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§ 15 BbgArchivG - Archivgut des Landtages

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sicherung und Nutzung von öffentlichem Archivgut im Land Brandenburg (Brandenburgisches Archivgesetz - BbgArchivG)
Amtliche Abkürzung
BbgArchivG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
557-5

Der Landtag entscheidet in eigener Zuständigkeit, ob bei ihm entstandene Unterlagen, die zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, von ihm selbst archiviert oder dem Brandenburgischen Landeshauptarchiv gemäß § 4 zur Übernahme angeboten werden.