Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.08.2025, Az.: B 8 SO 28/25 AR
Verwerfung der Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 13.08.2025
- Aktenzeichen
- B 8 SO 28/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 21913
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:130825BB8SO2825AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Speyer - 21.05.2025 - AZ: S 16 SO 40/25 ER
- LSG Rheinland-Pfalz - 25.06.2025 - AZ: L 1 SO 24/25 B ER
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Speyer vom 21.5.2025 zurückgewiesen (Beschluss vom 25.6.2025). In der Entscheidung hat es auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses hingewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit einer Beschwerde.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits nicht statthaft ist; der Beschluss des LSG ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht (BSG) anfechtbar (§ 177 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.