Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.07.1987, Az.: 3 StR 224/87

Voraussetzungen für eine Straffreiheit bei Steuerhinterziehung; Auslegung des Begriffes der Steuerhinterziehung "zu seinen Gunsten"; Anforderungen an eine steuerrechtliche Gleichstellung eines gesetzlichen Vertreters einer GmbH mit anderen abhängigen Angestellten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.07.1987
Aktenzeichen
3 StR 224/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12003
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hanau - 16.12.1986

Fundstellen

  • NStZ 1987, 514
  • StV 1988, 19

Verfahrensgegenstand

Steuerhinterziehung

Amtlicher Leitsatz

Nur derjenige hinterzieht Steuern "zu seinen Gunsten" i. S. von § 371 III AO, wer sie selbst schuldet oder wer bei wirtschaftlicher Betrachtung einen unmittelbaren Vorteil an der Tat erlangt.

Der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 22. Juli 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, Kutzer, Detter als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 16. Dezember 1986 wird verworfen.

  2. 2.

    Die Kosten des Revisionsverfahrens und die insoweit dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Steuerhinterziehung freigesprochen. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

2

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

3

Das Landgericht hat festgestellt: Der Angeklagte war einer der Geschäftsführer der W. GmbH. Diese war die beherrschende Gesellschaft der W. Firmengruppe. Die Tochtergesellschaften hatten keinen eigenständigen kaufmännischen Betrieb, sie wurden von der betrieblichen Organisation der W. GmbH mitverwaltet, mit der sie durch Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge verbunden waren. Der Angeklagte war für das Ressort der Gesamtfirmengruppe "Finanz- und Rechnungswesen" zuständig. Er bezog ein monatliches Gehalt, an der Firmengruppe selbst war er nicht beteiligt und erhielt auch keine Tantiemen oder sonstige gewinnabhängige Zahlungen. Die Tochtergesellschaft W. International GmbH, die im Schuhimport tätig war, unterhielt ein offenes Zollager. Da eine Zahlung der durch Entnahme von Waren anfallenden Angaben der GmbH nicht möglich war, hielt der Angeklagte in Übereinstimmung mit dem Geschäftsführer der W. International GmbH in drei Fällen entsprechende Anmeldungen zurück, um eine Schließung des offenen Zollagers zu vermeiden. Dadurch entstand eine Abgabenschuld für die Zeit von März bis Mai 1980 in Höhe von 850.065,86 DM. Als ein Betrag von 300.000,- DM bei der W. International GmbH einging, zahlte der Angeklagte diesen Betrag auf die bis dahin rückständige Abgabenschuld und eröffnete den Zollbehörden, die bis dahin von den Warenentnahmen keine Kenntnis hatten, die unterbliebenen Anmeldungen. Wegen Zahlungsschwierigkeiten, die dann zum Konkursverfahren über die gesamte Firmengruppe führten, erfolgten keine weiteren Zahlungen; durch Konkurserlöse und Zahlungen eines früheren Mitangeklagten ist die Abgabenschuld ohne Säumniszuschläge auf ca. 275.000,- DM zurückgeführt. Trotz einer Frist zur Nachzahlung der gesamten Abgabenschuld hat der Angeklagte keine Zahlungen geleistet. Das Landgericht vertritt die Ansicht, der Angeklagte sei als Verfügungsberechtigter im Sinne von § 35 AO zur Abgabe der entsprechenden Zoll- und Einfuhrumsatzanmeldungen verpflichtet gewesen. Er habe aber Straffreiheit nach § 371 AO erlangt.

4

Der Freispruch ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

5

Die Voraussetzungen einer Straffreiheit des Angeklagten gemäß § 371 AO sind gegeben. Dem steht nicht entgegen, daß der Angeklagte die verkürzten Abgaben nicht innerhalb der ihm bestimmten Frist entrichtet hat (§ 371 Abs. 3 AO). Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß der Angeklagte die Steuern nicht "zu seinen Gunsten" hinterzogen hat. Nach der Entscheidung des Senats BGHSt 29, 37 ff [BGH 04.07.1979 - 3 StR 130/79] hinterzieht Steuern "zu seinen Gunsten", wer sie selbst schuldet, wie auch, wer bei wirtschaftlicher Betrachtung einen unmittelbaren Vorteil aus der Tat erlangt. Das kann dazu führen, daß auch derjenige, der an sich nicht Steuerschuldner ist, zur Entrichtung der hinterzogenen Steuern verpflichtet ist, um Straffreiheit zu erlangen. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Schuldner des hinterzogenen Zolls und der hinterzogenen Einfuhrumsatzsteuer war nicht der Angeklagte, sondern die W. International GmbH (§ 46 Abs. 3 ZG, § 21 Umsatzsteuergesetz).

6

Einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil des Angeklagten hat das Landgericht zutreffend verneint. Er war - angestellter - Geschäftsführer der beherrschenden Gesellschaft, ohne Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, erhielt keinen Tantiemen oder sonstige gewinnabhängigen Leistungen. Anders als in den bisher in der Rechtsprechung und im Schrifttum erörterten Fällen (vgl. die Aufstellung bei Franzen DStR 1983, 323, 324; Göggerle/Müller, Fallkommentar zum Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht, 2. Aufl. S. 90 ff; Meyer in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze Anm. 4 c bb zu § 371 AO) ist die Stellung des Angeklagten in der beherrschenden Gesellschaft die eines abhängigen Angestellten. Der Senat hat keine Bedenken, die in seiner Entscheidung BGHSt 29, 37 ff, 42 [BGH 04.07.1979 - 3 StR 130/79] aufgezeigten Kriterien auch auf den gesetzlichen Vertreter einer GmbH anzuwenden, wenn dessen Stellung nicht über die eines abhängigen Angestellten hinausgeht. Personen, die in sozial abhängiger Stellung aus vermeintlicher Treuepflicht zum Arbeitgeber bei einer Steuerhinterziehung mitwirken, sollte die Umkehr mit der Folge der Straffreiheit leichter gemacht werden (BGHSt a.a.O.). Es ist nicht als unmittelbarer wirtschaftlicher Vorteil anzusehen, wenn die Steuerhinterziehung bewirkt, daß der betroffene Geschäftsführer seinen Arbeitsplatz länger behält, weil - wie hier - das Vorgehen den wirtschaftlichen Zusammenbruch des Betriebes aufschiebt. Nicht ausdrücklich erörtert hat das Landgericht, inwieweit eine Haftung des Angeklagten für die hinterzogenen Abgaben im Rahmen des § 371 Abs. 3 AO von Bedeutung ist. Dies ist im Ergebnis jedoch unschädlich. Soweit allein eine Haftung des Angeklagten nach § 71 AO in Verbindung mit § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO wegen der unterlassenen Anmeldung der Entnahmen aus dem Zollager in Betracht kommt, hat dieser keinen Vorteil aus der Steuerhinterziehung erlangt; er wird vielmehr zusätzlich mit dieser Haftung als Folge der Steuerhinterziehung belastet und erleidet in Wirklichkeit einen Nachteil. Nach den Feststellungen des Landgerichts liegen auch keine Anhaltspunkte vor, daß der Angeklagten über die genannte Pflichtverletzung (unterlassene Anmeldung) hinaus andere Verpflichtungen, die im Rahmen der §§ 35, 69 AO seine Haftung begründen könnten, verletzt hat. Anders als in dem vom 5. Strafsenat entschiedenen Fall (NStZ 1985, 414, 415 = wistra 1985, 104 mit ablehnender Anmerkung von Joecks wistra 1985, 151) sind somit über die Steuerhinterziehung als solche hinausgehende Haftungsgründe nicht gegeben. In einem derartigen Fall kann aber, wenn nur die Steuerhinterziehung als solche gleichzeitig auch zum Haftungstatbestand des § 69 AO führt, nichts anderes gelten als für die Haftung nach § 71 AO. Es kann dahinstehen, ob eine Steuerhinterziehung zu Gunsten des Täters im Sinne von § 371 Abs. 3 AO begangen worden wäre, wenn er nur gehandelt hat, um einer bestehenden oder erwarteten Haftung zu entgehen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Schmidt
Krauth
Gribbohm
Kutzer
Detter