§ 42 LFischG - Inhalt des Erlaubnisscheines zum Fischfang
Bibliographie
- Titel
- Landesfischereigesetz (LFischG)
- Amtliche Abkürzung
- LFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 793-1
(1) Der Erlaubnisschein zum Fischfang muß mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1.
Bezeichnung des zum Abschluß des Fischereierlaubnisvertrages Berechtigten sowie dessen Unterschrift oder elektronische Signatur oder die Unterschrift oder elektronische Signatur seines Bevollmächtigten,
- 2.
Name, Vorname und Wohnung des Inhabers des Erlaubnisscheines,
- 3.
Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer; diese darf ein Jahr nicht überschreiten und muß mit dem Ablauf des Kalenderjahres enden,
- 4.
Bezeichnung des Gewässers, auf das sich der Erlaubnisvertrag bezieht,
- 5.
Angaben über die zugelassenen Fanggeräte und Fahrzeuge.
(2) Erlaubnisscheine zum Fischfang sind so zu gestalten, dass sie dem Ausgeber und dem Empfänger persönlich und zeitlich eindeutig zugeordnet und ohne Hilfsmittel kontrolliert werden können.
(3) Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß
- 1.
für die Erlaubnisscheine bestimmte Muster und Formate, digital als elektronisches Zertifikat oder in Papierform, zu verwenden und
- 2.
über die abgeschlossenen Erlaubnisverträge Listen zu führen sind.
(4) Die nach Absatz 3 Nr. 2 zu führenden Listen sind der Fischereibehörde oder deren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen.