Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.04.1962, Az.: 3 AZR 346/61
Betriebliche Versorgungszusagen; Versorgungssätze; Sätze der Sozialversicherungsrenten; Betriebliche Versorgungsregelung; Gesamtversorgungssätze; Rentenreform; Abgabe des Ruhegeldversprechens; Äußerste Grenze der Gesamtversorgung; Ermittlung vergleichbaren Arbeitseinkommens; Leistungszulagen; Weihnachtsgratifikationen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 10.04.1962
- Aktenzeichen
- 3 AZR 346/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 10045
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 19.05.1961 - 4 Sa 595/60
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BAGE 13, 70 - 79
- DB 1962, 1082-1083 (Volltext)
- MDR 1962, 853 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 1740-1742 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Bei generellen betrieblichen Versorgungszusagen spricht eine Vermutung dafür, daß die Versorgungssätze auf die Sätze der Sozialversicherungsrenten abgestimmt sind.
2. Wenn eine betriebliche Versorgungsregelung auf den durchschnittlichen Sozialversicherungsrenten aufbaut, ist ein angemessenes Verhältnis der Gesamtversorgungssätze (Renten aus gesetzlicher Pflichtversicherung und betrieblichen Renten) zu den vergleichbaren Arbeitslöhnen ein ganz wesentlicher, den Sinn der Versorgungszusage bestimmender Faktor.
3. Wenn infolge der durch die Rentenreform bedingten Erhöhung der gesetzlichen Sozialversicherungsrenten das bei Abgabe des Ruhegeldversprechens vorausgesetzte Verhältnis zwischen Versorgungssätzen und Arbeitslöhnen ganz grundlegend, in einem alle Grenzen des vernünftigen sprengenden Ausmaß gestört ist, so ist die betriebliche Versorgungsregelung ihres ursprünglichen Sinnes in einer wichtigen Beziehung beraubt. In einem solchen Fall ist es im allgemeinen, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung gebieten, dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, daß er an der nicht mehr sinnvollen Versorgungsregelung in der früheren Fassung festhält und die unter ganz anderen Verhältnissen zugesagten Ruhegelder ungekürzt auszahlt.
4. Eine Unzumutbarkeit, die ungekürzten betrieblichen Renten zu zahlen, kommt erst dann in Betracht, wenn anderenfalls äußerste Grenzen der Gesamtversorgung überschritten würden. Diese äußerste Grenze liegt bei 85% des vergleichbaren Bruttoarbeitseinkommens.
5. Bei der Ermittlung des vergleichbaren Arbeitseinkommens sind sämtliche Lohnbestandteile einzurechnen einschließlich ausgezahlter Leistungszulagen und Weihnachtsgratifikationen.