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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.06.1996, Az.: IX ZR 314/95

Gläubigeranfechtung; Nichtigkeit nach BGB; Gehaltsabtretung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.06.1996
Aktenzeichen
IX ZR 314/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 14510
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • EWiR 1996, 915-916 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • ZIP 1996, 1475-1476 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Rückgewähranspruch nach § 7 I AnfG entsteht, ohne daß sich der "Anfechtende" darauf zu berufen braucht, mit Eintritt der tatsächlichen Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes.

2. Im Verhältnis zu den Gläubigern gehen die Anfechtungsvorschriften der Konkursordnung und des Anfechtungsgesetzes den Nichtigkeitsbestimmungen der §§ 134, 138 BGB vor, sofern nicht über den Anfechtungstatbestand hinausgehende erschwerende Umstände vorliegen (im Anschluß an BGH, ZIP 1993, 602 = EWiR 1993, 553 (Serick)).

3. Der Schuldner handelt auch dann in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung i. S. des § 3 I Nr. 1 AnfG, wenn er - mit kongruenter Deckung - sein Gehalt abtritt, um einen widerstrebenden Gläubiger auf die Quote eines angestrebten Vergleichs zu beschränken.