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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.11.2002, Az.: XII ZR 205/02
„Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde“

Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde; Ausspruch über den Verlust des Rechtsmittels und die Kostenfolge von Amts wegen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.11.2002
Aktenzeichen
XII ZR 205/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 23776
Entscheidungsname
Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm vom 17.07.2002
LG Bochum

Fundstellen

  • AGS 2003, 218-219 (Volltext mit red. LS)
  • AnwBl 2003, 247
  • BB 2003, 280 (amtl. Leitsatz)
  • BGHR 2003, 200-201
  • BGHReport 2003, 200-201
  • EzFamR aktuell 2003, 26
  • FamRZ 2003, 441 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 2003, 347 (Volltext mit amtl. LS)
  • Mitt. 2003, 336 "Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde"
  • NJW 2003, 756 (amtl. Leitsatz)
  • RVGreport 2004, 440 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 2003, 1555 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZAP EN-Nr. 0/2003

Amtlicher Leitsatz

Bei Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Verlust derselben und die Kostenfolge gemäß §§ 565 i. V. mit § 516 Abs. 3 ZPO von Amts wegen auszusprechen.

Tenor:

Der Kläger wird, nachdem er die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 17. Juli 2002 verkündete Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm zurückgenommen hat, dieses Rechtsbehelfs für verlustig erklärt.

Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihm auferlegt.

Streitwert: 38.347 EUR.

Gründe

1

Der (von Amts wegen zu treffende) Ausspruch über den Verlust des Rechtsbehelfs und die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO. § 565 ZPO gilt über seinen Wortlaut hinaus für den gesamten 2. Abschnitt ("Revision") des 3. Buches der ZPO und findet somit auch auf die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) Anwendung. Der Umstand, daß der Gesetzgeber dies im Zuge der ZPO-Reform nicht ausdrücklich in § 565 ZPO (§ 566 ZPO a. F. ) klargestellt hat, beruht auf einem offensichtlichen Redaktionsversehen.