Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 135 LWaG - Alte Rechte und alte Befugnisse
(zu den §§ 20 und 21 WHG)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Amtliche Abkürzung
LWaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
753-2

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für Benutzungen, die nach dem Wassergesetz vom 2. Juli 1982 (GBl. DDR I S. 467) erteilt oder aufrechterhalten worden sind. § 20 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetz gilt entsprechend.

(2) Ist bei Rechten, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilt sind, für die Erteilung von Anlagen eine Frist gesetzt, so bedarf es einer Erlaubnis oder Bewilligung nicht, wenn innerhalb der Frist rechtmäßige Anlagen erstellt werden.

(3) Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse bestimmen sich, soweit sie auf besonderem Titel beruhen, nach diesem, im Übrigen nach dem vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltende Recht. Sind Inhalt und Umfang nicht festgelegt oder ungewiss, so kann die Wasserbehörde Inhalt und Umfang festsetzen.

(4) Nutzungsrechte und Mitbenutzungsrechte an Grundstücken zur Errichtung, zum Betrieb und zur Erhaltung von öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen, die nach § 40 Abs. 1 Buchstabe c des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. DDR I S. 467) oder nach früheren Rechtsvorschriften begründet wurden, bleiben bestehen und stehen dem jeweiligen Betreiber der Anlage zu.

Außer Kraft am 1. August 2026 durch Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. März 2026 (GVOBl. M-V S. 230)