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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.07.1986, Az.: BVerwG 5 B 21.85

Überschreiten der Förderungshöchstdauer wegen Gremientätigkeit; Auslegung des Rechtsbegriffs der Angemessenheit; Obergrenze für die Dauer der Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.07.1986
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 21.85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 18360
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 26.10.1984 - AZ: Bf I 19/84

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. Juli 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz und Bermel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 1984 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger sieht die grundsätzliche Bedeutung in der Rechtsfrage, ob bei Überschreiten der Förderungshöchstdauer wegen Gremientätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG eine generelle Obergrenze für die Dauer der angemessenen Weiterförderung gezogen werden kann und ob eine Mitarbeit in verschiedenen Gremien, die eine Entwicklung erkennen läßt, auch die Förderung während einer längeren Überschreitungsdauer rechtfertigt. Diese Fragen bedürfen keiner grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren. So ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG, daß bei Überschreiten der Förderungshöchstdauer wegen einer Tätigkeit in einem der im Gesetz aufgezählten Gremien keine generelle, d.h. allgemein verbindliche Obergrenze für die Dauer einer Weiterförderung besteht. Nach der angeführten Vorschrift ist die Ausbildungsförderung "für eine angemessene Zeit" über die Förderungshöchstdauer hinaus zu leisten. Wie der beschließende Senat bereits in seinem Beschluß vom 1. Juni 1979 - BVerwG 5 B 75.78 - ausgeführt hat, unterliegt die Angemessenheit als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Das Berufungsgericht hat dem in seinem Urteil entsprochen. Es hat zwar zunächst einen allgemeinen Maßstab für die Prüfung der Angemessenheit entwickelt. Diese Ausführungen sind jedoch nicht dahin zu verstehen, daß damit eine allgemein verbindliche Obergrenze für die Dauer der Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus festgelegt werden sollte. Die Beurteilung durch das Berufungsgericht ist vielmehr auf den Einzelfall bezogen. So ist in dem Urteil ausdrücklich hervorgehoben, bei Anlegen des näher dargestellten Maßstabes könne "im vorliegenden Fall" eine Ausdehnung der Förderung allenfalls um zwei Semester als angemessen angesehen werden (Urteilsabdruck Seite 11). Das Berufungsgericht ist im Anschluß an diese Ausführungen im einzelnen auf die Gremientätigkeit des Klägers eingegangen (Urteilsabdruck Seite 11/12).

3

Auch soweit das Oberverwaltungsgericht unter Berücksichtigung allgemeiner Grundsätze des Bundesausbildungsförderungsgesetzes einen Maßstab für die Prüfung der angemessenen Förderungszeit nach Ablauf der Förderungshöchstdauer entwickelt hat, besteht kein Anlaß zu einer weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren. Der beschließende Senat hat in seinem bereits genannten Beschluß vom 1. Juni 1979 - BVerwG 5 B 75.78 - ausgeführt, es liege nicht mehr innerhalb des Zwecks der Ausbildung, wenn ein Auszubildender eine Tätigkeit in den in § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG genannten Gremien entfaltet, die ihm eine noch sinnvolle Ausbildung in absehbarer Zeit nicht mehr ermöglicht. Der Auszubildende ist deshalb gehalten, ein vertretbares Maß der Gremientätigkeit zu wahren (ähnlich auch Müller-Schöll in Rothe/Blanke, BAföG, 3. Aufl. 1985, § 15 Rn. 19; Ramsauer/Stallbaum, BAföG 1984, § 15 Anm. 7 c). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, daß der Auszubildende, um eine zweckentsprechende Nutzung der Ausbildungsförderung sicherzustellen, verpflichtet ist, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen (Urteil vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 52.78 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 15; Urteil vom 15. Januar 1981 - BVerwG 5 C 44.78 - Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 6). Diesem Grundsatz ist auch bei der Übernahme von Ämtern der studentischen Selbstverwaltung Rechnung zu tragen. Im Hinblick darauf bedarf es keiner grundsätzlichen Klärung mehr, daß die Gremientätigkeit im Vergleich zur Ausbildung nur von untergeordneter Bedeutung sein darf. Die Ausbildungsförderung wird primär für die Ausbildung geleistet, bei der das Gesetz in § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG davon ausgeht, daß sie die Arbeitskraft des Auszubildenden im allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht fordert, der Auszubildende habe eine etwaige Gremientätigkeit so zu gestalten, daß er noch innerhalb der Förderungshöchstdauer einen Teil der versäumten Ausbildung durch Nacharbeit aufholen könne. Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn der Auszubildende, wie es der Kläger für sich geltend macht, in zeitlicher Abfolge Gremientätigkeiten übernimmt, die sich aus einer früheren Tätigkeit entwickelt haben. Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, daß eine solche Entwicklung für eine wirkungsvolle Tätigkeit gefordert wird oder auch aus sachlichen Gründen notwendig wäre.

4

Bei der konkreten Prüfung, wie lange die angemessene Zeit der Förderung nach Ablauf der Förderungshöchstdauer auszudehnen ist, müssen, wie auch vom Berufungsgericht berücksichtigt, die Studiengestaltung und der Umfang der Gremientätigkeit sowie ihr zeitlicher Ablauf im Einzelfall in Rechnung gestellt werden. Dies ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

5

Es ist ferner nicht hinreichend dargelegt, daß die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen ist. Soweit mit der Beschwerde gerügt wird, das Oberverwaltungsgericht hätte aufklären müssen, welchen zeitlichen Umfang die Tätigkeit des Klägers für seine Ausbildung während seiner Gremientätigkeit tatsächlich gehabt habe, ist nicht dargelegt, warum sich dem Oberverwaltungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus eine solche Aufklärung hätte aufdrängen müssen. Anhand der Angaben, die der Kläger selbst über seine Gremientätigkeit gemacht hat, ist das Berufungsgericht im Rahmen einer eigenen Wertung davon ausgegangen, der Kläger sei danach nicht mehr zu einer geordneten Ausbildung in der Lage gewesen. Diese Wertung war nicht allein davon abhängig, in welchem zeitlichen Umfang der Kläger noch seine Ausbildung betreiben konnte. Bedeutsam waren in gleicher Weise die zeitliche Verteilung der Gremientätigkeit auf das gesamte Studium und das zeitliche Zusammenfallen von Gremientätigkeit mit wichtigen Studienabschnitten (Gremientätigkeit während insgesamt sieben Semestern; ferner derartige Tätigkeit auch noch in den Semestern, in denen der Beklagte bereits die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus wegen eines erforderlichen Sprachenstudiums gewährt hatte). Bei dieser Verfahrenslage kam es auch nicht auf einen weiteren Sachvortrag des Klägers zu diesem Punkt an, so daß die von ihm in dieser Hinsicht erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe seine Hinweispflicht verletzt, keine Grundlage hat.

6

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Zehner
Rochlitz
Bermel