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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.09.1959, Az.: I ZR 118/57
„Zamek“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.09.1959
Aktenzeichen
I ZR 118/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14847
Entscheidungsname
Zamek
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg - 23.05.1957

Prozessführer

der Firma Bernhard Z. Kommanditgesellschaft in D., K. Str. ..., vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter, den Fabrikanten Bernhard Z., daselbst,

Prozessgegner

die Firma Max Z. Kommanditgesellschaft Feinkostfabrik und Großhandel in H., E. Straße ..., vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, Frau Herta Z., daselbst,

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Löscher, Pehle, Dr. Spengler und Ebel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 23. Mai 1957 wird zurückgewiesen.

Auf die Revision der Beklagten wird unter deren Zurückweisung im übrigen das vorgenannte Urteil teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung einer vom Gericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen,

unter der Firma "Max Z. Kommanditgesellschaft Feinkostfabrik und Großhandel" und/oder unter schlagwortartiger Herausstellung des Namens "Max Z." Suppenerzeugnisse zu vertreiben oder den Vertrieb von Suppenerzeugnissen anzukündigen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin, die Firma Bernhard Z. KG in D. stellt Nährmittel, insbesondere Suppenerzeugnisse, her, die sie vorwiegend durch die Firma Z.-GmbH vertreibt. Die Beklagte, die Firma Max Z. KG in H., betreibt eine Feinkostfabrik mit Großhandel; sie stellt insbesondere Mayonnaisen, Fisch- und Fleischsalate her und vertreibt sie an den Einzelhandel. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte auch Suppenerzeugnisse vertreiben darf.

2

Bernhard Z., mit dessen Namen die Firma der Klägerin gebildet ist, und Max Zamek, mit dessen Namen die Firma der Beklagten gebildet ist, sind Brüder.

3

Die Klägerin ist im Jahre 1947 aus dem Einzelkaufmannsunternehmen ihres seitherigen persönlich haftenden Gesellschafters Bernhard Z. hervorgegangen und führt dessen seit dem Jahre 1934 im Handelsregister D. eingetragene Firma fort. Sie ist Inhaberin des am 18. Juni 1941 angemeldeten, unter anderem für Soßenpulver und -pasten sowie Fruchtkaltschalen eingetragenen Warenzeichens Nr. 549, 478, das auf dunklem Untergrund in weißer Schrift den in gotischen Buchstaben ausgeführten Namenszug "Z." zeigt. Die Klägerin benutzt das Zeichen auch in großem Umfang für Suppenerzeugnisse. Dabei verwendet sie es auf ihren Geschäftspapieren, Kraftwagen, Packungen und Werbemitteln in einer etwas abgeänderten Form, bei der außer dem Anfangsbuchstaben "Z" die gotischen durch lateinische Schreibbuchstaben ersetzt sind.

4

Max Z., der Namensgeber der Beklagten, ist Ostflüchtling. Er hatte nach dem ersten Weltkrieg bis zum Jahre 1945 von Danzig und Dirschau aus Nährmittel vertrieben. Bei der am 18. April 1953 im Handelsregister Hamburg eingetragenen Beklagten war er zunächst persönlich haftender Gesellschafter; am 8. Oktober 1954 wurde er Kommanditist und statt seiner seine Ehefrau Herta Z. persönlich haftende Gesellschafterin.

5

Über die beiderseitige geschäftliche Betätigung, über eine etwaige Zusammenarbeit und über die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beklagte berechtigt sei, Suppenerzeugnisse herzustellen und zu vertreiben, fanden mehrfach mündliche und schriftliche Verhandlungen zwischen den Brüdern Bernhard und Max Z. statt, zum Teil unter Einschaltung der Rechtsanwälte der Klägerin. Nach der Behauptung der Klägerin soll dabei vereinbart worden sein, daß Max Z. und die Beklagte niemals Suppenerzeugnisse und andere Artikel des Herstellungsprogramms der Klägerin unter einer Firma vertreiben dürften, in welcher der Name Z. verwendet wird.

6

Im Herbst 1955 kündigte die Beklagte den Vertrieb von Suppenerzeugnissen auf der Beschriftung ihrer Geschäftsfahrzeuge an: unter den in lateinischen Schreibbuchstaben besonders groß geschriebenen Worten "Max Z." standen die Worte "Feinkost", "Salate", "Mayonnaisen", "Suppen" um ein Bildzeichen gruppiert, das stilisiert eine Suppenterrine mit dem lateinischen Buchstaben "Z" zeigte. Tatsächlich hat die Beklagte jedoch die Herstellung und den Vertrieb von Suppenerzeugnissen bisher nicht aufgenommen.

7

Die Klägerin hat daraufhin die hier zur Entscheidung stehende Klage erhoben mit dem Antrag,

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der Beklagten bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu untersagen,

9

Suppenerzeugnisse zu vertreiben und den Vertrieb dieser Erzeugnisse anzukündigen:

10

hilfsweise

11

Suppenerzeugnisse unter der Bezeichnung und/oder sonstigem Hinweis auf den Namen "Z" mit oder ohne Zusatz zu vertreiben und den Vertrieb dieser Erzeugnisse anzukündigen.

12

Sie hat ihre Klage in erster Linie auf die von ihr behauptete mündliche, durch späteren Briefwechsel bestätigte Vereinbarung der Brüder Bernhard und Max Z. gestützt. Sie hat sich außerdem auf die gesetzlichen Bestimmungen der §§1, 3, 16 UWG, §§15, 31 WZG, §§823, 826, 1004 BGB berufen und dazu unter anderem vorgetragen: Sie habe ihr Firmen- und Warenzeichen "Z." seit vielen Jahren im Geschäftsverkehr verwendet, erhebliche Werbung dafür getrieben, große Umsätze unter diesem Zeichen erzielt und damit Verkehrsgeltung erworben. Die Beklagte als die jüngere Firma müsse alles tun, um Verwechslungen mit der Klägerin zu vermeiden, und dürfe den Namen "Z" nicht ebenfalls schlagwortartig und warenzeichenmäßig für Suppenerzeugnisse benutzen. Wie sich aus ihrer schlagwortartigen Benutzung des Namens Z. sowie aus einer Nachahmung der Farbe der Geschäftsfahrzeuge und einer Nachahmung der Kundenkartei der Klägerin ergebe, sei die Beklagte aber sogar darauf ausgegangen, die Gefahr von Verwechslungen mit der Klägerin noch zu vergrößern und damit in unlauterer Weise aus dem alteingeführten Namen und Zeichen der Klägerin für sich Nutzen zu ziehen.

13

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die von der Klägerin behauptete Vereinbarung bestritten und hat gegenüber den auf Gesetz gestützten Ansprüchen erwidert: Es habe Max Z. nicht verwehrt werden können, unter seinem eigenen Namen in Wettbewerb zur Klägerin zu treten. Die notwendige Unterscheidbarkeit der beiden Firmen sei gegeben. Auch sei sie - die Beklagte - und nicht die Klägerin der ältere Wettbewerber, da Max Z. sich bereits seit 1921 auf dem gleichen Gebiet betätigt habe. Sie habe den Namen "Z." auch nicht schlagwortartig verwendet, sondern nur berechtigterweise in ihrer Firma benutzt. Sie habe es auch sonst nicht darauf angelegt, Verwechslungen mit der Klägerin herbeizuführen.

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Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme über die von der Klägerin behauptete Vereinbarung der Brüder Z. unter Abweisung der weitergehenden Klage es der Beklagten untersagt,

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unter ihrer Firma - ohne Zusätze zur Unterscheidung von der Firma der Klägerin - Suppenerzeugnisse zu vertreiben und den Vertrieb dieser Erzeugnisse anzukündigen.

16

In den Gründen ist ausgeführt: Der Hauptantrag der Klägerin sei schon deshalb nicht begründet, weil die Beklagte sich nach dem eigenen Vortrag der Klägerin in der streitigen Vereinbarung nur verpflichtet haben solle, niemals Suppenerzeugnisse und andere Artikel des Herstellungsprogramms der Klägerin unter einer Firma zu vertreiben, in welcher der Name "Z." verwandt werde. Die Vereinbarung könne daher allenfalls den Hilfsantrag rechtfertigen, sei aber nicht bewiesen. Nach §16 UWG könne die Klägerin als die ältere Firma jedoch verlangen, daß die Beklagte ihre Firma, die mit der Firma der Klägerin verwechslungsfähig sei, nur in einer Ausgestaltung verwende, daß sie sich von der Firma der Klägerin möglichst weitgehend unterscheide. Auch auf Grund der §§24, 31, 15 WZG und des §823 Abs. 1 BGB könne die Klägerin nur verlangen, daß die Beklagte die Verwechslungsgefahr tunlichst ausschalte. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auch aus §826 BGB und §1 UWG, seien nicht gegeben, da eine unlautere Absicht der Beklagten nicht festzustellen sei.

17

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Sie haben ihre erstinstanzlichen Anträge aufrechterhalten und ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und ergänzt. Die Beklagte hat die vom Landgericht angenommene Verwechslungsgefahr nunmehr auch mit der Begründung in Abrede gestellt, daß sie ihre Suppen, deren Herstellung und Vertrieb sie bisher noch gar nicht aufgenommen habe, nicht ohne jeden Zusatz, sondern unter der Bezeichnung "H.-Suppen" oder ggf. noch mit einer weiteren Bezeichnung vertreiben wolle; dabei werde dann ihr Firmenname im Geschäftsverkehr keine Rolle mehr spielen, so daß er auch nicht mit einem Zusatz versehen zu werden brauche.

18

Das Oberlandesgericht hat in teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils dem Hilfsantrag der Klägerin dahin stattgegeben, daß die Beklagte es zu unterlassen habe.

19

Suppenerzeugnisse unter der Bezeichnung oder dem Hinweis auf den Namen Z. mit oder ohne Zusatz zu vertreiben oder den Vertrieb dieser Erzeugnisse unter dieser Bezeichnung anzukündigen.

20

Im übrigen hat das Oberlandesgericht die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zurückgewiesen.

21

Gegen dieses Urteil haben wiederum beide Parteien Revision eingelegt. Sie verfolgen auch in der Revisionsinstanz ihre Anträge aus den Vorinstanzen weiter und bitten wechselseitig um Zurückweisung der gegnerischen Revision. Die Beklagte hat in der Revisionsverhandlung verbindlich und unwiderruflich erklärt, sie trage sich nicht mit der Absicht, den Namen, "Z." warenzeichenmäßig zu benutzen, sie werde vielmehr "H-Suppen" vertreiben und nur als Herkunftsbezeichnung im Sinne des Lebensmittelgesetzes und der Kennzeichnungsverordnung die Firma Max Z. KG in vollständiger Form verzeichnen.

Entscheidungsgründe:

22

I.

Die Formel des Berufungsurteils deckt sich bis auf einige geringfügige, sachlich bedeutungslose Abweichungen der Fassung völlig mit dem in den Vorinstanzen gestellten Hilfsantrag der Klägerin. Der Revisionsantrag der Klägerin, unter Aufhebung des Berufungsurteils nach ihren zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen, kann daher nur zum Ziel nahen, daß über ihren Hilfsantrag hinaus ihrem in den Vorinstanzen gestellten Hauptantrag stattgegeben werden möge.

23

Das in Übereinstimmung mit dem Hilfsantrag der Klägerin vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot an die Beklagte umfaßt nach den zutreffenden Ausführungen in den Gründen des Berufungsurteils sowohl das bereits vom Landgericht ausgesprochene Verbot des Vertriebs (und der Ankündigung des Vertriebs) von Suppenerzeugnissen unter der derzeitigen Firma der Beklagten als auch das Verbot des Vertriebs von Suppenerzeugnissen unter jeder anderen Firma, in welcher der Name Z. enthalten ist, als auch schließlich jede sonstige Verwendung des Namens Z. beim Vertrieb von Suppenerzeugnissen.

24

Der Hauptantrag der Klägerin zielt demgegenüber seinem Wortlaut nach darauf ab, daß der Beklagten der Vertrieb (und die Ankündigung des Vertriebs) von Suppenerzeugnissen schlechthin untersagt werde, gleichgültig, ob sie sich dabei einer Firma mit dem Namen Z. oder sonst des Namens Z. bedient oder nicht. Wie die Ausführungen in der Berufungs- und in der Revisionsbegründung der Klägerin zeigen, ist sie bei der Stellung dieses Antrags von der Erwägung ausgegangen, daß die Beklagte, da sie nun einmal eine Firma mit dem Namen Z. führt, Suppenerzeugnisse überhaupt nur unter Verwendung, des Namens Z. vertreiben könne und ihr daher der Vertrieb von Suppenerzeugnissen schlechthin zu verbieten sei. Diese Erwägung ist aber nur teilweise richtig. Solange die Beklagte eine Firma mit dem Namen Z. führt, würde sie allerdings auch bei dem Vertrieb von Suppenerzeugnissen zwangsläufig den Namen Z. zu verwenden haben, und zwar nicht nur deshalb, weil ihr rein tatsächlich kaum etwas anderes übrig bliebe, als ihre Firma auch auf denjenigen Geschäftspapieren, Rechnungen usw. anzugeben, die den Vertrieb von Suppenerzeugnissen betreffen, sondern vor allem auch deshalb, weil sie, wie die Revision der Beklagten zutreffend bemerkt, nach §1 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. §2 der Lebensmittel-Kennzeichnungs-Verordnung vom 8. Mai 1935 in der jetzt geltenden Fassung rechtlich verpflichtet wäre, auf den für die Verbraucher bestimmten Packungen an einer in die Augen fallenden Stelle in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift ihre Firma anzugeben. Die Klägerin übersieht bei ihrer Erwägung aber, daß die Beklagte z.B. einen persönlich haftenden Gesellschafter anderen Namens aufnehmen und sich nach diesem umbenennen könnte, ohne dadurch ihre rechtliche Identität zu verlieren, und daß sie dann den Vertrieb von Suppenerzeugnissen ohne jegliche Verwendung des Namens Z. durchführen könnte. Der Beklagten auch für diesen Fall den Vertrieb von Suppenerzeugnissen zu verbieten, würde sich offensichtlich weder mit der von der Klägerin behaupteten Vereinbarung der Brüder Z. noch mit den von ihr herangezogenen gesetzlichen Bestimmungen begründen lassen und ist von ihr wohl auch nicht gewollt, wie insbesondere ihre Ausführungen in ihrer Berufungsbegründung zeigen. Der Senat sieht sich gleichwohl nicht imstande, ihren Hauptantrag in einem eingeschränkten Sinne - nach Lage der Sache also etwa im Sinne ihres Hilfsantrages - auszulegen, da sie ihn trotz der Belehrung, die ihr bereits vom Landgericht gegeben worden war, und trotz ihrer eigenen Rüge in ihrer Berufungsbegründung, das Landgericht hätte sie zu einer Einschränkung des Hauptantrages auffordern sollen, in den weiteren Instanzen eben doch in dem uneingeschränkten Wortlaut aufrechterhalten und damit zu erkennen gegeben hat, daß sie mit dem Hauptantrag - wenn auch aus einer rechtsirrigen Erwägung heraus - mehr erreichen will als mit dem Hilfsantrag.

25

Muß demnach der von der Klägerin mit ihrer Revision weiter verfolgte Hauptantrag entsprechend seinem Wortlaut als darauf gerichtet angesehen werden, daß der Beklagten der Vertrieb (und die Ankündigung des Vertriebs) von Suppenerzeugnissen schlechthin verboten werde, so bestehen dann andererseits aber auch keine Bedenken mehr dagegen, daß die Klägerin durch das Berufungsurteil im prozessualen Sinne beschwert und ihre Revision daher zulässig ist.

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II.

Die von der Klägerin behauptete Vereinbarung der Brüder Bernhard und Max Z., auf die sie ihre Anträge in erster Linie stützt, ist vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht nicht als erwiesen angesehen worden. Die Angriffe der Revision der Klägerin gegen diese Feststellung des Berufungsgerichts können, wie noch auszuführen ist, keinen Erfolg haben. Für die Revisionsinstanz ist daher davon auszugehen, daß eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden ist. Damit erübrigt sich die von der Revision der Beklagten aufgeworfene Frage, ob eine Vereinbarung des von der Klägerin behaupteten Inhalts, wenn sie getroffen worden wäre, gegen die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verstoßen würde. Entgegen der Meinung der Revision der Beklagten ist auch kein Raum dafür, das hier anhängige Verfahren nach §96 Abs. 2 GWB bis zur Entscheidung des Gerichts auszusetzen, das für die Prüfung der kartellrechtlichen Gültigkeit der behaupteten Vereinbarung zuständig wäre. Der Zwang zur Aussetzung nach §96 Abs. 2 GWB erfordert stets eine sorgfältige Prüfung, ob die nach dem GWB zu treffende Entscheidung über die kartellrechtliche Vorfrage für die Entscheidung über den geltendgemachten Anspruch erheblich ist; kann die Entscheidungsreife für den anhängigen Rechtsstreit auch auf andere Weise herbeigeführt werden, so würde eine Aussetzung nur zu einer unnützen Verzögerung führen (BGH Kartellsenat vom 9. Juli 1958 - NJW 1958, 1395 Nr. 8 a.E. - und vom 15. Juni 1959 - BGHZ 30, 186). Ist aber das Zustandekommen einer Vereinbarung, die gegebenenfalls unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen wäre, von den Tatsacheninstanzen als nicht bewiesen angesehen worden, so führt in der Revisionsinstanz die Nachprüfung dieser Feststellung jedenfalls dann schneller zur Entscheidungsreife, wenn die Revisionsangriffe gegen die Feststellung sich als erfolglos erweisen. Der Prüfung dieser Revisionsangriffe gebührt daher der Vorrang. Das steht auch nicht im Widerspruch zu dem Urteil des erkennenden Senats vom 19. Dezember 1958 - I ZR 176/57 (GRUR 1959, 293). Zwar hat auch hier die Klägerin ihre Ansprüche in erster Linie auf eine vertragliche Vereinbarung und nur hilfsweise auf gesetzliche Bestimmungen gestützt. Anders als dort geht es aber hier nicht um eine - dort für unzulässig erklärte - Umkehrung des von der klagenden Partei festgelegten Verhältnisses der Haupt- und der Hilfsbegründung. Hier wird vielmehr gerade dadurch, daß zunächst die Revisionsangriffe der Klägerin gegen die Feststellung des Berufungsgerichts über die Nichterweislichkeit der Vereinbarung behandelt werden und mit deren Zurückweisung die kartellrechtliche Prüfung der behaupteten Vereinbarung überflüssig gemacht wird, die Hauptbegründung der Klägerin vor ihrer Hilfsbegründung vollständig und endgültig beschieden.

27

III.

Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, daß die streitige Vereinbarung nicht erwiesen sei, in eingehender Erörterung der Ergebnisse der in erster Instanz durchgeführten Zeugen - und Parteivernehmung, der Korrespondenz zwischen den Parteien bzw. den Brüdern Z. und der sonstigen Umstände begründet und überdies noch mehrfach auf die ebenso eingehende Beweiswürdigung des Landgerichts Bezug genommen. Es mag sein, daß dabei der eine oder andere Umstand nicht oder nicht in der Ausführlichkeit erörtert worden ist, wie das die Klägerin in ihrer Revision tut. Es war jedoch für eine einwandfreie Würdigung der Sach- und Rechtslage auch keineswegs erforderlich, daß das Berufungsgericht auf jedes einzelne Vorbringen der Parteien, auf jede einzelne Bekundung der Zeugen und Parteivertreter und auf jeden einzelnen sonstigen Umstand einging und sich ausdrücklich damit auseinandersetzte, wenn nur - woran hier kein Zweifel bestehen kann - das Urteil des Berufungsgerichts im ganzen ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (BGHZ 3, 162, 175) [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50]. Schon aus diesem Grunde stellen sich die Rügen der Klägerin, im ganzen gesehen, als ein in der Revisionsinstanz unzulässiger Angriff auf die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung dar. Im einzelnen ist zu den Rügen der Klägerin noch folgendes zu bemerken:

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1.

Die Aussage Bernhard Z.'s über den Inhalt seiner Unterredung mit seinem Bruder Max im Jahre 1952 oder 1953 ist in demselben Umfang, in dem sie die Revisionsbegründung der Klägerin wörtlich anführt, im Berufungsurteil sinngemäß wiedergegeben. Ob danach bei dieser Unterredung, wie das Berufungsgericht meint, Bernhard Z. lediglich seinen Rechtsstandpunkt dargestellt und Max Z. dem nicht widersprochen hat, oder ob, wie die Klägerin meint, Bernhard Z. ein Vergleichsangebot abgegeben und Max Z. dieses angenommen hat, ist ausschließlich eine Frage der tatrichterlichen Würdigung des Inhalts der Aussage Bernhard Z.'s. Die Würdigung des Berufungsgerichts ist mit dem Wortlaut dieser Aussage vereinbar, gibt der darin wiedergegebenen Unterredung eine mögliche Auslegung und läßt daher einen in der Revisionsinstanz nachprüfbaren Rechtsfehler nicht erkennen. Die Frage der Glaubwürdigkeit Bernhard Z.'s hat dabei für das Berufungsgericht noch keine Rolle gespielt. Daß die Klägerin in der Folgezeit zunächst nichts gegen die Verwendung des Namens Z. durch die Beklagte unternommen hat, besagt entgegen der Meinung der Klägerin nichts dafür, daß sie sich zufolge einer Vereinbarung an einem Vorgehen gegen die Beklagte gehindert gesehen hätte.

29

2.

Das Berufungsgericht hält es für bedeutsam, daß nach den Bekundungen Bernhard Z.'s und seines Sohnes Günther Z. auch noch nach dem Abschluß der angeblichen Vereinbarung sehr häufig über die Frage der Suppenherstellung durch Max Z. oder die Beklagte gesprochen worden sein soll; es meint, daß dazu keine Veranlassung bestanden hätte, wenn irgendeine bindende Abmachung bereits getroffen gewesen wäre. Zu Unrecht wirft die Klägerin dem Berufungsgericht vor, es habe dabei übersehen, daß nach ihren Behauptungen die späteren Gespräche etwaige Gegenleistungen der Klägerin für die Mitglieder der Familie Max Z. betroffen haben, falls auch diese sich der Vereinbarung anschließen würden. Die von der Klägerin dafür angeführten Behauptungen betrafen aber das Gespräch vom 4. Juli 1955, das etwa 2 bis 3 Jahre nach dem Zeitpunkt der streitigen Vereinbarung stattgefunden hat. Das Berufungsgericht dagegen hat - in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der Aussagen Bernhard und Günther Z.'s - ersichtlich Gespräche im zeitlichen Anschluß an die streitige Vereinbarung im Auge gehabt. Die Meinung, daß Bernhard Zamek eine mündlich getroffene Vereinbarung bei diesen späteren Gesprächen ohne Zweifel einmal schriftlich bestätigt und festgelegt haben würde, hat das Berufungsgericht mit dem Hinweis auf die sonst sehr energische Verteidigung der Rechte der Klägerin begründet. Es besteht keinerlei Anhalt für die Rüge der Klägerin, daß das Berufungsgericht dabei verkannt hätte, daß es sich bei den Inhabern der Parteien um Brüder handelt.

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3.

Das Schreiben der Beklagten vom 12. Dezember 1953 enthält auch nach der Auffassung der Klägerin, die insoweit dem Berufungsurteil zustimmt, keine unmittelbare Anführung der Vereinbarung zwischen den Brüdern Zamek. In den eigenen Ausführungen des Berufungsurteils wird dann zwar nicht weiter darauf eingegangen, ob sich aus dem Schreiben wenigstens mittelbar etwas über eine Vereinbarung der Brüder Z. ergebe. Zu dieser Frage finden sich nähere Erörterungen aber bereits im Urteil des Landgerichts, die zufolge der mehrfachen Verweisung im Berufungsurteil als vom Berufungsgericht übernommen anzusehen sind.

31

4.

Das Berufungsgericht sieht in dem Schreiben der Anwälte der Klägerin vom 4. November 1954, in dem erstmals die Behauptung auftauche, daß eindeutige Abmachungen zwischen den Parteien über den Vertrieb von Bouillon- und Suppenartikeln durch die Beklagte bestünden, schon deshalb kein Bestätigungsschreiben, dessen widerspruchslose Hinnahme unter Kaufleuten als Zustimmung angesehen werde, weil das Schreiben nichts darüber enthalte, mit welchem Inhalt, wann und wo die Abmachungen getroffen worden sein sollten. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht bei dieser Auslegung des Schreibens vom 4. November 1954 den Begriff des Bestätigungsschreibens verkannt hätte. Es kann dem Schreiben vom 4. November 1954 nicht entnommen werden, daß damit - wie es für ein Bestätigungsschreiben erforderlich gewesen wäre - vorangegangene mündliche Verhandlungen über einen Vertragsschluß zum Zwecke des Beweises, der Inkraftsetzung, der Festlegung oder der Herbeiführung der Einigung schriftlich zusammengefaßt werden sollten (Godin in HGB-RGRK 2. Aufl. §346 Anm. 16 h). Der Hinweis auf das Bestehen eindeutiger Abmachungen stellt sich im Rahmen des Schreibens vom 4. November 1954 vielmehr lediglich als eine Behauptung dar, durch die das mit dem Schreiben verfolgte Unterlassungsbegehren begründet werden sollte. Aus dem Schweigen der Beklagten auf das Schreiben können daher auch nicht die Rechtsfolgen hergeleitet werden, die aus dem Schweigen auf ein Bestätigungsschreiben herzuleiten wären. Ob aus dem Schweigen der Beklagten wenigstens ein Indiz für das Bestehen der Abmachungen entnommen werden könnte, ist, wie anscheinend auch die Klägerin nicht verkennt, eine Frage der dem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung. Daß das Berufungsgericht diesen Umstand bei seiner Beweiswürdigung völlig übersehen hätte, kann nicht angenommen werden, zumal bereits das Landgericht das Schweigen der Beklagten auf das Schreiben als auffällig bezeichnet hatte. Das Berufungsgericht hat diesen Umstand aber ersichtlich gegenüber den sonstigen Umständen nicht für so wesentlich gehalten, daß es ihn noch eingehend hätte erörtern müssen. Das gilt auch für den von der Klägerin ferner angeführten Umstand, daß Max Z. bei seiner Zeugenvernehmung bestrebt gewesen sei, seine mündliche Unterredung mit Bernhard Z. über den Brief vom 4. November 1954 auf einen möglichst frühen Zeitpunkt zu verlegen. Daß das erste Gespräch der Brüder Z. über den Brief tatsächlich erst am 4. Juli 1955 stattgefunden hat, ist ersichtlich auch vom Landgericht und vom Berufungsgericht angenommen worden.

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5.

In den Schreiben Max Z.'s vom 7. Juli 1955 und Bernhard Z.'s vom 17. August 1955 sieht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht einen weiteren Beweis dafür, daß bis dahin bindende Vereinbarungen über die Herstellung von Suppenartikeln durch Max Z. noch nicht getroffen gewesen seien. Wenn die Klägerin aus dem Schreiben vom 7. Juli 1955 das Gegenteil folgert und die Auffassung des Berufungsgerichts zum Schreiben vom 17. August 1955 als bloße Vermutung abtut, so sind das lediglich unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts.

33

6.

Nach der Aussage des Zeugen Dr. Hans Z. soll Max Z. ihm erzählt haben, er sei über die Vorhaltungen der Klägerin wegen der Kartei verärgert, "und nun werde er doch Suppen machen". Aus dem von dem Zeugen in indirekter Rede wiedergegebenen Wort "doch" kann entgegen der Revision der Klägerin nicht der Schluß gezogen werden, daß Max Z. damit den Bruch einer an sich bestehenden Vereinbarung habe ausdrücken wollen.

34

7.

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Berufungsgericht die Beweislast verkannt haben soll. Die Beweislast für das Zustandekommen der von ihr behaupteten Vereinbarung trägt unzweifelhaft die Klägerin. Wenn das Berufungsgericht in den zwischen den Brüdern Z. und ihren Anwälten gewechselten Briefen - in rechtlich nicht angreifbarer Weise - keinen Beweis für die Vereinbarung erblickt hat, so kann sich durch diese Briefe auch nicht die Beweislast umgekehrt haben.

35

IV.

Scheiden danach vertragliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus, so kommen als Grundlage für gesetzliche Ansprüche der Klägerin vor allem ihr Firmen- und Namensrecht (§16 UWG, §12 BGB) und ihr Warenzeichenrecht (§§15, 24, 31 WZG) in Betracht. Soweit die Klägerin aus diesen Rechten Ansprüche gegen die Beklagte herleiten will, kommt es für die Beurteilung ihrer Ansprüche wesentlich darauf an, ob und inwieweit durch das, was die Beklagte getan hat oder künftig tun wird, die Gefahr einer Verwechslung der Beklagten und ihrer Waren mit der Klägerin und deren Waren in dem Sinne heraufbeschworen wird, daß der Verkehr das, was von der Beklagten kommt, irrtümlich als von der Klägerin kommend ansieht. Wenn es um die Beurteilung einer Verwechslungsgefahr geht, können aber in der Regel nur die konkreten, bereits begangenen oder zu befürchtenden Wettbewerbshandlungen darauf überprüft werden, ob durch sie eine Verwechslungsgefahr begründet worden ist oder begründet werden würde (vgl. BGH GRUR 1951, 410 - Luppy -; BGHZ 4, 97, 102 [BGH 30.11.1951 - I ZR 9/50] - Farina/Urköl'sch -; BGHZ 5, 189, 191 [BGH 22.02.1952 - I ZR 117/51] - Zwillingszeichen -; GRUR 1954, 70, 72 - Rohrbogen -; GRUR 1954, 457 - Irus Urus -). Es können der Beklagten in diesem Rechtsstreit daher auch nur solche konkreten Verletzungshandlungen untersagt werden. Dem hat das Berufungsgericht nicht genügend Rechnung getragen, und zwar ersichtlich aus der Erwägung heraus, daß eine Verwechslungsgefahr stets bestehe, wenn die Beklagte irgendwie das Wort Zamek bei dem Vertrieb von Suppenerzeugnissen verwende. Dabei hat das Berufungsgericht jedoch ferner dem Gegenrecht Max Zamek's bzw. der Beklagten auf die Verwendung des eigenen Namens im geschäftlichen Verkehr nicht die ihm zukommende Beachtung geschenkt. Das Berufungsurteil kann daher, soweit es zu Lasten der Beklagten ergangen ist, nur in einem erheblich eingeschränkten Umfang bestehen bleiben.

36

1.

Nach §16 UWG und §12 BGB kann die Klägerin verlangen, daß ein anderer, dem gegenüber sie das bessere Recht hat, nicht eine Firma in einer Weise benutzt, welche geeignet ist, Verwechslungen mit ihrer Firma hervorzurufen.

37

a)

Daß die derzeitige Firma der Beklagten mit der der Klägerin verwechselt werden kann, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen. Beide Parteien betätigen sich in derselben Branche, und die Waren, für deren Vertrieb der Beklagten die Führung ihrer Firma untersagt werden soll, sind sogar genau die gleichen wie die der Klägerin, nämlich Suppenerzeugnisse. Der in beiden Firmen als Hauptbestandteil vorkommende Name "Z." ist wegen seiner Seltenheit in Deutschland besonders unterscheidungs- und kennzeichnungskräftig. Gleich ist in beiden Firmen auch die darin angegebene Unternehmensform der Kommanditgesellschaft. Demgegenüber vermag die Unterschiedlichkeit der in die Firmen aufgenommenen Vornamen Bernhard und Max keine deutliche Unterscheidung zu sichern. Auch der in die Firma der Beklagten aufgenommene Zusatz "Feinkostfabrik und Großhandel" vermag die Verwechslungsgefahr nicht zu mindern, da er ebensogut auf die Klägerin hinweisen könnte.

38

b)

Es besteht auch die Gefahr, daß die Beklagte demnächst den Vertrieb von Suppenerzeugnissen aufnimmt und dabei ihre derzeitige Firma verwendet. Denn um das Recht dazu kämpft sie in diesem Rechtsstreit. Wenn die Beklagte demnächst den Vertrieb von Suppenerzeugnissen aufnimmt, so würde sie, wie bereits unter I ausgeführt, in der Tat nicht nur aus rein tatsächlichen Gründen, sondern vor allem auch zur Befolgung der Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungs-Verordnung genötigt sein, dabei ihre Firma zu verwenden. Eine andere als ihre wirkliche Firma könnte und dürfte sie dabei nicht verwenden. Die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen geben der Beklagten entgegen der Meinung ihrer Revision aber auch nicht etwa das Recht, gerade ihre derzeitige Firma zu führen. Ist die Führung ihrer derzeitigen Firma der Klägerin gegenüber aus wettbewerbsrechtlichen Gründen unzulässig, so muß sie eine andere Firma wählen, mit der sie dann den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen nachkommen kann.

39

c)

Der auf den Vertrieb von Suppenerzeugnissen bzw. die Namensführung bei diesem Vertrieb beschränkte Unterlassungsanspruch der Klägerin ist, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum annimmt, auch nicht durch Verzicht oder Verwirkung erloschen. Denn die Klägerin hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwar die Firmenführung der Beklagten ausdrücklich gebilligt, solange diese sich mit Waren befaßt, die mit denen der Klägerin nicht im Wettbewerb stehen; sie hat aber niemals zu erkennen gegeben, daß sie diese Firmenführung der Beklagten auch dann dulden würde, wenn unter dieser Firma der Vertrieb von Suppenerzeugnissen aufgenommen werden sollte.

40

d)

Dem Firmen- und Namensrecht der Klägerin steht jedoch ein aus der natürlichen Namensgleichheit der Brüder Z. folgendes Gegenrecht der Beklagten gegenüber. Wie der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 116, 209; 170, 265, 270; GRUR 1940, 358; GRUR 1941, 110) bereits mehrfach ausgesprochen hat (GRUR 1951, 410 - Luppy; BGHZ 4, 96, 105 [BGH 30.11.1951 - I ZR 9/50] - Farina/Urköl'sch; GRUR 1957, 342, 346 - Underberg), findet das einem Firmeninhaber in §16 UWG gewährte Ausschließlichkeitsrecht- und ebenso das Namensrecht des §12 BGB - seine Grenze an dem Recht eines jeden Menschen, sich wie jeder andere Gewerbetreibende in redlicher Weise unter seinem Namen im geschäftlichen Leben als selbständiger Gewerbetreibender zu betätigen, insbesondere auf einem geschäftlichen Gebiet, auf das ihn seine bisherige Tätigkeit verweist. Auf dieses Recht kann sich hier auch die Beklagte berufen, obwohl es sich bei ihr nicht um einen Einzelkaufmann handelt, der unter seinem Familiennamen geschäftlich tätig ist, sondern um eine Kommanditgesellschaft. Denn die Revision der Beklagten weist zutreffend darauf hin, daß nach §19 HGB die Firma einer Kommanditgesellschaft den Namen wenigstens eines persönlich haftenden Gesellschafters zu enthalten hat, daß also die Firma der Beklagten sowohl im Hinblick auf ihren ersten persönlich haftenden Gesellschafter Max Z. als auch im Hinblick auf ihre jetzige persönlich haftende Gesellschafterin Herta Z. auf jeden Fall den Familiennamen Zamek enthalten müßte, und ferner, daß es von Max Z. oder seiner Frau nicht verlangt werden kann, für ihre geschäftliche Betätigung eine Rechtsform zu wählen, bei der sich der Gebrauch des eigenen Namens vermeiden läßt.

41

Auf dieses Gegenrecht kann sich der Namensgleiche aber nur dann berufen, wenn er seinen Namen oder seine Firma nicht in unlauterer Weise und insbesondere nicht mit der Absicht herausstellt im Verkehr Verwechslungen mit der durch §16 UWG und §12 BGB geschützten Firma des besser Berechtigten herbeizuführen. Er ist daher unbeschadet seines Rechts auf Führung seines Namens im geschäftlichen Verkehr verpflichtet, alles Erforderliche und Zumutbare zu tun, um die Möglichkeit von Verwechslungen auszuschließen oder wenigstens zu vermindern. Selbst wenn er in der Vergangenheit ein unlauteres Verhalten hinsichtlich seiner Namensführung gezeigt hat, so wird es dadurch aber entgegen der Meinung des Berufungsgerichts noch nicht gerechtfertigt, ihm die Benutzung seines Namens auf dem betreffenden geschäftlichen Gebiet für alle Zukunft schlechthin zu verbieten. Denn einerseits sind die Möglichkeiten, einen Eigennamen in eine aus sonstigen Bestandteilen gebildete Firma einzufügen, so zahlreich, daß nicht von vornherein beurteilt werden kann, ob jede Firma, die den gleichen Familiennamen als Bestandteil hat, als verwechslungsfähig und irreführend erscheinen werde; und andererseits würde, wenn an seiner Lauterkeit bei der Bildung und Benutzung einer neuen Firma kein Zweifel mehr besteht, wonn er insbesondere alles Erforderliche und Zumutbare tut, um die Möglichkeit von Verwechslungen auszuschließen oder zu vermindern, ihm die Benutzung seines Namens in der Firma lediglich unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr nicht mehr streitig gemacht werden können, ein verbleibender Rest von Verwechslungsgefahr vielmehr von dem durch §16 UWG geschützten Firmeninhaber hingenommen werden müssen (RGZ 116, 209, 210; 170, 265, 270; BGHZ 4, 96, 105 [BGH 30.11.1951 - I ZR 9/50]; vgl. auch BGH GRUR 1954, 70, 72 - Rohrbogen).

42

e)

Daß es im Streitfall der Beklagten und nicht der Klägerin zukommt, die Gefahr der Verwechslung zwischen ihnen auf dem Gebiet des Vertriebs von Suppenerzeugnissen auszuschließen oder doch zu vermindern, hat das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht angenommen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Rechte der Klägerin, wie das Berufungsgericht annimmt, schon rein zeitlich die älteren und deshalb die besseren sind, oder ob die Beklagte, wie ihre Revision meint, sich demgegenüber darauf berufen kann, daß Max Z. schon von 1921 bis 1945 im Raum Danzig und Dirschau Feinkostartikel und Suppen vertrieben hat und daß die Gründung und Eintragung der Beklagten in Hamburg im Jahre 1952 oder 1953 trotz des verhältnismäßig langen Zwischenraums als eine Wiederbelebung und Fortsetzung des nur zeitweise gezwungenermaßen stillgelegten früheren Unternehmens Max Z.'s im Osten anzusehen wäre. Denn dem Berufungsgericht ist im Ergebnis schon aus folgenden Erwägungen beizutreten:

43

Unter dem Namen Berhard Z. wird seit dem Jahre 1934 in D. zunächst als Einzelkaufmannsunternehmen, jetzt als Kommanditgesellschaft ein Betrieb geführt, der seit langem auch Suppenerzeugnisse herstellt und dafür ein aus dem Namen Zamek bestehendes Warenzeichen benutzt. Inwieweit zwischen diesem Unternehmen und dem von Dirschau aus geführten Unternehmen Max Z.'s in der Zeit vor 1945 und insbesondere seit 1939 im damaligen Reichsgebiet Kollisionen vorgekommen sind, mag dahinstehen. Jedenfalls ist die Gefahr der Kollisionen erheblich gewachsen, als Max Z. auf dem kleineren Gebiet der Bundesrepublik im Jahre 1952 oder 1953 erneut in dem Geschäftszweig tätig wurde, der auch der Geschäftszweig der Klägerin ist. Nun hat die Klägerin, wie unter IV 1 c erwähnt, diese Kollisionen allerdings in Kauf genommen, soweit Max Z. und die Beklagte sich auf die Herstellung und den Vertrieb anderer Waren als solcher des Herstellungsprogramms der Klägerin beschränkten. Die den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildende Kollision ist erst aufgetreten, als die Beklagte im Herbst 1955 auch den Vertrieb von Suppenerzeugnissen unter dem Namen Max Z. ankündigte. Die Verwechslungsgefahr oder zumindest die Erhöhung der Verwechslungsgefahr, um deren Beseitigung es, der Klägerin in diesem Rechtsstreit geht, ist daher teils auf die Veränderung des räumlichen Wirkungsbereichs Max Z.'s, teils auf die angekündigte Erweiterung des sachlichen Wirkungsbereichs der Beklagten zurückzuführen. Nach den Grundsätzen, die der Senat in den Urteilen vom 27. Januar 1953 (GRUR 1953, 252 - Hochbau/Tiefbau -) und vom 20. September 1957 (GRUR 1958, 90 - Hähnel -) aufgestellt hat, liegt es daher der Beklagten ob, die Gefahr von Verwechslungen mit der Klägerin bei dem Vertrieb von Suppen zu beseitigen oder doch wenigstens bis zur Grenze des Zumutbaren auf ein Mindestmaß herabzusetzen, ohne daß es darauf ankommt ob Max Z. früher als Bernhard Z. den Vertrieb von Suppen unter dem Namen Z. begonnen hatte und ob die Beklagte sich auf diese frühere Tätigkeit Max Z.'s berufen kann.

44

f)

Die Klägerin kann mithin auf Grund ihres Firmenrechts der Beklagten zwar nicht schlechthin das Recht streitig machen, daß diese unter einer Firma, die als Bestandteil den Namen Z. enthält, den Vertrieb von Suppenerzeugnissen ankündigt und durchführt. Sie kann aber verlangen, daß die Beklagte den Vertrieb von Suppenerzeugnissen nicht unter einer Firma ankündigt und durchführt, bei der nicht alles Erforderliche und Zumutbare getan ist, um trotz Verwendung des Namens Z. die Gefahr von Verwechslungen mit der Klägerin nach Möglichkeit auszuschließen oder doch zu vermindern. Die derzeitige Firma der Beklagten genügt diesem berechtigten Verlangen der Klägerin unzweifelhaft nicht. Denn die Firma der Beklagten könnte, wie keiner näheren Erörterung bedarf, durch Zusätze oder auf andere Weise zumindest so gestaltet werden, daß die Gefahr von Verwechslungen mit der Klägerin herabgesetzt wird. Der Vertrieb und die Ankündigung des Vertriebs von Suppenerzeugnissen unter ihrer derzeitigen Firma muß der Beklagten daher untersagt werden. Auf welche Weise die Beklagte die Gefahr der Firmenverwechslung ausschließen oder vermindern könnte und wie weit sie dabei gehen müßte, ist in diesem Rechtsstreit nicht zu entscheiden.

45

2.

Die andere konkrete Wettbewerbshandlung der Beklagten, die der Beurteilung in diesem Rechtsstreit unterliegt, ist die Verwendung der Worte "Max Z." bei dem Vertrieb von Suppenerzeugnissen in der Art, wie das bei der Beschriftung der Geschäftsfahrzeuge der Beklagten im Herbst 1955 geschehen ist. Eine derartige Herausstellung des Namens Z. kann die Klägerin jedenfalls auf Grund ihres Warenzeichens verbieten.

46

a)

Das Berufungsgericht geht zutreffend und ohne Beanstandung durch die Revisionen der beiden Parteien davon aus, daß das u.a. für Soßenpulver und -pasten sowie Fruchtkaltschalen eingetragene Warenzeichen "Z." der Klägerin Nr. 549, 478 - ebenso wie ihr früheres, hierdurch fortgeführtes, u.a. für Fleischextrakte eingetragenes Warenzeichen "Z.-Suppenmark" Nr. 467, 616 - sich in seiner Schutzwirkung auf Suppenerzeugnisse als gleichartige Waren erstreckt. Es stellt auch die umfangreiche Benutzung des Zeichens "Z." der Klägerin für Suppenerzeugnisse fest, während es die Verkehrsgeltung dafür dahingestellt sein läßt. In einem gewissen Widerspruch dazu steht dann allerdings die Ausführung des Berufungsgerichts, das Zeichen der Klägerin besitze sowohl infolge seiner Eigenart als auch infolge seiner unbestrittenen langjährigen Einführung im Verkehr, die mit einem erheblichen Werbeaufwand durchgeführt worden sei, eine starke Kennzeichnungskraft. Denn es bleibt zumindest unklar, ob mit der langjährigen Einführung im Verkehr nicht doch eine Verkehrsgeltung der Klägerin für ihr Zeichen gemeint ist. Jedoch kann diese Frage auf sich beruhen. Ebenso kann die von der Revision der Beklagten aufgeworfene Frage auf sich beruhen, ob ein Zeichen, das nur aus einem Namen besteht, in Ermangelung einer Verkehrsgeltung stets ein schwaches Zeichen sei, auf das sich der Inhaber nicht gegenüber einem Gleichnamigen berufen könne. Selbst wenn dem Zeichen der Klägerin nur eine schwache Kennzeichnungskraft zugebilligt würde, so würde doch die Verwechslungsgefahr zu bejahen sein, wenn - wie hier - für die gleichen Waren der gleiche Name, lediglich unter Hinzufügung eines Vornamens, zeichenmäßig benutzt wird.

47

b)

Entgegen der Meinung der Revision der Beklagten ist es auch nicht rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht in der im Herbst 1955 von der Beklagten vorgenommenen Beschriftung ihrer Geschäftswagen einen warenzeichenmäßigen Gebrauch der Worte "Max Z." erblickt, weil der Verkehr diese Beschriftung im ganzen so auffassen müsse, daß damit die um das Bildzeichen herum aufgeführten Erzeugnisse - u.a. Suppen - unter der darüber stehenden Bezeichnung "Max Z." als einer sie von gleichen oder gleichartigen Waren anderer Hersteller unterscheidenden Bezeichnung angekündigt werden sollten. Daß es sich bei den Worten "Max Z." um den Kern des Firmennamens der Beklagten gehandelt hat, ist entgegen der Meinung ihrer Revision unerheblich. Ein Eingriff in den nach §15 WZG geschützten Rechtskreis des Inhabers eines Warenzeichens liegt in der Regel schon darin, daß ein anderer das geschützte Wort als Bestandteil seiner Firma beim Vertrieb gleicher oder gleichartiger Waren benutzt (vgl. BGH GRUR 1954, 123 - Auto-Fox; GRUR 1955, 415 - Arctuvan; GRUR 1955, 487 - Alpha). Wird aber die geschützte Bezeichnung, wie es hier mit den damit verwechselbaren Worten "Max Z." geschehen ist, schlagwortartig herausgestellt, so kann an einem zeichenmäßigen Gebrauch der Bezeichnung ernstlich kein Zweifel bestehen.

48

c)

zur schlagwortartigen Verwendung des Namens "Max Z." wird die Beklagte gegenüber der Klägerin auch nicht durch ihr Recht auf Führung ihres eigenen Namens im geschäftlichen Verkehr und insbesondere auch nicht durch die Bestimmung des §16 WZG befugt. Auch die Berufung auf §16 WZG setzt voraus, daß der Gebrauch des eigenen Namens oder der eigenen Firma nicht gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs verstößt (RG GRUR 1940, 358, 362). Wie unter IV 1 ausgeführt, ist aber die Beklagte verpflichtet, bei der Verwendung des Namens Z. bei dem Vertrieb von Suppenerzeugnissen alles Erforderliche und Zumutbare zu tun, um Verwechslungen mit der Klägerin auszuschließen oder doch herabzumindern. Die schlagwortartige Herausstellung der Worte "Max Z." wurde das Gegenteil einer Erfüllung dieser Verpflichtung sein; sie ist mißbräuchlich und wird durch das Recht auf die Führung des eigenen Namens nicht gedeckt (BGH GRUR 1951, 410 - Luppy -; BGHZ 4, 97, 99 [BGH 30.11.1951 - I ZR 9/50] - Farina/Urköl'sch -).

49

d)

Auch hier ist das gegen die Beklagte auszusprechende Verbot auf die konkrete Verletzungsform zu beschränken. Es kann der Beklagten daher nicht jede sonstige Verwendung des Namens Z. bei dem Vertrieb von Suppenerzeugnissen verboten werden, und es ist auch nicht zu prüfen, welche sonstigen Verwendungen des Namens Z. die Rechte der Klägerin verletzen könnten. Der Beurteilung in diesem Rechtsstreit unterliegt es vielmehr nur, ob die Beklagte den Vertrieb und die Ankündigung des Vertriebs von Suppenerzeugnissen in der Art vornehmen darf, wie sie das in der Ankündigung auf den Geschäftswagen der Beklagten im Herbst 1955 getan hat, also unter der schlagwortartigen Herausstellung des Namens "Max Z.".

50

e)

Die Gefahr einer Wiederholung solcher Handlungen seitens der Beklagten ist nicht derart ausgeräumt, daß der Klägerin das Rechtsschutzinteresse an einem gerichtlichen Verbot solcher Handlungen zu versagen wäre, und zwar weder durch die Ausführungen der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung noch durch ihre in der Revisionsverhandlung abgegebene Verpflichtungserklärung noch durch ihr Verhalten und ihre Erklärungen in dem in der Revisionsinstanz abgehaltenen Sühnetermin. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob eine erst in der Revisionsinstanz abgegebene Verpflichtungserklärung hier überhaupt beachtet werden könnte, ob zumindest das Verhalten der Beklagten in dem Sühnetermin beachtet werden müßte (vgl. dazu BGHZ 18, 350, 363 f [BGH 27.10.1955 - II ZR 310/53]g) und ob sie bei dem Sühnetermin überhaupt eine verbindliche Erklärung abgegeben hat. Denn selbst wenn die in der Revisionsverhandlung abgegebene Erklärung als die nach Form und Inhalt am weitesten gehende Erklärung zugrundegelegt würde, so würde durch sie die Wiederholungsgefahr doch nicht ausgeschlossen worden sein, da aus ihr nicht mit Sicherheit entnommen werden könnte, daß die Beklagte überhaupt nicht mehr die Worte "Max Z." blickfangmäßig und schlagwortartig verwenden und im Zusammenhang damit auf Suppenerzeugnisse hinweisen will, und da es ferner an einem Strafgedinge für die Verpflichtung fehlt.

51

3.

Die Beurteilung der Klagansprüche unter anderen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere unter den Gesichtspunkten der §§1 und 3 UWG, würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Selbst wenn die Beklagte bei der Verwendung des Namens Zamek im geschäftlichen Verkehr sittenwidrig im Sinne des §1 UWG gehandelt haben sollte, so würde das der Klägerin, wie unter IV 1 d ausgeführt, noch nicht das Recht geben, der Beklagten für die Zukunft jegliche Verwendung des Namens Z. bei dem Vertrieb von Suppenerzeugnissen oder sogar den Vertrieb von Suppenerzeugnissen schlechthin zu verbieten. Eine weitere Erörterung dazu ist nicht erforderlich. Es kann daher auch die Verfahrensrüge der Revision der Beklagten auf sich beruhen, in der beanstandet wird, das Berufungsgericht habe zur Feststellung der Absicht der Beklagten, sich in unlauterer Weise an den guten Ruf der Klägerin anzuhängen, auch die bestrittenen und nicht erwiesenen Behauptungen der Klägerin über die Nachahmung der Farbe der Geschäftswagen und die unbefugte Nachahmung der Kundenkartei der Klägerin durch die Beklagte verwendet.

52

V.

Nach alledem war die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen und auf die Revision der Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils zu erkennen wie geschehen.

53

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§91, 92, 97 ZPO.

Bock Löscher Pehle Spengler Ebel