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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.05.1955, Az.: BVerwG V C 65.54

Erlaß der Grundsteuer nach § 33 Abs. 4 Grundsteuergesetz (GrStG) beim Kauf eines zerstörten oder kriegszerstörten Grundstücks aus zweiter Hand

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.05.1955
Aktenzeichen
BVerwG V C 65.54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13834
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 02.12.1953

Fundstelle

  • DB 1955, 887 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Der Erlaß von Grundsteuer nach § 33 Abs. 4 GrStG kann auch Personen gewährt werden, welche ein zerstörtes Grundstück nicht von dem Eigentümer, zu dessen Eigentumszeit die Zerstörung stattgefunden hat, sondern aus zweiter Hand erworben haben.

  2. 2)

    Für den Beginn der Zweijahresfrist nach der gleichen Bestimmung ist - vorbehaltlich des § 7 Abs. 3 GrStG - der bürgerlich-rechtliche Eigentumserwerb maßgeblich.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat das Bundesverwaltungsgericht, V. Senat,
durch
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring, Dr. Frhr. v. Turegg, Dr. Ritgen und Dr. Bettermann
am 5. Mai 1955
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Dezember 1953 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 220 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger erwarb im Jahre 1950 das Grundstück D..., W... 36, mit den daraufstehenden, im Kriege zerstörten

2

Gebäuden. Seit der Zerstörung hatte das Grundstück keinen Ertrag abgeworfen. Es hat im Jahre 1946 bereits einmal den Eigentümer gewechselt. Der Kaufvertrag, der am 2. Mai 1950 geschlossen wurde, enthält u.a. die Abrede, daß der Besitz, die Nutzungen, die Gefahr und näher umschriebene Lasten auf den Käufer "mit dem heutigen Tage", also dem 2. Mai 1950, übergehen. Im Grundbuch wurde der Eigentumsübergang am 3. November 1950 eingetragen. Im August 1952 nahm der Kläger die Bebauung in Angriff.

3

Der Beklagte zog den Kläger für das Rechnungsjahr 1951 durch Bescheid vom 6. Dezember 1951, bestätigt durch Bescheid vom 25. Januar 1952, zu einer Grundsteuer von 220 DM heran mit der Begründung, nur dem Ersterwerber eines Trümmergrundstücks komme unter Umständen eine Grundsteuervergünstigung zugute. Der Kläger erhob Klage mit dem Antrage, den Bescheid vom 25. Januar 1952 und den Einspruchsbescheid vom 29. April 1952 aufzuheben und festzustellen, daß die Grundsteuer für das Rechnungsjahr 1951 und für das Rechnungsjahr 1952 zu erlassen sei.

4

Durch Urteil vom 8. August 1952 hob das Landesverwaltungsgericht Düsseldorf die angefochtenen Bescheide auf, da der Zweck des § 33 Abs. 4 Grundsteuergesetz die Steuervergünstigung nicht auf den Ersterwerber beschränke. Mit ihrer Berufung beantragte die Beklagte Aufhebung des Urteils des Landesverwaltungsgerichts und Feststellung, daß der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf Grundsteuererlaß für die Zeit ab 1. April 1951 habe, wobei sie ihren Anspruch auf das Rechnungsjahr 1951 beschränkte, da der Kläger seinen Feststellungsantrag hinsichtlich des Steuererlasses für 1952 zurückgezogen hatte. Durch Urteil vom 2. Dezember 1953 - abgedruckt in DÖV 1954 S. 445 und KStZ 1954 S. 117 - wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Berufung zurück mit der Begründung, der Kläger könne für das Rechnungsjahr 1951 Erlaß der Grundsteuer beanspruchen, weil die nach § 33 Abs. 4 Satz 2 Grundsteuergesetz vorgesehene Zweijahresfrist erst mit dem Eigentumserwerb, also dem 3. November 1950, zu laufen begonnen habe. Es hat die Revision zugelassen.

5

Gegen das Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt mit dem Antrage,

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Kläger mit der Klage abzuweisen,

Ihrer Meinung nach muß die Zweijahresfrist nach § 33 Abs. 4 Grundsteuergesetz auch bei mehrmaligem Eigentumswechsel stets vom ersten Verkauf ab gerechnet werden.

6

Der Kläger beantragt

Zurückweisung der Revision.

7

Er hält die Ausführungen des angefochtenen Urteils für richtig.

8

Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

9

II.

Die Revision ist nicht begründet.

10

Im Streit ist nur noch die Grundsteuer für das Jahr 1951. Ob sie dem Kläger zu erlassen ist, beurteilt sich nach § 33 Abs. 4 Grundsteuergesetz in der Fassung vom 10. August 1951 (BGBl. I S. 519) - GrStG -. Danach ist für den hier maßgeblichen Zeitraum des Jahres 1951 "die Grundsteuer auf Antrag für Grundstücke oder Grundstücksteile mit zerstörten oder demontierten Gebäuden zu erlassen, wenn und soweit aus dem Grundstück im Erlaßzeitraum kein Nutzen gezogen worden ist. Satz 1 gilt nicht für Grundstücke, die nach der Zerstörung oder Demontage durch Rechtsgeschäft unter lebenden erworben worden sind und deren Bebauung nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Erwerb nicht in Angriff genommen worden ist".

11

1)

In erster Linie ist zu untersuchen, ob der Kläger, der das Grundstück nach der Zerstörung aus zweiter Hand erworben hat, überhaupt zu dem in der genannten Bestimmung erfaßten Personenkreis gehört, oder ob die Vergünstigung des § 33 Abs. 4 GrStG nur dem Ersterwerber zugute kommen soll. Für eine solche Beschränkung auf den Ersterwerber ist aus dem Gesetzeswortlaut nichts zu entnehmen. § 33 Abs. 4 Satz 1 und 2 Grundsteuergesetz stellen vielmehr ab nur auf die Verhältnisse des Grundstücks und nicht auf die Person des jeweiligen Eigentümers. Es wird gesprochen von den Grundstücken, die nach der Zerstörung oder Demontage durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben worden sind.

12

Dafür, daß§ 33 Abs. 4 Satz 2 auf den Ersterwerber zu beschränken sei, ergibt sich auch nichts aus der amtlichen Begründung zum Entwurf des Grundsteueränderungsgesetzes - Bundestagsdrucksache Nr. 1787 - 1951 -, wo es zu Art. III Abs. 3, der dem § 33 Abs. 4 GrStG entspricht, heißt:

"Abs. 3 sieht eine Übergangslösung für Grundstücke vor, deren Gebäude zerstört .... sind. Nach den Billigkeitsrichtlinien ist die Steuer, soweit kein Nutzen gezogen wird, zu erlassen. Bei der Wertfortschreibung auf den 21. Juni 1948 wird für ;solche Grundstücke ein neuer Einheitswert festgestellt, der den Anteil des Grund und Bodens umfaßt. Dieser Einheitswert wird der Grundsteuerveranlagung zugrundegelegt. Es ist also im Gegensatz zu früher eine Grundsteuer zu zahlen. Für eine kurze Übergangszeit soll die Steuer noch erlassen werden. Es ist aber mit Rücksacht auf die Aufwendung erheblicher öffentlicher Mittel für die Trümmerräumung nicht möglich, diesen Erlaß auf die Dauer zu gewähren. Ausgeschlossen soll der Erlaß werden, soweit Nutzungen aus dem Grundstück gezogen werden oder gegenüber dem Erwerber eines Grundstücks, soweit der Erwerb nicht für Zwecke des Wiederaufbaus stattfindet."

13

Die Vorschrift bezweckt eine Schonung des Grundstücks als Steuergegenstand, um dem durch die Zerstörung der Gebäude geschädigten Alteneigentümer, dem Erstveräußerer, die Aussicht auf eine für ihn günstigere Bemessung des Kaufpreises zu verschaffen. Das ist jedoch nicht, wie die Beklagte meint, ihr einziger Zweck. Vielmehr "bezweckt sie darüber hinaus die Förderung aller Personen, die zu dem Grundstück in der durch § 33 Abs. 4 a.a.O. näher umschriebenen Weise rechtlich in Beziehung treten. Wie das angefochtene Urteil richtig ausführt, spricht das Gesetz weder vom Alteigentümer, dem Erstveräußerer, noch dem Ersterwerber, noch von sonstigen Erwerbern. Es äußert sich vielmehr in der Passivform, indem es von "Grundstücken, die .... erworben worden sind", redet. Der Umstand also, daß der Kläger das Grundstück nicht vom Alteigentümer, zu dessen Eigentumszeit- die Zerstörung stattfand, sondern von einer Person erworben hat, die ihrerseits ihr Eigentum an dem Grundstück von dem genannten Alteigentümer herleitete, steht der Anwendung des § 33 Abs. 4 a.a.O. nicht im Wege.

14

2)

Der Kläger hat auch die Bebauung des Grundstücks, das er durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, nämlich den Kaufvertrag vom 2. Mai 1950, erworben hat, noch vor Ablauf der in § 33 Abs. 4 Satz 2 GrStG vorgesehenen Frist von zwei Jahren in Angriff genommen. Die Frist begann mit dem Eigentumserwerb durch den Kläger, der Eintragung ins Grundbuch vom 3. November 1950, zulaufen, war also im August 1952, bei dem Beginn der Bauarbeiten, noch nicht abgelaufen. Der genannte Fristbeginn folgt einerseits unmittelbar aus der bereits umschriebenen Zweckbestimmung des § 33 Abs. 4 Satz 2: Sie soll das Grundstück schonen und außerdem den wirtschaftlich an dem Grundstück interessierten Personen einen Anreiz zum Wiederaufbau geben. Das Ziel kann nur erreicht werden, wenn diese Personen genügend Zeit haben, alle für den Wiederaufbau erforderlichen Vorbereitungen in Ruhe zu treffen. Eine wichtige Voraussetzung hierfür ist, daß für den Baulustigen die dinglichen Verhältnisse des Grundstücks eindeutig geklärt sind. Nur dann vermag er zu verbindlichen Absprachen über etwaige Kreditgewährungen für den Bau, über sonstige Finanzierungsgrundlagen und über die Bauausführung zu kommen.

15

Der genannte Fristbeginn steht andererseits auch im Einklang mit der in § 7 GrStG enthaltenen Regelung über den Steuerschuldner. Danach ist grundsätzlich der bürgerlichrechtliche Eigentümer Schuldner der Grundsteuer. Nur ausnahmsweise kann das sogenannte wirtschaftliche Eigentum, das der Kläger schon mit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erwarb, anstelle des bürgerlich-rechtlichen Eigentums die Grundsteuerpflicht begründen. Voraussetzung wäre dafür, daß die für den Besteuerungszeitraum maßgebliche Feststellung dös Einheitswertes auf Grund des § 11 Steueranpassungsgesetzes gegenüber dem Kläger und nicht gegenüber dem bis zum 3. November 1950 noch als Eigentümer eingetragenen Verkäufer ergangen wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Einheitswert ist vor diesem Datum nicht dem Kläger gegenüber festgesetzt worden, sondern ausweislich der dem Gericht vorliegenden Äußerung des Finanzamtes Düsseldorf-Süd den früheren Eigentümern gegenüber, und zwar zum 1. Januar 1935 und 21, Juni 1948, also zu Zeiten, zu denen der Kläger noch keine Rechtsbeziehungen zu dem Grundstück hatte.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -, die Festsetzung des - Streitwertes auf § 74 BVerwGG.