Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.08.2001, Az.: BVerwG 8 KSt 6.01; 8 B 69.01
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.08.2001
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 KSt 6.01; 8 B 69.01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 29444
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BVerwG - 22.05.2001 - AZ: BVerwG 8 B 69/01
- BVerwG - 20.06.2001 - AZ: BVerwG 8 B 69.01
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 2001
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f, S a i l e r und K r a u ß
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Senatsvom 22. Mai 2001 - BVerwG 8 B 69.01 - sowie die Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 20. Juni 2001 werden zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1.
Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Kläger für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, die die Rückgabe von Grundstücken betreffen, ist dies regelmäßig der aktuelle Verkehrswert. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Streitwertbeschluss vom 10. Januar 2001 ausgeführt, dass der Bodenrichtwert der streitigen, insgesamt 76 512 qm großen Grundstücke zwischen 40 und 60,00 DM/qm liegen. Ohne Berücksichtigung aufstehender Gebäude ergibt sich allein daraus unter Zugrundelegung des Mindestquadratmeterpreises ein Verkehrswert von ca. 3 Millionen DM. Gemäß § 13 Abs. 3 GKG war somit zugunsten der Kläger der Streitwert auf 1 Million DM zu begrenzen.
Die als Gegenvorstellung auf Streitwertänderung gemäß § 25 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GKG zu wertende "Streitwertbeschwerde" gegen diese Festsetzung in dem angefochtenen Beschluss des Senats gibt zu einer anderen Beurteilung keine Veranlassung. Angesichts des dargelegten Verkehrswerts von mindestens 3 Millionen DM würde auch bei Berücksichtigung des von den Klägern behaupteten insgesamt nur 50 % umfassenden Erbanteils der Streitwert an sich noch mindestens 1,5 Millionen DM betragen, so dass es bei der Streitwertbegrenzung des § 13 Abs. 3 GKG verbliebe. Die Ansicht der Kläger, ihre nur 50%ige Beteiligung am Nachlass hätte die Halbierung des in § 13 Abs. 3 GKG genannten Betrages zur Folge, ist offenkundig verfehlt. Anhaltspunkte dafür, von der Maßgeblichkeit des aktuellen Verkehrswerts abzusehen, sind nicht ersichtlich. Die von den Klägern angegebenen Gesichtspunkte betreffen Restitutionsverfahren generell. Die von ihnen wegen des historischen Hintergrundes geforderte Kostenfreiheit derartiger Verfahren hat der Gesetzgeber - ohne dass dies gegen höherrangiges Recht verstieße - nicht vorgesehen.
2.
Soweit sich die Kläger gegen die Kostenfestsetzung in der Kostenrechnung vom 20. Juni 2001 wenden, ist ihr Vorbringen als Erinnerung gemäß § 5 Abs. 1 GKG zu werten. Die Erinnerung bleibt ohne Erfolg, weil der Kostenansatz auf der Grundlage des - wie dargelegt - zutreffenden Streitwerts jedenfalls nicht zu ihren Lasten zu hoch berechnet worden ist.
Die Gebührenfreiheit des Erinnerungsverfahrens folgt aus § 5 Abs. 6 GKG.
Sailer
Krauß