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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.11.2006, Az.: BVerwG 1 B 30.06; 1 C 40.06

Entstehen des Abschiebungsverbotes durch die Registrierung als Flüchtling durch den UNHCR

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.11.2006
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 30.06; 1 C 40.06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 26706
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 22.01.2004 - AZ: 5 A 4060/01
OVG Niedersachsen - 07.12.2005 - AZ: 11 LB 193/04

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. November 2006
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 7. Dezember 2005 wird aufgehoben, soweit sie sich auf die Androhung der Abschiebung der Klägerin in die Türkei in dem Bescheid vom 28. November 2001 bezieht.

Die Revision wird insoweit zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde der Klägerin (früher Klägerin zu 1) hat Erfolg. Sie bezieht sich ersichtlich nur auf den Teil des Berufungsurteils, mit dem die Abschiebungsandrohung der Klägerin in die Türkei als rechtmäßig bestätigt wurde. Hinsichtlich der vom Berufungsgericht ebenfalls negativ beschiedenen Begehren auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG hat die Beschwerde keine Zulassungsrügen erhoben. Insoweit ist das Berufungsurteil daher bereits rechtskräftig geworden.

2

Die von der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob die Rechtswirkungen des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG bereits durch die Registrierung als Flüchtling durch den UNHCR (hier: im Irak) ausgelöst wird, ist - wie im Berufungsurteil zutreffend ausgeführt wird (UA S. 13) - weder für die Verpflichtung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG von Bedeutung. Denn gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG stellt das Bundesamt "außer in den Fällen des Satzes 2" (Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebietes als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind) in einem Asylverfahren nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes fest, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Auch wenn die Grundsatzfrage zu § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG im Sinne der Beschwerde zu beantworten wäre, ergäbe sich daraus kein Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 oder 2 bis 7 AufenthG durch das Bundesamt. Die Grundsatzfrage ist mithin nur für die rechtliche Beurteilung der Abschiebungsandrohung erheblich, denn das Bundesamt durfte bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG der Klägerin nicht die Abschiebung in ihren Heimatstaat androhen (§ 34 Abs. 1 AsylVfG, § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG).

3

Die auf die Androhung der Abschiebung in die Türkei beschränkte Beschwerde ist begründet. Die Revision ist insoweit gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, den Anwendungsbereich von § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu klären.

Eckertz-Höfer,
Beck,
Prof. Dr. Dörig