§ 37 TabakerzG - Ermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG)
- Amtliche Abkürzung
- TabakerzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2125-12
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die
- 1.
als Straftat nach § 34 Absatz 2 zu ahnden sind oder
- 2.
als Ordnungswidrigkeit nach § 35 Absatz 3 geahndet werden können.