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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.02.1987, Az.: IVb ZB 153/86

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Rechtsanwalt; Fristberechnung; Dauer der Berufungsbergründungsfrist bei Feriensachen; Zurechnung der Fristversäumnis bei Urlaubsabwesenheit des Rechtsanwaltes; Pflicht des Anwalts zur Anordnung der Vorlage von Feriensachen gegenüber seinem Büropersonal

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.02.1987
Aktenzeichen
IVb ZB 153/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13438
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 22.10.1986

Fundstelle

  • NJW-RR 1987, 710-711 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Es kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn ein Rechtsanwalt eine von der Angestellten ausgerechnete Frist, die aufgrund des § 200 II Nr. 5a GVG falsch berechnet ist, nach Rückkehr aus dem Urlaub nicht ausreichend überprüft.

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp
am 18. Februar 1987
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 22. Oktober 1986 wird auf Kosten der Klägerin zu 1 zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Die Klägerin zu 1 (im folgenden Klägerin) hat den Beklagten, ihren geschiedenen Ehemann, im Wege der Stufenklage auf Zahlung nachehelichen Unterhalts in Anspruch genommen und gegen das Urteil des Amtsgerichts, das ihre Klage in der zweiten Stufe abgewiesen hat, am 19. August 1986 rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung hat sie am 13. Oktober 1986 eingereicht und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin.

2

II.

1.

Die Klägerin hat die Berufungsbegründungsfrist, die in dieser Feriensache (§ 200 Abs. 2 Nr. 5a GVG) am 19. September 1986 ablief (§§ 519 Abs. 2 Satz 2, 223 Abs. 2 ZPO), nicht gewahrt.

3

2.

Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist zu Recht versagt, weil die Klägerin nicht ohne Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten, das sie sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, an der Einhaltung der Frist gehindert war.

4

Nach dem Vortrag der Klägerin hat die Sekretärin des Prozeßbevollmächtigten, der die Führung des Fristenkalenders und die Fristenkontrolle oblag, während der Urlaubsabwesenheit des Rechtsanwalts die Berufungsbegründungsfrist, wie es der allgemeinen Anordnung des Prozeßbevollmächtigten entsprach (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 13. Oktober 1986 Seite 3), selbst berechnet und als Fristablauf den 15. Oktober 1986 auf der gerichtlichen Mitteilungüber den Zeitpunkt der Berufungseinlegung vermerkt sowie im Fristenkalender eingetragen. Als dem Prozeßbevollmächtigten nach der Rückkehr aus dem Urlaub am 8. September 1986 mit der während des Urlaubs eingegangenen Post auch die vorliegende Sache vorgelegt wurde, hat er die gerichtliche Mitteilung über die Berufungseinlegung abgezeichnet, aber die darauf vermerkte Frist nicht überprüft.

5

Diese Verhaltensweise gereicht dem Prozeßbevollmächtigten zum Vorwurf. Es ist sowohl nach der alten wie nach der neuen Fassung des § 233 ZPO ständige Rechtsprechung, daß ein Rechtsanwalt die Beurteilung, ob eine Sache, in der eine Berufungsbegründung einzureichen ist, eine Feriensache darstellt, nicht seinem Büropersonal überlassen darf. Vielmehr muß er Vorsorge dafür treffen, daß ihm in Fällen, in denen die Gerichtsferien Einfluß auf die Fristberechnung haben können, die Akten vorgelegt werden, so daß er selbst darüber befinden kann, ob es sich um eine Feriensache handelt. Diese Pflicht besteht selbst dann, wenn die Prüfung, ob die Gerichtsferien die Frist zur Begründung der Berufung hemmen, in der Kanzlei des Rechtsanwalts häufig vorkommt und der Rechtsanwalt die betreffenden Angestellten laufend durch Stichproben überprüft hat (vgl. etwa BGH VersR 1967, 955; 1969, 834; 1975, 571; 1977, 933; 1979, 253 und 351; 1980, 194). Der Bundesgerichtshof verlangt eine Anordnung des Rechtsanwalts an sein Büropersonal, ihm solche Sachen vorzulegen, von denen der Angestellte meint, es handele sich um eine Nichtferiensache, so daß die Frist zur Berufungsbegründung durch die Gerichtsferien gehemmt sei. Eine derartige Weisung muß eindeutig und unmißverständlich sein. Sie ist dem Personal als ein allgemeines Verbot deutlich zu machen, in ihrem Ablauf gehemmte und damit über einen Monat hinausreichende Berufungsbegründungsfristen in eigener Verantwortung zu berechnen und einzutragen (vgl. BGH VersR 1977, 933).

6

Diesen Grundsätzen läuft die allgemeine Anweisung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin über die Berechnung und Vormerkung von Fristen in seiner Kanzlei zuwider. Darüber hinaus trifft ihn der Vorwurf des Verschuldens, weil er es versäumt hat, die Fristberechnung in dieser Feriensache zu überprüfen, als ihm die Akte nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub vorgelegt wurde.

7

Danach hat das Berufungsgericht zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 14.188 DM.

Lohmann
Blumenröhr