Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.12.2003, Az.: 5 StR 445/03
Verwerfung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.12.2003
- Aktenzeichen
- 5 StR 445/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 15590
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 26.03.2003
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
schwere räuberische Erpressung u.a
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 18. Dezember 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. März 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
1
Der Senat merkt an:
2
Der Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66a StGB soll nicht dazu führen, in Fällen, in denen die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB angezeigt ist, die Verhängung dieser Maßregel zu vermeiden.