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§ 58 LRiG - Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
301-5

Der Dienstgerichtshof entscheidet

  1. 1.
    über Berufungen gegen Urteile und über Beschwerden gegen Beschlüsse des Dienstgerichts,
  2. 2.
    in allen anderen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensvorschriften das Gericht des zweiten Rechtszuges zuständig ist.