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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.10.1983, Az.: BVerwG 5 C 67/82

Gemeinnützige und zusätzliche Arbeit; Hilfeempfänger; Hilfe zum Lebensunterhalt; Angemessene Entschädigung; Mehraufwendungen; Vollschichtige Arbeit; Asylsuchender Ausländer; Sozialhilfe; Arbeitserlaubnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.10.1983
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 67/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11733
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Aachen 02.09.1982 - 1 K 477/82

Fundstellen

  • BVerwGE 68, 91 - 97
  • NVwZ 1984, 241-243 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Gemeinnützige und zusätzliche Arbeit, für die dem Hilfeempfänger Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt wird, darf von ihrem Sinn und Zweck her keine vollschichtige Arbeit sein.

2. Ein asylsuchender Ausländer, der Sozialhilfe begehrt (empfängt), kann zur Leistung gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit auch während der zwei Jahre herangezogen werden, während der ihm eine Arbeitserlaubnis nicht erteilt werden darf.