Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.06.1996, Az.: IX ZR 314/95
Gläubigeranfechtung; Nichtigkeit nach BGB; Gehaltsabtretung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.06.1996
- Aktenzeichen
- IX ZR 314/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14510
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- EWiR 1996, 915-916 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- ZIP 1996, 1475-1476 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Rückgewähranspruch nach § 7 I AnfG entsteht, ohne daß sich der "Anfechtende" darauf zu berufen braucht, mit Eintritt der tatsächlichen Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes.
2. Im Verhältnis zu den Gläubigern gehen die Anfechtungsvorschriften der Konkursordnung und des Anfechtungsgesetzes den Nichtigkeitsbestimmungen der §§ 134, 138 BGB vor, sofern nicht über den Anfechtungstatbestand hinausgehende erschwerende Umstände vorliegen (im Anschluß an BGH, ZIP 1993, 602 = EWiR 1993, 553 (Serick)).
3. Der Schuldner handelt auch dann in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung i. S. des § 3 I Nr. 1 AnfG, wenn er - mit kongruenter Deckung - sein Gehalt abtritt, um einen widerstrebenden Gläubiger auf die Quote eines angestrebten Vergleichs zu beschränken.