anzeigepflicht. Die dafür notwendige positive Kenntnis der anzuzeigenden Tatsachen kann weder durch ein Kennenkönnen noch durch ein Kennenmüssen, weder für sich allein noch zusammen, ersetzt werden. Hierzu verhilft auch kein allgemeiner Erfahrungssatz, so daß der Versicherer nach den Grundsätzen vom Beweis des ersten Anscheins, wie die Revision meint, anstelle der Kenntnis des Versicherungsnehmers nur dessen Möglichkeit zur Kenntnisnahme zu beweisen brauche. Die Frage, ob jemand von einer Tatsache Kenntnis erlangt hat, läßt sich in aller Regel nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles beurteilen. Allgemeine Beweisregeln lassen sich dafür nicht aufstellen (vgl. BGH VersR 1957, 351/52; Henke, JR 1961, 48 ff).

30

Unbegründet ist auch der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe die Beklagte in ihren Beweismöglichkeiten in verfahrenswidriger Weise beschränkt.

31

Soweit die von der Revision benannten Personen nicht als Beugen gehört worden sind, hat das Berufungsgericht die in ihr Wissen gestellten Tatsachen als wahr unterstellt (BU S. 25).

32

Dem Verlangen der Beklagten auf Vorlage der Akten des Klägers brauchte das Berufungsgericht nicht zu entsprechen, weil der Beklagten kein Recht auf Vorlegung zustand.

33

3.

Zu dem letzten umstrittenen Vorgang, einer am 2. September 1959 stattgefundenen Besprechung zwischen dem Kläger und der Steuerbevollmächtigten L., hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die bei Bahr vorgenommene Betriebsprüfung habe am 1. September 1959 damit geendet, daß diesem Steuervergünstigungen versagt worden seien. Über dieses Ergebnis habe die Steuerbevollmächtigte L., die seit April 1959 die Steuersachen von B. bearbeitet habe, den Kläger am 2. September 1959 unterrichtet, u.a. auch darüber, daß B. mit Mehrsteuern in Höhe von 20.000 bis 30.000 DM rechnen müsse und dafür den Kläger regreßpflichtig machen wolle.

34

Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Vorgangs ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß auch ein Dritter Ersatzansprüche des Geschädigten im Sinne des § 4 AVHB geltend machen könne, wenn er seine Erklärungen über eine Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers diesem gegenüber auf Grund einer Vollmacht, kraft Auftrags oder Geschäftsführung ohne Auftrag abgebe. Diese Voraussetzungen hält das Berufungsgericht aber nicht für gegeben. Denn Frau L. sei nicht als Vertreterin oder Beauftragte von Bahr aufgetreten und habe nach ihrer glaubhaften Zeugenaussage auch kein Geschäft für Bahr besorgen, sondern ausschließlich aus kollegialen Gründen den Kläger darüber informieren wollen, daß er mit Schadensersatzansprüchen rechnen müsse. Unter diesen Umständen sei in den Erklärungen der Zeugin L. keine unmißverständliche ernsthafte Leistungsaufforderung, sondern nur die Ankündigung zu erwartender Ansprüche zu sehen.

35

Die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch Dritte und zur Abgrenzung der Geltendmachung von einer bloßen Ankündigung von Ansprüchen stimmen mit den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten, allgemein anerkannten Grundsätzen überein (vgl. Prölss a.a.O. § 155 Anm. 4 m.w.N.). Auch gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und deren Würdigung ist rechtlich nichts einzuwenden.

36

Die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß eine Verletzung der dem Kläger obliegenden Anzeigepflicht in keinem dafür in Betracht kommenden Fall erwiesen sei, ist somit rechtlich nicht zu beanstanden.

37

III.

Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen.

38

Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen nach § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagten zur last.

Dr. Kuhn
Liesecke
Dr. Bukow
Dr. Schulze
Stimpel