Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.05.1982, Az.: BVerwG 5 B 65.81
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Vollständige Befreiung von der Beitragspflicht zu einem Versorgungswerk; Gleichzeitige Mitgliedschaft eines Apothekerkammerzugehörigen in der Bundesversicherungsanstalt (BVA); Gesetzgebungszuständigkeit zur Einführung einer Versorgungsanstalt mit Pflichtteilnahme; Auferlegung von Zwangsbeiträgen als Verletzung des Eigentums
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.05.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 65.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 17286
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 02.03.1981 - AZ: VIII OE 4/81
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 12. Mai 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink und Dr. Schwarz
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. März 1981 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß ohne Erfolg bleiben.
Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO angeführten Art für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Der Rechtssache kommt entgegen der Meinung der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung zu. Eine künftige Revision könnte nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf einer Verletzung von Bundesrecht beruht. Demgemäß kann auch eine grundsätzliche Bedeutung der Sache nur bejaht werden, wenn geltend gemacht wird, daß ein zukünftiges Revisionsverfahren dazu beitragen kann, bisher noch nicht geklärte, allgemein bedeutsame Fragen aus dem Bereich des Bundesrechts zu entscheiden. Die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebende Frage, ob die Klägerin im Hinblick darauf, daß ihr Ehemann Mitglied im Versorgungswerk einer anderen Heilberufskammer ist und außerdem anderweitig Ansprüche auf Altersversorgung bestehen, vollständige Befreiung von der Beitragspflicht zu dem Versorgungswerk der Beklagten beanspruchen kann, beurteilt sich nach der Satzung des Versorgungswerks der Beklagten und dem Hessischen Heilberufsgesetz in der Fassung vom 27. Juli 1977 (GVBl. I S. 335). An die Auslegung dieser Vorschriften durch das Berufungsgericht ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß §§ 173 VwGO, 562 ZPO gebunden.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, weder Gründe, die in der Person der Klägerin lägen, noch solche, die die Altersversorgung ihres Ehemannes beträfen, könnten ihre vollständige Freistellung von der Beitragspflicht rechtfertigen, ist aus der Sicht des Bundesrechts nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, daß die Gesetzgebungszuständigkeit zur Einführung einer Versorgungsanstalt mit Pflichtteilnahme der ihr angehörigen Ärzte bei den Ländern liegt (BVerfGE 12, 319 [BVerfG 02.05.1961 - 1 BvR 203/53] [323]). Für die den Apothekerkammern angehörenden Apotheker gilt nichts anderes. Ist aber die landesgesetzliche Normierung einer Pflichtaltersversorgung als solche unter dem Blickwinkel des Bundesrechts zulässig, so können auch Regelungen über Befreiungsmöglichkeiten nicht gegen Bundesrecht verstoßen. Der Landesgesetzgeber war nicht durch Bundesrecht gehalten, die Befreiung von der Zwangsversorgung in bestimmter Weise zu regeln. Insbesondere binden nicht etwa die im Sozialversicherungsrecht vorgesehenen Befreiungstatbestände den Landesgesetzgeber bei der Einführung einer landesrechtlichen Pflichtversicherung für bestimmte freie Berufe (Beschluß vom 14. April 1981 - BVerwG 5 B 57.80 - [Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 9]). Es können deshalb aus dem Bundesrecht keine Bedenken dagegen hergeleitet werden, daß die Beklagte bei gleichzeitiger Mitgliedschaft eines Kammerzugehörigen in der Bundesversicherungsanstalt diesem nur eine Beitragsbefreiung bis zu sieben Achtel gewährt.
Die von der Klägerin gegen diese Regelung vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken vermögen nicht zu überzeugen. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, daß die Auferlegung von Zwangsbeiträgen, keine Verletzung des Eigentums darstellt. Auch der mittelbare und nur wirtschaftlich fühlbare Zwang zur Aufgabe anderer Formen der Versorgung läßt sich nicht als Eigentumsverletzung ansehen (vgl. u.a. BVerfGE 10, 354 [371]). Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Satzung des Versorgungswerks der Beklagten keine gänzliche Befreiung von der Beitragspflicht für den hier gegebenen Fall vorsieht, daß der Ehegatte eines Mitglieds ebenfalls eine ausreichende Altersversorgung für sich und seine Familienangehörigen nachweisen kann. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, daß eine auf dem Versicherungsgrundsatz beruhende kollektive Versorgung der Apotheker wirtschaftlich nur durchführbar ist, wenn grundsätzliche alle Berufsangehörigen hieran beteiligt werden. Dem Umstand, daß ein Mitglied bereits ausreichend versichert ist, trägt die Satzung durch die dort vorgesehene Teilbefreiung von der Mitgliedschaft hinreichend Rechnung. Es entspricht sozialem Denken und liegt überdies im Wesen der Kollektivversicherung, wenn auch solche Berufsangehörige, die selbst nicht auf die Leistungen des Versorgungswerks angewiesen sind, wenigstens durch die Entrichtung eines Teilbeitrags mit dazu beitragen, die Versorgung der wirtschaftlich schwächeren Berufsgenossen sicherzustellen. Eine Rechtsnorm, die die Freiheit des einzelnen nur soweit einschränkt, als erforderlich ist, um gerade diesen sozialen Gedanken zur Geltung zu bringen, verletzt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit nicht (vgl. auch hierzu BVerfGE 10, 354 [369]). Ob etwas anderes ausnahmsweise dann gilt, wenn durch eine Häufung von Pflichtversicherungen die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit des Betroffenen oder seines Ehegatten in unvertretbarer Weise beeinträchtigt wird, kann hier dahinstehen. Das Berufungsgericht hat keine Tatsachen festgestellt, die eine dahin gehende Prüfung gebieten. Der Umstand, daß die Klägerin und ihr Ehemann überversichert sind, ist eine Folge der früheren und jetzigen Berufstätigkeiten beider Ehepartner und läßt für sich allein die Pflichtmitgliedschaft der Klägerin in dem Versorgungswerk der Beklagten nicht als unverhältnismäßig erscheinen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Fink
Dr. Schwarz