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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.05.1982, Az.: BVerwG 4 B 20.82

Notwendigkeit einer grundsätzlichen Klärung im Revisionsverfahren; Beurteilung der Zulässigkeit einer Klage im Falle eines Nichtzustehens vom Kläger behaupteter Rechte

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.05.1982
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 20.82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 15391
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 01.12.1981 - AZ: 12 A 689/81

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. Mai 1982
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und Dr. Niehues
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 1981 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO.

2

Die mit dem Antrag auf Aufhebung - hilfsweise auf Feststellung der Nichtigkeit - der Zulassung des Rahmenbetriebsplans der Beigeladenen vom 28. April 1978 erhobene Klage ist erfolglos geblieben, weil die Vorinstanzen ein eigenes berechtigtes Interesse des Klägers an einem solchen Rechtsschutzbegehren verneint haben. Demgegenüber möchte die Beschwerde grundsätzlich geklärt wissen, ob für die Nichtigkeitsfeststellungsklage die Klagezulässigkeit nach § 42 Abs. 2 VwGO verlangt wird oder jedes berechtigtes Feststellungsinteresse genügt, insbesondere ob Rechtsschutz auch demjenigen zuteil wird, dessen Betroffensein den nach § 42 Abs. 2 VwGO geforderten Grad nicht erreicht.

3

Dieses Vorbringen führt nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Denn die vorbezeichneten Fragen bedürfen - soweit sie sich dort überhaupt so stellen würden - nicht der grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Klage unzulässig, wenn die vom Kläger behaupteten Rechte ihm offensichtlich nicht zustehen können (vgl. insbesondere BVerwGE 44, 1 [BVerwG 13.07.1973 - VII C 6/73] [3] mit weiteren Hinweisen). Dies ist zwar dort speziell für den Fall einer Anfechtungsklage und der bei ihr vorauszusetzenden Klagebefugnis (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO) zum Ausdruck gebracht worden. Es besteht jedoch kein Zweifel, daß ohne Rücksicht auf die jeweilige Klageart das Rechtsschutzbegehren nur dann zulässig ist, wenn es sich auf Rechte stützt, die - wenn sie gegeben sind - gerade auch dem Kläger selbst zustehen können. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Verbot der Populärklage in Verwaltungsstreitverfahren, welches durch § 42 Abs. 2 VwGO für die Anfechtungsklage eine besondere Ausprägung erfahren hat, in seiner Geltung jedoch damit nicht auf diese Klageart beschränkt ist. Zwar wird das "berechtigte Interesse", das § 43 Abs. 1 VwGO für die Zulässigkeit der Feststellungsklage voraussetzt, als umfassender angesehen als das "rechtliche Interesse" des § 256 ZPO (vgl. dazu insbesondere Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl., § 43 RdNr. 20). Das ändert aber nichts daran, daß das Rechtsschutzbegehren sich stets auf eine eigene Rechtsposition des Klägers beziehen muß, wenn es zulässig sein soll. Ebensowenig ergibt sich aus § 43 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes etwas anderes, denn diese Vorschrift betrifft nicht die Zulässikeitsvoraussetzungen für den Rechtsschutz. Übrigens wird auch im allgemeinen Rechtsverkehr sinnvoll nur derjenige sich auf die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes "berufen" können, den diese Maßnahme in irgend einer Weise gerade auch in seiner rechtlich geschützten Sphäre tangiert. (Ebenso Beschluß v. 9.12.1981 - BVerwG 7 B 46.81 u.a. - DÖV 1982, 411 - mit weiterem Hinweis.) Das Berufungsgericht hat dies zutreffend erkannt und steht damit nicht in Widerspruch zu der von der Beschwerde angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere ist eine Rechtsverletzung gerade auch dann im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 42 Abs. 2 VwGO "nicht möglich", wenn das vom Kläger behauptete Recht jedenfalls ihm nicht zusteht. Die Darlegungen des Berufungsgerichts, daß das dinglich gesicherte Aufforstungsrecht des Klägers durch die angefochtene Maßnahme des Beklagten nicht berührt wird, stehen daher hinsichtlich der dabei zugrunde gelegten prozessualen Erwägungen mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang. Daher besteht insofern kein Grund, die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Übrigens geben die diesbezüglichen Darlegungen des Berufungsgerichts auch der Sache nach keinen Grund zur Beanstandung, zumal die Beschwerde das Berufungsurteil in diesem Punkte nicht mit Gründen angreift, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten.

4

Nach alledem müßte auch in einem Revisionsverfahren von der Unzulässigkeit der vorliegenden Klage ausgegangen werden, so daß die weiter von der Beschwerde (zu I Nr. 2 bis Nr. 5) als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Rechtsfragen (betreffend die Bürgerbeteiligung im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren, das Verhältnis von Einzelbetriebsplan und Rahmenbetriebsplan, das Verhältnis von bergrechtlicher und bebauungsrechtlicher Planung und die Frage der Berücksichtigung bauplanungsrechtlicher Gesichtspunkte bei der Zulassung des Rahmenbetriebsplans) hier nicht zu beantworten wären.

5

Die Beschwerde ist demnach mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO und der [...] zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [erfolgt] nach § 13 Abs. 1 GKG [...].

Oppenheimer
Dr. Korbmacher
Dr. Niehues