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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.01.2004, Az.: 4 StR 319/03

Revision des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage gegen die Verurteilung wegen Totschlags; Mordmerkmal der Heimtücke durch Ausnutzung der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers; Wegfall der Arglosigkeit bei vorangegangenem Streit mit der Möglichkeit eines tätlichen Angriffs; Niedriger Beweggrund bei Vorliegen eines Motivbündels; Erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer affektiven Bewußtseinsstörung; Beurteilung der schuldmindernden Indizien im Rahmen einer Gesamtbetrachtung; Beherrschtes und zweckmäßiges Verhalten, detailreiche Erinnerung, Nachtatverhalten und Tatvorgeschichte, Alkoholisierung bei einem trinkgewohnten Täter als Indizien für das Vorliegen der vollen Schuld

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.01.2004
Aktenzeichen
4 StR 319/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 10662
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 16.12.2002

Fundstellen

  • NStZ-RR 2005, 228-229 (Kurzinformation)
  • NStZ-RR 2004, 234-235 (Volltext mit amtl. LS)
  • StraFo 2004, 249-250 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzt. Dabei kann die Arglosigkeit des Opfers auf Grund eines der Tötung vorangegangenen Streits mit dem Täter ausgeschlossen sein, wenn das Opfer wegen des Streits mit einem tätlichen und schweren Angriff auf seinen Körper rechnen mußte.

  2. 2.

    Beim Vorliegen eines Motivbündels beruht die vorsätzliche Tötung nur dann auf niedrigen Beweggründen, wenn das Hauptmotiv oder die vorherrschenden Motive, welche der Tat ihr Gepräge geben, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verwerflich sind. Wut und Eifersucht reichen als solche nicht aus, wenn Gefühle der Verzweiflung und eine perspektivlose Lebenssituation für die Tat mitbestimmend waren.

  3. 3.

    Die affektive Erregung stellt bei vorsätzlichen Tötungsdelikten, bei denen gefühlsmäßige Regungen eine Rolle spielen eher den Normalfall dar. Ob die affektive Erregung einen solchen Grad erreicht hat, dass sie zu einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung geführt hat, kann deshalb nur anhand von tat- und täterbezogenen Merkmalen im Rahmen einer Gesamtwürdigung beurteilt werden. Dabei kann ein beherrschtes und zweckmäßiges Vorgehen, die Tatvorgeschichte und das Nachtatverhalten und der Grad der Alkoholisierung bei einem trinkgewohnten Täter gegen die Annahme eines schuldmindernden Affekts sprechen.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 22. Januar 2004,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Athing, Dr. Ernemann,
Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt... als Verteidiger,
Rechtsanwalt ... als Vertreter der Nebenklägerin S... ,
Rechtsanwältin ... als Vertreterin der Nebenklägerin von P... ,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 16. Dezember 2002 werden verworfen.

  2. 2.

    Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Die Kosten der Revisionen der Nebenklägerinnen und des Angeklagten fallen dem jeweiligen Beschwerdeführer zur Last.

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerinnen, mit denen die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrem zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Rechtsmittel - ebenso wie die Nebenklägerinnen, die überdies das Verfahren beanstanden - eine Verurteilung wegen Mordes. Der Angeklagte wendet sich in erster Linie dagegen, dass das Landgericht das Vorliegen einer verminderten Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ausgeschlossen hat.

2

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wird vom Generalbundesanwalt nicht vertreten.

3

Die Revisionen haben keinen Erfolg.

4

Die Strafkammer hat folgende Feststellungen getroffen:

5

Der Angeklagte lebte mit der damals 28-jährigen Melanie S. , dem späteren Tatopfer, und dem gemeinsamen Sohn in häuslicher Lebensgemeinschaft. Da der Angeklagte im Übermaß Alkohol trank und in alkoholisiertem Zustand gegenüber seiner Lebensgefährtin auch gewalttätig wurde, zog diese Anfang Januar 2002 mit dem Sohn aus der gemeinsamen Wohnung aus. In der Folgezeit bedrohte der Angeklagte, der sich mit der Trennung nicht abfinden konnte und seither noch mehr dem Alkohol zusprach, Melanie S.