Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.07.2025, Az.: B 7 AS 46/25 BH
Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 18.07.2025
- Aktenzeichen
- B 7 AS 46/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 24561
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:180725BB7AS4625BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Frankfurt an der Oder - 12.01.2024 - AZ: S 17 AS 22/22
- LSG Berlin-Brandenburg - 11.02.2025 - AZ: L 4 AS 183/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Februar 2025 - L 4 AS 183/24 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), der Beschluss des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, der vom Kläger angefochtene Änderungsbescheid vom 15.10.2021 über die vorläufige Bewilligung von Alg II in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.12.2021 sei Gegenstand des zuvor eingeleiteten Widerspruchsverfahrens gegen den (ersten) vorläufigen Bewilligungsbescheid und habe sich letztlich durch die abschließende Entscheidung vom 14.3.2022 erledigt, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Gleiches gilt für die Frage, ob die Zulässigkeit einer Klage auf Erlass einer Zusicherung eine vorangegangene (ablehnende) Verwaltungsentscheidung voraussetzt.
Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere spricht nichts dafür, dass die Entscheidung des LSG durch Beschluss nicht im Einklang mit den Vorgaben des § 153 Abs 4 SGG stehen könnte. Soweit der Kläger geltend macht, das LSG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG), weil dem Beschluss des LSG zur beantragten Kostenübernahme für die Dachreparatur nicht das Geringste zu entnehmen gewesen sei, trifft dies nicht zu. Das LSG hat hierzu ausgeführt, die Klage sei unzulässig und im Übrigen - ohne dass es hierzu verpflichtet gewesen wäre - darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Erlass der Zusicherung noch zu verbescheiden sein dürfte.