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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.12.1991, Az.: BVerwG 4 C 23.88

Subjektives Recht des Eigentümers einer baulichen Anlage auf Unterschutzstellung derselben durch Eintragung in die Denkmalliste; Zweck der bundesrechtlichen Steuervergünstigungen im Hinblick auf die Unterschutzstellung eines Gebäudes; Bedürfnis für eine steuerliche Entlastung für Unterhaltskosten im Falle eines den materiellen Voraussetzungen einer Unterschutzstellung unterliegenden aber mangels Unterschutzstellung keinen denkmalschutzrechtlichen Beschränkungen unterworfenen Gebäudes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.12.1991
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 23.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 19765
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 25.06.1984 - AZ: 4 K 3759/82
OVG Nordrhein-Westfalen - 16.12.1987 - AZ: 11 A 2015/84

Fundstellen

  • BRS 52, 124
  • BauR 1992, 214-215 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1992, 577 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1992, 887 (amtl. Leitsatz)
  • IBR 1992, 242 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • NVwZ 1992, 1197-1198 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1992, 327-328 (Volltext mit amtl. LS)
  • UPR 1992, 184-185

Amtlicher Leitsatz

Eine landesrechtliche Regelung, nach der der Eigentümer eines denkmalschutzwürdigen Gebäudes keinen Rechtsanspruch auf Unterschutzstellung des Gebäudes besitzt, verstößt nicht gegen das Bundesrecht.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. Dezember 1991
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter,
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann, Hien und Dr. Lemmel und
die Richterin Heeren
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 1987 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

1

I.

Die Kläger sind Eigentümer des Eckgrundstücks L.straße 77 in D., das mit einem viergeschossigen, um die Jahrhundertwende errichteten Wohn- und Geschäftshaus bebaut ist. Beim Erwerb des Grundbesitzes hatten die Kläger Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des nordrheinwestfälischen Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) beantragt und waren von dem zuständigen Finanzamt gebeten worden, eine Bescheinigung über die Denkmaleigenschaft des Hauses vorzulegen.

2

Daraufhin beantragten die Kläger mit Schreiben vom 23. Dezember 1980 die Unterschutzstellung des Hauses nach dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen - DSchG NW - vom 11. März 1980 (GV NW S. 226). Diesen Antrag lehnte der Beklagte im Einvernehmen mit dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege durch Bescheid vom 20. Juli 1981 mit der Begründung ab, das Gebäude stelle kein Baudenkmal dar.

3

Nach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zur Aufnahme des Hauses in die Denkmalliste zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen für die Eintragung des Hauses in die Denkmalliste lägen nicht vor, weil das Gebäude nicht als Baudenkmal anzusehen sei.

4

Die gegen diese Entscheidung von den Klägern eingelegte Berufung blieb erfolglos. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klage sei bereits unzulässig, weil die Kläger nicht klagebefugt seien (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die maßgeblichen Vorschriften, der §§ 2 und 3 DSchG NW gewährten dem Eigentümer eines (denkmalwerten) Gebäudes kein - notfalls gerichtlich durchsetzbares - subjektiv-öffentliches Recht auf Unterschutzstellung durch Eintragung in die Denkmalliste. Die Unterschutzstellung erfolge vielmehr ausschließlich im öffentlichen Interesse. Eine materielle Rechtsposition des Grundeigentümers lasse sich auch nicht aus der finanziellen Denkmalförderung der öffentlichen Hand herleiten. Sowohl die staatlichen Förderungsprogramme wie auch die Steuervergünstigungen würden von der Schutzfunktion der §§ 2 und 3 DSchG NW nicht erfaßt. Schutzzweck der Unterschutzstellung sei nach wie vor die im Allgemeininteresse liegende Erhaltung von denkmalwerten Objekten und nicht die Gewährung staatlicher Zuschüsse und steuerlicher Vergünstigungen an die jeweiligen Grundeigentümer. Die finanzielle Denkmalförderung der öffentlichen Hand komme dem Eigentümer gewissermaßen erst in einer zweiten Stufe zugute, nachdem in der ersten Stufe die Unterschutzstellung erfolgt sei. Die Vergünstigungen knüpften an einen - eigenständig zu beurteilenden - Tatbestand an und dienten dazu, Belastungen und Nachteile auszugleichen oder abzumildern, die mit der Unterschutzstellung für die betroffenen Bürger verbunden seien. § 3 Abs. 2 Satz 2 DSchG NW gewähre mit dem Antragsrecht des Eigentümers auf Eintragung in die Denkmalliste lediglich eine verfahrensrechtliche Rechtsposition; sie enthalte einen Anspruch auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens einschließlich einer abschließenden Sachentscheidung, umfasse aber nicht das von den Klägern geltend gemachte Recht auf eine sachlich richtige Entscheidung.

5

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügen die Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts, insbesondere der Art. 19 Abs. 4, 20 und 103 Abs. 1 GG, des § 42 Abs. 2 VwGO, des § 3 Abs. 2 Satz 2 DSchG NW, des § 4 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG NW und der §§ 82 i und 82 k EStDV. Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

6

Der Vertreter des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hält die Revision für unbegründet. Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.

7

II.

Die Revision, über die aufgrund des Einverständnisses aller Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet. Das Berufungsurteil beruht nicht auf einer Verletzung revisiblen Rechts (vgl. §§ 137 Abs. 1, 144 Abs. 2 VwGO).

8

Das Berufungsgericht hält die auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtete Klage, das den Klägern gehörende Gebäude auf dem Grundstück Linienstraße 77 in Düsseldorf durch Eintragung in die Denkmalliste unter Denkmalschutz zu stellen, für unzulässig, weil die Kläger nicht klagebefugt seien. Denn sie könnten im Hinblick auf das von ihnen verfolgte Klagebegehren nicht geltend machen, in ihren Rechten verletzt zu sein. Diese Rechtsauffassung verstößt nicht gegen Bundesrecht.

9

Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Verpflichtungsklage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch die Ablehnung eines beantragten Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein. Kann das vom Kläger behauptete Recht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen oder ihm zustehen, so ist die Klage unzulässig. So ist es hier. Durch die Ablehnung des Antrages, eine bauliche Anlage durch Eintragung in die Denkmalliste unter den Schutz des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes zu stellen, können subjektive Rechte des Eigentümers selbst dann nicht verletzt werden, wenn die bauliche Anlage materiell-rechtlich als Baudenkmal zu qualifizieren wäre. Denn die Unterschutzstellung erfolgt landesrechtlich allein im öffentlichen Interesse und stellt - auch aus bundes(-steuer-)rechtlicher Sicht - einen ausschließlich belastenden Verwaltungsakt dar, durch dessen Unterlassung der Betroffene keine Rechtsverletzung erleiden kann.

10

Hinsichtlich der Rechtslage nach dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen - DSchG NW - vom 11. März 1980 (GV NW S. 226) hat das Berufungsgericht ausgeführt, aus der Eintragung eines Gebäudes in die Denkmalliste ergäben sich für den Eigentümer unmittelbar nur Pflichten und Belastungen. Soweit dem Eigentümer infolge der Unterschutzstellung "gewissermaßen in einer zweiten Stufe" auch Rechte (Übernahmeanspruch und Entschädigungsansprüche) erwachsen könnten, werde der belastende Charakter der Maßnahme nicht aufgehoben; vielmehr setzten sie die Belastung geradezu voraus. Auch die §§ 2 und 3 DSchG NW gewährten dem Eigentümer kein materielles subjektives Recht auf Eintragung in die Denkmalliste; die Unterschutzstellung erfolge ausschließlich im öffentlichen Interesse. Diese Ausführungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zur Verneinung eines subjektiven Rechts auf Eintragung in die Denkmalliste ist das Berufungsgericht im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes gekommen. Seine Ausführungen unterliegen insoweit nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung. Sie sind vielmehr als Auslegung nichtrevisiblen Landesrechts für den Senat bindend (§§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO). Dasselbe gilt für die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß sich ein Anspruch auf Eintragung in die Denkmalliste auch nicht auf § 4 Abs. 1 Nr. 4 des nordrhein-westfälischen Grunderwerbsteuergesetzes in der seinerzeit geltenden Fassung vom 12. Juli 1970 (GV NW S. 612) stützen lasse; auch diese Vorschrift gehört zum irrevisiblen Landesrecht.

11

Eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Auslegung einer nichtrevisiblen Vorschrift kommt nur ausnahmsweise in Betracht, etwa dann, wenn eine Auslegung offensichtlich willkürlich wäre (vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. September 1977 - BVerwG 7 B 15.76 - Buchholz 401.84 Nr. 35). Anhaltspunkte dafür, daß diese Voraussetzungen für die Auslegung des Landesrechts durch das Berufungsgericht zutreffen könnten, ergeben sich weder aus der Revisionsbegründung noch sind sie sonst ersichtlich.

12

Die Auslegung des Landesrechts durch das Berufungsgericht würde allerdings gegen Bundesrecht verstoßen, wenn sie - wie die Revision geltend macht - zum Verlust steuerlicher Vergünstigungen aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften führen könnte. So kann der Steuerpflichtige im Rahmen der Einkommensteuer gemäß § 82 i EStDV bei einem Baudenkmal erhöhte Absetzungen von den Herstellungskosten für bestimmte Baumaßnahmen vornehmen; gemäß § 82 k EStDV ist eine Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwendungen möglich. Voraussetzung für die Gewährung dieser Steuererleichterungen ist eine Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde (vgl. § 82 i Abs. 2 EStDV), die jedoch nur erteilt werden kann, wenn das Gebäude förmlich unter Denkmalschutz gestellt ist (§ 40 Satz 2 DSchG NW).

13

Die aus dem Steuerrecht abgeleiteten Bedenken gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts sind jedoch unbegründet. Die Revision verkennt, daß der Zweck der bundesrechtlichen Steuervergünstigungen nicht darin besteht, dem Eigentümer eines denkmalschutzwürdigen Gebäudes mit Hilfe der Unterschutzstellung finanzielle Vorteile zu sichern. Vielmehr sollen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, durch die steuerlichen Vergünstigungen lediglich die Belastungen und Nachteile, die sich aus der Unterschutzstellung ergeben, abgemildert und in einem gewissen Umfang ausgeglichen werden. Auf diese Weise sollen die mit dem Eigentum an einem dem Denkmalschutz unterliegenden Gebäude verbundenen Verpflichtungen für den Steuerpflichtigen finanziell tragbar werden, ohne daß dadurch allerdings - wie die Revision selbst vorträgt - für die mit der Unterschutzstellung verbundenen effektiven Belastungen im Regelfall ein voller Ausgleich gewährt wird. Dabei knüpfen die steuerrechtlichen Vorschriften an die nach Landesrecht zu bestimmende Denkmaleigenschaft an. § 82 i EStDV geht schon nach seinem Wortlaut nicht vom materiellen Denkmalsbegriff aus, sondern verlangt ein Baudenkmal "nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften". Das Gebäude muß also unter Denkmalsschutz gestellt sein, sei es durch Eintragung in die Denkmalliste in den Ländern, nach dessen Landesrecht - wie in Nordrhein-Westfalen - die Eintragung konstitutive Wirkung hat, sei es kraft Gesetzes in den Ländern, in denen die Denkmaleigenschaft nicht von einer förmlichen Unterschutzstellung abhängt. Die steuerrechtlichen Bestimmungen lassen jedoch keine Rückkoppelung in dem Sinne zu, daß damit dem jeweiligen Eigentümer eines denkmalschutzwürdigen Gebäudes eine geschützte materielle Rechtsposition auf Unterschutzstellung eingeräumt werden soll, um auf diese Weise in den Genuß der steuerlichen Vorteile zu gelangen. Denn einer besonderen steuerlichen Entlastung wegen der Unterhaltungskosten für ein Gebäude, bei dem die materiellen Voraussetzungen für seine Unterschutzstellung vorliegen, bedarf derjenige nicht, der - mangels Unterschutzstellung des Gebäudes - keinen denkmalsschutzrechtlichen Beschränkungen unterworfen ist. Vielmehr ist die steuerrechtliche Förderung der Denkmalpflege von vornherein auf diejenigen Fälle begrenzt, in denen der Eigentümer aus Gründen des landesrechtlichen Denkmalschutzrechts Pflichten und Belastungen unterliegt.

14

Damit erweist sich zugleich die Rüge, die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts sei mit der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unvereinbar, weil die Gewährung von Steuervergünstigungen an einem gerichtlich nicht überprüfbaren Tatbestandsmerkmal - dem Baudenkmal - scheitern könne, als unbegründet. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert nur den Rechtsweg im Hinblick auf die Verletzung von Rechten durch die öffentliche Gewalt. Eine Rechtsverletzung liegt nicht vor, wenn der Erlaß eines den Bürger belastenden Verwaltungsakts - hier: die Unterschutzstellung - abgelehnt wird, und zwar auch dann nicht, wenn dies zur Folge hat, daß eine die Belastung (teilweise) ausgleichende Begünstigung - hier: die Gewährung von Steuervorteilen - nicht geltend gemacht werden kann.

15

Das Vorbringen der Kläger, der Beklagte habe während des Revisionsverfahrens einen von ihnen gestellten Bauantrag, der mit einer Fassadenänderung verbunden gewesen sei, abgelehnt, ist als neuer Sachvortrag unbeachtlich. Das Revisionsgericht ist grundsätzlich an die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) und darf neues Vorbringen regelmäßig nicht berücksichtigen. Im übrigen tragen die Kläger aber selbst vor, daß die Versagung der beantragten Baugenehmigung auf eine Erhaltungssatzung nach § 39 h BBauG (§ 172 BauGB) gestützt worden ist. Daraus ergeben sich keine Folgerungen für die Frage, ob die Kläger einen Anspruch darauf haben können, daß ihr Gebäude unter Denkmalschutz gestellt werde. Die sich aus der Erhaltungssatzung ergebenden Beschränkungen des Eigentums der Kläger beruhen nicht auf dem Denkmalschutzrecht, sondern auf dem - von ihm unabhängigen - Bauplanungsrecht.

16

Für die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) haben die Kläger nichts vorgetragen. Die Rüge genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels (vgl. § 139 Abs. 2 VwGO) und ist deshalb unzulässig. Im Übrigen würde allein in dem Umstand, daß das Berufungsgericht wegen fehlender Klagebefugnis der Kläger keine Sachentscheidung getroffen hat, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Schlichter
Berkemann
Hien
Lemmel
Heeren