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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 08.04.1981, Az.: 1 BvR 608/79

Abteilungsleitung und -organisation ; Medizinisches Zentrum; Wissenschaftsfreiheit; Hochschullehrer; Bestmögliche Patientenbehandlung; Ausgleich; Universitätsklinik ; Organisation der Krankenversorgung; Bindung an Verfassungsgarantien

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
08.04.1981
Aktenzeichen
1 BvR 608/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11386
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 57, 70 - 107
  • DVBl 1982, 373 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1981, 1995-1998 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Regelungen in § 36 HessUnivG über Leitung und Organisation der Abteilungen innerhalb der Medizinischen Zentren verletzen nicht das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 III 1 GG) der in den Abteilungen tätigen Hochschullehrer.

2. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, einen Ausgleich zwischen den Erfordernissen einer bestmöglichen Behandlung der Patienten und der Garantie der Wissenschaftsfreiheit für die behandelnden Hochschullehrer herbeizuführen.

3. Da die Tätigkeiten eines medizinischen Hochschullehrers im Wissenschaftsbereich und in der Krankenversorgung an der Hochschule eng und meist untrennbar miteinander verbunden sind, darf das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit bei der Organisation der Krankenversorgung nicht gänzlich außer Betracht bleiben.

4. Die den Hochschulen übertragene Krankenversorgung muß in erster Linie an die Erfordernisse einer bestmöglichen Patientenbehandlung ausgerichtet sein; die Organisation der Krankenversorgung an Universitäten unterliegt daher nicht in gleichem Umfang den verfassungsrechtlichen Garantien, wie sie für die Selbstverwaltung in wissenschaftlich relevanten Angelegenheiten gelten.