Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.02.1987, Az.: 3 StR 486/86
Tateinheit des Fahrens ohne Führerschein mit einer Urkundenfälschung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.02.1987
- Aktenzeichen
- 3 StR 486/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 16517
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lübeck - 01.07.1986
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Fahren ohne Fahrerlaubnis u.a.
Prozessführer
Manfred C. geborener R. aus M., geboren am ... 1958 in S.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 2. Februar 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 1. Juli 1986, soweit es ihn betrifft,
- a)
im Schuldspruch dahin abgeändert, daß er wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, Betrugs in zwei Fällen, Hehlerei, Diebstahls sowie Diebstahls in Tateinheit mit fahrlässiger Brandstiftung verurteilt wird,
- b)
in den Einzelstrafaussprüchen wegen Urkundenfälschung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Betrugs in zwei Fällen, Urkundenfälschung, Hehlerei, Diebstahls sowie Diebstahls in Tateinheit mit fahrlässiger Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg, soweit die Strafkammer hinsichtlich der Verurteilung wegen Urkundenfälschung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis Tatmehrheit angenommen hat. Der Angeklagte hat mehrfach, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, Kraftfahrzeuge geführt. Bei einer dieser Fahrten, die das Landgericht insgesamt zutreffend als - fortgesetztes - Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG gewertet hat, hatte er das Kraftfahrzeug mit einem dafür nicht vorgesehenen amtlichen Kennzeichen versehen (Urkundenfälschung nach § 267 StGB).
Da aber damit tatbestandliche Ausführungshandlungen zusammenfielen, nämlich Gebrauchmachen von der verfälschten Urkunde und Fahren ohne Fahrerlaubnis, ist Tateinheit (§ 52 StGB) gegeben.
Weitere Feststellungen sind nicht zu erwarten. Der Senat kann auch ausschließen, daß sich der Angeklagte bei einem Hinweis auf die Änderung des Konkurrenzverhältnisses anders hätte verteidigen können. § 265 StPO steht deshalb einer Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen.
Dies zwingt jedoch zur Aufhebung der Einzelstrafen wegen Urkundenfälschung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Die restlichen Einzelstrafen können bestehen bleiben, da auszuschließen ist, daß sie von dem Mangel betroffen worden sind.
Krauth
Gribbohm
Zschockelt
Detter