Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.09.1981, Az.: VIII ZR 242/80
Abtretung ; Darlehn; Zessionar; Rückzahlung eines Darlehns; Keine Hingabe der Darlehnsvaluta; Rechtliche Wirkung; Sicherungsabtretung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.09.1981
- Aktenzeichen
- VIII ZR 242/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12429
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1982, 275-277 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1981, 1188
Amtlicher Leitsatz
1. Ist der Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens mangels Hingabe der Darlehensvaluta nicht entstanden, so entfaltet eine zur Sicherung dieses Anspruchs erfolgte Forderungsabtretung durch den Darlehensnehmer keinerlei rechtliche Wirkung.
2. Ist ein Darlehensrückszahlungsanspruch aus § 607 BGB nicht entstanden, weil es an der Hingabe des Darlehens mangelt, dem Zessionar mithin auch kein Bereicherungsanspruch zusteht, der an die Stelle des Darlehensrückszahlungsanspruchs getreten sein könnte, so entfaltet auch die Sicherungszession keinerlei rechtliche Wirkung.