Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.10.1983, Az.: BVerwG 5 C 67/82
Gemeinnützige und zusätzliche Arbeit; Hilfeempfänger; Hilfe zum Lebensunterhalt; Angemessene Entschädigung; Mehraufwendungen; Vollschichtige Arbeit; Asylsuchender Ausländer; Sozialhilfe; Arbeitserlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.10.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 67/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11733
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Aachen 02.09.1982 - 1 K 477/82
Rechtsgrundlage
- § 19 BSHG
Fundstellen
- BVerwGE 68, 91 - 97
- NVwZ 1984, 241-243 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Gemeinnützige und zusätzliche Arbeit, für die dem Hilfeempfänger Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt wird, darf von ihrem Sinn und Zweck her keine vollschichtige Arbeit sein.
2. Ein asylsuchender Ausländer, der Sozialhilfe begehrt (empfängt), kann zur Leistung gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit auch während der zwei Jahre herangezogen werden, während der ihm eine Arbeitserlaubnis nicht erteilt werden darf.