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Bundesfinanzhof
Urt. v. 10.10.1962, Az.: II 84/59 U

Grunderwerbsteuerbefreiung, wenn mehr als 80 % der anrechenbaren Grundfläche aller Räume eines neu errichteten Wohngebäudes auf Wohnungen entfallen

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
10.10.1962
Aktenzeichen
II 84/59 U
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 10411
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 76, 38 - 41
  • BStBl III 1963, 15
  • DB 1963, 155 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Auch wenn jemand (X) gemäß § 5 Abs. 2 des baden-württembergischen Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung beim Wohnungsbau vom 21. September 1953 eine Bescheinigung vorlegt, wonach mehr als 80 v. H. der anrechenbaren Grundfläche aller Räume eines neu errichteten Wohngebäudes auf Wohnungen entfallen, deren Wohnfläche 80 qm nicht übersteigt, kommt eine Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß § 1 Abs. 1 Ziff. 1 des erwähnten Gesetzes nicht in Betracht, wenn er das Grundstück erst nach Errichtung der Wohnungen - sei es gemäß § 1 Abs. 1, sei es gemäß § 1 Abs. 2 GrEStG - erwirbt.

  2. 2.

    In einem solchen Fall ist jedoch zu prüfen, ob X die Verwertungsmacht an dem Gebäude erst nach seiner Errichtung erworben hat. Möglich wäre, daß das Gebäude, weil es von X. errichtet wird, nach § 1 Abs. 2 GrEStG wirtschaftlich von vornherein diesem zuzurechnen ist. In einem solchen Fall hätte der nachträgliche Erwerbsvorgang, grunderwerbsteuerlich betrachtet, lediglich das zivilrechtliche Eigentum sowie die Verwertungsmacht am Grund und Boden und außerdem das zivilrechtliche Eigentum am Gebäude zum Gegenstand.

Zusammenfassung
  1. 1.

    Auch wenn jemand (X) gemäß § 5 Abs. 2 des baden-württembergischen Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung beim Wohnungsbau vom 21. September 1953 eine Bescheinigung vorlegt, wonach mehr als 80 v. H. der anrechenbaren Grundfläche aller Räume eines neu errichteten Wohngebäudes auf Wohnungen entfallen, deren Wohnfläche 80 qm nicht übersteigt, kommt eine Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß § 1 Abs. 1 Ziff. 1 des erwähnten Gesetzes nicht in Betracht, wenn er das Grundstück erst nach Errichtung der Wohnungen - sei es gemäß § 1 Abs. 1, sei es gemäß § 1 Abs. 2 GrEStG - erwirbt.

  2. 2.

    In einem solchen Fall ist jedoch zu prüfen, ob X die Verwertungsmacht an dem Gebäude erst nach seiner Errichtung erworben hat. Möglich wäre, daß das Gebäude, weil es von X. errichtet wird, nach § 1 Abs. 2 GrEStG wirtschaftlich von vornherein diesem zuzurechnen ist. In einem solchen Fall hätte der nachträgliche Erwerbsvorgang, grunderwerbsteuerlich betrachtet, lediglich das zivilrechtliche Eigentum sowie die Verwertungsmacht am Grund und Boden und außerdem das zivilrechtliche Eigentum am Gebäude zum Gegenstand.

Tatbestand

1

Durch privatschriftlichen Vertrag vom 1. September 1954 vereinbarten die Eigentümerinnen eines im Lande Baden-Württemberg belegenen Ruinengrundstücks und der Bf., daß sie ihm dieses Grundstück zur Erstellung eines Wohn- und Geschäftsgebäudes überließen. Die Gegenleistung bestand in einem auf 15 Jahre befristeten unentgeltlichen Wohnungsrecht an einer der Wohnungen des zu erstellenden Gebäudes.

2

Der Bf. sollte nach dieser Vereinbarung das Gebäude auf seine Kosten errichten, während die Geschwister Sch. die ihnen zugesagten Kredite an den Bf. abtreten sollten. Den Zeitpunkt der Auflassung und der Umschreibung des Grundstücks im Grundbuch sollte der Bf. bestimmen. Auf dem Grundstück wurde ein Gebäude errichtet, das am 24. Oktober 1955 bezugsfertig war (Urteil des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. August 1962).

3

Am 10. Februar 1956 wurde ein notariell beurkundeter Kaufvertrag abgeschlossen, der inhaltlich der Vereinbarung vom 1. September 1954 entsprach. In § 6 des Vertrages beantragt der Bf. Freistellung von der Grunderwerbsteuer mit der Begründung, er habe das Grundstück im Jahr 1954 in unbebautem Zustand erworben und auf diesem Grundstück Wohnungen, die den Bestimmungen des sozialen Wohnungsbaus entsprechen, errichtet. In § 7 des Vertrags wurde erneut vereinbart, daß der Zeitpunkt der Auflassung durch den Bf. bestimmt werden sollte.

4

Das Finanzamt sah in der am 1. September 1954 abgeschlossenen Vereinbarung keinen Erwerbsvorgang im Sinne des GrEStG, betrachtete vielmehr den notariell beurkundeten Vertrag vom 10. Februar 1956 als das die Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1 Ziff. 1 GrEStG auslösende Rechtsgeschäft. Die Überprüfung des Antrags auf Steuerbefreiung wurde von der Vorlage der im § 5 Abs. 2 des baden-württembergischen Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung beim Wohnungsbau vom 21. September 1953 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg 1953 S. 147, BStBl 1953 II S. 125) vorgeschriebenen Bescheinigung der Stadt X abhängig gemacht. Das Bürgermeisteramt X lehnte die Ausstellung der Bescheinigung ab.

5

Da der Steuerpflichtige nicht in der Lage war, die vorgeschriebene Bescheinigung beizubringen, setzte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer insoweit fest, als der Bf. durch Vertrag vom 10. Februar 1956 den Miteigentumsanteil von Sch. erwarb. Die Gegenleistung wurde wie folgt berechnet:

Gesamte Baukosten113 900,- DM
Ansprüche auf Architektenhonorar5 700,- DM
kapitalisierter Wert des Wohnungsrechts9 531,- DM
zusammen:129 131,- DM
hiervon 1/2 =64 565,50 DM.
6

Einspruch und Berufung wurden als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzgericht führte aus: Nach §5 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. September 1953 werde der Erwerber eines Grundstücks, der Steuerbefreiung nach § 1 dieses Gesetzes in Anspruch nehme, von der Steuer endgültig freigestellt, wenn er dem Finanzamt eine Bescheinigung vorlege, aus der sich ergebe, daß die fertiggestellten Wohnungen den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 und der §§ 2 und 3 dieses Gesetzes entsprechen. Werde, wie im Streitfall, diese Bescheinigung verweigert, so seien Steuerbehörden und Steuergerichte (Finanzgericht und Bundesfinanzhof) hieran gebunden (Urteil des Finanzgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 1955, Entscheidungen der Finanzgerichte 1956 S. 108 Nr. 124).

Entscheidungsgründe

7

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht.

8

Durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. August 1962 wurde die Stadt X - Bürgermeisteramt - verpflichtet, dem Bf. eine Bescheinigung zu erteilen, aus der sich ergibt, daß mehr als 80 v. H. der anrechenbaren Grundfläche aller Räume des in Betracht kommenden Gebäudes auf Wohnungen entfallen, deren Wohnfläche 80 qm nicht übersteigt.

9

Das angefochtene Urteil ist außerdem aus anderem Grund aufzuheben. Das Finanzgericht hat nicht geprüft, ob die sonstigen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt sind. Diese Prüfung ist nunmehr erforderlich.

10

Eine Steuerbefreiung kommt, auch wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 des bezeichneten Gesetzes vorgelegt wird, nur in Betracht, wenn in dem Vertrag vom 1. September 1954 ein Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes vom 21. September 1953 erblickt werden kann. Zu untersuchen ist also, ob der Vertrag vom 1. September 1954 entweder als Rechtsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 GrEStG in Verbindung mit § 5 Abs. 3 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) oder als ein solcher im Sinne des § 1 Abs. 2 GrEStG anzusehen ist. Dazu sei bemerkt, daß ein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2 GrEStG auch dann gegeben sein kann, wenn für einen späteren Zeitpunkt der Abschluß eines notariell beurkundeten Kaufvertrags vorgesehen ist. Es kommt darauf an, ob die Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 2 GrEStG gegeben sind oder nicht.

11

Wird verneint, daß ein Rechtsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 GrEStG in Verbindung mit § 5 Abs. 3 StAnpG oder ein solcher im Sinne des § 1 Abs. 2 GrEStG vorliegt, so käme eine Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes vom 21. September 1953 nicht in Betracht. Auch auf den Vertrag vom 10. Februar 1956 wäre dieses Gesetz nicht anwendbar, weil das Gebäude bei Abschluß dieses Vertrages schon errichtet war.

12

In diesem letzteren Falle wären aber Überlegungen darüber anzustellen, ob der Bf. auf Grund des Vertrages vom 10. Februar 1956 auch die Verwertungsmacht an dem Gebäude erworben hat. Denkbar wäre durchaus, daß dieser Vertrag, grunderwerbsteuerlich betrachtet, lediglich das zivilrechtliche Eigentum sowie die Verwertungsmacht am Grund und Boden und außerdem das zivilrechtliche Eigentum an dem Gebäude - das offenbar im Hinblick auf § 95 des Bürgerlichen Gesetzbuches zivilrechtlich den Geschwistern Sch. gehörte - zum Gegenstand hatte; es kann durchaus die Auffassung vertreten werden, daß das Gebäude wirtschaftlich im Sinne des § 1 Abs. 2 GrEStG infolge der Errichtung bereits dem Bf. zuzurechnen war. In diesem Sinne hat sich, worauf hingewiesen sei, der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof in dem Urteil vom 17. August 1962 (S. 12) ausgesprochen. Dort heißt es wörtlich:

"Der Kläger hat auch die steuerbegünstigten Wohnungen auf dem Grundstück ... errichtet. Denn aus der privatschriftlichen Vereinbarung vom 1. September 1954 und dem notariellen Kaufvertrag vom 10. Februar 1956 ergibt sich, daß der Kläger das Gebäude für sich hat erstellen lassen, daß er auch Kosten und Gefahr des Bauvorhabens getragen hat, daß insbesondere ihm die den Grundstückseigentümerinnen bewilligten öffentlichen Baudarlehen zugeflossen sind und er es im Innenverhältnis übernommen hat, die Kapitalkosten zu tragen und die Darlehen zurückzuzahlen. Unter diesen Umständen kann es für dieses Verfahren nicht darauf ankommen, daß der Kläger, wie die Beklagte geltend macht, im Baugenehmigungsverfahren, gegenüber den Bauhandwerkern und im Verfahren über die Grundsteuerbefreiung als Architekt der Geschwister Sch., nicht aber als Bauherr aufgetreten ist."

13

Gehörte das Gebäude beim Abschluß des Vertrages vom 10. Februar 1956 wirtschaftlich bereits dem Bf., so kommt insoweit ein Erwerbsvorgang im grunderwerbsteuerlichen Sinn nicht mehr in Betracht. Die Gegenleistung wäre in einem solchen Fall lediglich der kapitalisierte Wert des Wohnungsrechts. Dagegen können die Gebäudeherstellungskosten (einschließlich des eingesparten Architektenhonorars) nicht in die Gegenleistung eingerechnet werden.

14

Nach alledem war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die nicht spruchreife Sache zur erneuten Entscheidung an das Finanzgericht zurückzuverweisen. Dies ist auch deshalb erforderlich, damit das Finanzamt und der Bf. Gelegenheit erhalten, erneut zur Sach- und Rechtslage Stellung zu nehmen.