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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.03.1994, Az.: II ZR 99/93

Verein; Politische Partei; Schiedskommission; Ausschluß; Beschränkung der Wahlwerbung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.03.1994
Aktenzeichen
II ZR 99/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15303
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1994, 951-952 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 2610-2613 (Volltext mit amtl. LS) "Traumreisen"
  • WM 1994, 1110-1114 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1994, 852-857 (Urteilsbesprechung von Markus Gehrlein)
  • ZIP 1994, 875-878 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Schiedskommission einer politischen Partei einen zum Parteiausschluß berechtigenden Verstoß gegen die Ordnung der Partei darin erblickt, daß sich ein Wahlbewerber über eine von der Partei beschlossene und von ihm als verbindlich anerkannte Regelung zur Beschränkung der Wahlwerbung durch eine allein auf seine Person ausgerichtete und die regelungstreuen Mitbewerber auf der eigenen Liste benachteiligende Werbeaktion (hier: Verlosung von "Traumreisen") hinwegsetzt.

Tatbestand:

1

Der Kläger wendet sich mit seiner Feststellungsklage gegen den Ausschluß aus der Beklagten, deren Mitglied er seit 1980 war. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Für die Bayerische Landtagswahl vom 14. Oktober 1990 wurde der Kläger, der seit 1986 dem Landtag angehörte, im Stimmkreis D. erneut als Stimmkreisbewerber nominiert. Nach Art. 5 Abs. 1 des Landeswahlgesetzes für den Freistaat Bayern (Bayer. LWG) bilden die Stimmkreise eines Regierungsbezirks einen Wahlkreis (Art. 5 Abs. 1 Bayer. LWG), für den eine Liste aufgestellt wird, die sich aus sämtlichen Stimmkreisbewerbern und sonstigen Kandidaten zusammensetzt (Art. 29 Abs. 1 Nr. 2, 31 Abs. 2 Bayer. LWG). Der Kläger wurde durch Entscheidung der zuständigen Vertreterversammlung auf Platz 33 des Wahlkreisvorschlages gesetzt.

3

Für die Wahlwerbung der in den Wahlkreisvorschlag aufgenommenen Kandidaten beschloß der Bezirksparteitag der SPD Südbayern am 21. Oktober 1989 auf Vorschlag des Bezirksvorstands eine sogenannte Zweitstimmenregelung, deren Zweck in § 1 dahin umschrieben ist, im Wahlkampf allen Kandidaten eine chancengleiche und solidarische Werbung und der Partei eine optimale Gesamtdarstellung zu ermöglichen. Nach dieser Regelung war jedem Stimmkreisbewerber außerhalb des eigenen Stimmkreises nur in einem weiteren Stimmkreis als Wahlkreisbewerber Wahlwerbung gestattet (§ 4 der Regelung). Zweitstimmenabsprachen sollten von den Unterbezirken im Einvernehmen mit den jeweiligen Stimmkreisbewerbern vereinbart werden. In § 12 der Zweitstimmenregelung wurde niedergelegt, daß Zuwiderhandlungen gegen diese Regelung die Einleitung eines Parteiordnungsverfahrens mit dem Ziel des Parteiausschlusses zur Folge haben können. Es wurde ausdrücklich vorgesehen, daß alle Kandidaten die Verbindlichkeit der Grundsätze durch eine schriftliche Erklärung anzuerkennen haben (§ 11 der Regelung). Eine solche Erklärung unterzeichnete der Kläger am 20. September 1989.

4

Der Kläger benannte dem Bezirk Südbayern keinen Stimmkreis, in dem er Zweitstimmenwerbung betreiben wollte. Mit Schreiben vom 18. Juni 1990 und vom 3. September 1990 teilte er dem Bezirksvorstand vielmehr mit, daß für den Unterbezirk D. bislang kein Zweitstimmenabkommen zustande gekommen sei; gleichzeitig bat er um Zuweisung eines benachbarten Stimmkreises mit guter SPD-Wählerstruktur für die Zweitstimmenwerbung. Eine solche Zuteilung erfolgte nicht.

5

Unter dem Datum des 17. September 1990 wurden über eine kommerzielle Werbeagentur etwa 480.000 mit Namen, Anschrift und einem Foto des Klägers versehene Werbebriefe an Wählerinnen und Wähler in ganz Oberbayern verschickt, in denen er unter Vorstellung seiner persönlichen Lebensumstände und der Schwerpunkte seiner Wirkungsbereiche darum bat, ihm die Zweitstimme zu geben. Zugleich setzte er unter der Überschrift "Gewinnen Sie mit Dr. H. H., MdL!" drei "Traumreise-Tickets" nach New York, Paris und Wien zur Verlosung aus, wobei Einsendeschluß der Wahltag (14. Oktober 1990) sein sollte. Unter der Beschreibung der zu gewinnenden Preise findet sich eine Erläuterung der Voraussetzungen für eine gültige Stimmabgabe bei der Wahl mit dem Einschub "Bayern SPD". Einen sonstigen Hinweis darauf, für welche Partei der Kläger kandidierte, enthielt der Text des Werbebriefes nicht.

6

Bei der Landtagswahl vom 14. Oktober 1990 erhielt der Kläger 9.054 Erst- und 12.483 Zweitstimmen. Mit der Gesamtstimmenzahl von 21.537 errang er als letzter erfolgreicher SPD-Listenbewerber ein Landtagsmandat.

7

Der Kläger hatte bereits im Wahlkampf 1986 ungeachtet einer entsprechenden Regelung für die Zweitstimmenwerbung eine ähnliche Werbekampagne durchgeführt. Ihm war hierfür durch Beschluß der Bundesschiedskommission der Beklagten vom 16. Juli 1987 eine Rüge erteilt worden.

8

Nach Bekanntwerden der Werbebriefaktion von 1990 beantragten verschiedene Parteigliederungen die Einleitung eines erneuten Parteiordnungsverfahrens gegen den Kläger mit dem Ziel seines Ausschlusses. Die Schiedskommission des SPD-Unterbezirks D. lehnte eine Parteiordnungsmaßnahme ab. Auf Berufung der Antragsteller jenes Verfahrens schloß die Bezirksschiedskommission Südbayern der Beklagten den Kläger aus der Partei aus. Seine hiergegen erhobene Berufung wurde durch Beschluß der Bundesschiedskommission der Beklagten zurückgewiesen.

9

Mit seiner Klage beantragt der Kläger festzustellen, daß die Entscheidungen der Bezirksschiedskommission und der Bundesschiedskommission unwirksam seien. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht festgestellt, daß der Parteiausschluß des Klägers nicht unwirksam ist.

11

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unterliegen vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen - auch solche politischer Parteien (BGHZ 75, 158 f. [BGH 29.06.1979 - II ZR 206/77]) - zwar der Kontrolle durch die staatlichen Gerichte; diese muß jedoch in grundsätzlicher Anerkennung der Vereinsautonomie bestimmte Grenzen einhalten. Seit langem anerkannt ist, daß die Gerichte jedenfalls nachprüfen können, ob die verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung hat, ob das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren beachtet ist, sonst keine Gesetzes- oder Satzungsverstöße vorgekommen sind und ob die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich ist (BGHZ 87, 337, 343 m.w.N.). In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung hat der Senat entschieden, daß die Gerichte auch darüber zu befinden haben, ob die Tatsachen, die der Ausschließungsentscheidung zugrunde gelegt wurden, bei objektiver und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteter Tatsachenermittlung zutreffend festgestellt worden sind (BGHZ 87, 337, 345); die Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter die herangezogene Vorschrift gehöre hingegen zu den Maßnahmen, die ein Verein in Ausübung seiner Vereinsgewalt eigenverantwortlich zu treffen habe und die gerichtlich daher nur in den vorgenannten engen Grenzen nachprüfbar seien (BGHZ 87, 337, 345;  47, 381, 384). Für Monopolverbände und Vereinigungen mit einer überragenden Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich, bei denen die Mitgliedschaft für den einzelnen aus beruflichen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen von erheblicher Bedeutung ist, hat der Senat weitergehend entschieden, daß bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Ausschlußentscheidung keine geringeren Anforderungen gestellt werden dürfen als bei dem Recht, einen Aufnahmeantrag abzulehnen. Der Ausschluß müsse durch sachliche Gründe gerechtfertigt, dürfe also nicht unbillig sein. Allerdings sei auch hier der Vereinigung in Anerkennung ihrer Autonomie zur Wert- und Zielsetzung ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Das Gericht könne daher nicht ohne weiteres seine Überzeugung und seine Wertmaßstäbe an die Stelle derjenigen des Verbandes setzen (BGHZ 102, 265, 276 f.). Ob dieser erweiterte Prüfungsmaßstab auch auf Ausschlußentscheidungen politischer Parteien angewendet werden kann (zum fehlenden Aufnahmezwang vgl. BGHZ 101, 193, 200 f.), braucht aus Anlaß des vorliegenden Falles nicht entschieden zu werden, denn selbst bei Anlegung dieses Maßstabs kann eine Rechtsunwirksamkeit des Parteiausschlusses des Klägers nicht festgestellt werden.

12

2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß für eine Fehlerhaftigkeit des Parteiordnungsverfahrens nichts ersichtlich ist. Hiergegen bestehen keine Bedenken; die Revision macht solche auch nicht geltend.

13

Die rechtliche Grundlage für den Ausschluß eines Mitglieds der Beklagten hat das Berufungsgericht zu Recht in § 10 Abs. 4, 5 ParteienG und § 35 Abs. 3 des Organisationsstatuts der Beklagten gesehen. Nach diesen Vorschriften kann ein Parteimitglied unter anderem ausgeschlossen werden, wenn es sich eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung der Partei schuldig gemacht und der Partei hierdurch schweren Schaden zugefügt hat.

14

Das Berufungsgericht hat - im Rahmen der ihm offenstehenden Überprüfung der verbandsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen - die Voraussetzungen der genannten Normen im vorliegenden Fall als gegeben angesehen. Seinen Feststellungen zufolge hat der Kläger durch seine Unterschrift unter die Zweitstimmenregelung der Beklagten den "trügerischen Schein" erweckt, er wolle sich unabhängig von der Frage der Rechtswirksamkeit dieser Regelung an diese halten, dann aber kurz vor der Wahl mit seiner Werbebriefaktion nicht nur die in der Regelung vorgesehene räumliche Begrenzung der Zweitstimmenwerbung mißachtet, sondern noch dazu eine Form der Wahlwerbung gewählt, die das Ansehen der Partei und die Motivation ihrer Helfer schwer beeinträchtigt habe. Diese nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit nach § 561 Abs. 2 ZPO für das Revisionsgericht bindenden Tatsachenfeststellungen tragen die angefochtene Entscheidung. Ein auf diesen Sachverhalt gestützter Parteiausschluß kann nicht als sachlich ungerechtfertigt oder unbillig angesehen werden.

15

3. Die von der Revision erhobenen Rügen erweisen sich sämtlich als unbegründet.

16

a) Die Revision argumentiert vor allem, die Zweitstimmenregelung der Beklagten sei unwirksam; die Täuschung über die Absicht, eine nichtige parteiinterne Norm zu beachten, könne nicht zu einem Parteiausschluß führen, da damit der nichtigen Norm Geltung verschafft würde.

17

aa) Diese Sichtweise trifft nicht den Kern des vorliegenden Sachverhalts. Das vom Berufungsgericht festgestellte Verhalten des Klägers wäre vielmehr selbst dann als parteiordnungswidrig anzusehen, wenn die Zweitstimmenregelung unwirksam sein sollte.

18

Die Argumentation der Revision übersieht, daß den Kläger mit der Beklagten, die ihn als einen ihrer Wahlbewerber nominiert und unterstützt hat, ein besonderes Treueverhältnis verband. Aus diesem ergab sich für ihn die Verpflichtung zu aufrichtigem, solidarischem Verhalten. Wenn er die Zweitstimmenregelung für rechtsunwirksam hielt, hätte er, anstatt sie zum Schein anzuerkennen, dies offenlegen und gegebenenfalls eine rechtliche Klärung herbeiführen müssen. Hierfür hätte er ausreichend Zeit gehabt, nachdem ihm die Auffassung der Beklagten in dieser Frage bereits aus dem vorangegangenen Parteiordnungsverfahren bekannt war. Der Kläger mußte sich auch darüber im klaren sein, daß seine Mitbewerber auf der Liste der Beklagten sich, nicht zuletzt im Vertrauen auf allseitige Einhaltung der unterschriftlich anerkannten Regelung, an die vereinbarten Beschränkungen der Wahlwerbung halten würden, so daß er sich durch das Vorspiegeln seiner eigenen Bereitschaft hierzu zu deren Lasten Vorteile verschaffte.

19

bb) Im übrigen teilt der Senat ohnehin nicht die Annahme der Revision, die Zweitstimmenregelung der Beklagten sei nichtig.

20

Den Parteien steht es grundsätzlich frei, untereinander Wahlvereinbarungen einzugehen. Dabei sind insbesondere Wahlkampfabkommen und Wahlabsprachen zu unterscheiden (Henke, Das Recht der politischen Parteien, 2. Aufl. 1972 S. 188). Um Ausartungen des Wahlkampfes entgegenzuwirken, können die konkurrierenden Parteien durch ein Wahlkampfabkommen limitierende Regelungen über die Höhe des finanziellen Aufwands sowie Form und Methoden des Wahlkampfs vereinbaren (Henke aaO. S. 190). Wahlabsprachen betreffen demgegenüber das den Parteien zustehende Wahlvorschlagsrecht (Seifert, Die politischen Parteien im Recht der Bundesrepublik Deutschland, 1975, S. 425). Insoweit sind vor allem Aussparungsabkommen zu nennen, durch die eine Partei in bestimmten Wahlkreisen zugunsten einer anderen Partei, für die sie eine Wahlempfehlung ausspricht, auf die Nominierung eines Bewerbers verzichtet, während in anderen Wahlkreisen umgekehrt verfahren wird (Seifert aaO. S. 425 f. i.V.m. S. 378; Henke aaO. S. 189; ders. in Bonner Kommentar z. GG, Art. 21 Rdn. 211).

21

Wahlvereinbarungen sind als Ausfluß der Parteienfreiheit regelmäßig zulässig, soweit nicht der Gesetzgeber Schranken gezogen hat (Jülich, Chancengleichheit der Parteien, 1967, S. 93 f.). Als allgemeiner Rechtsgrundsatz gilt das Verbot der Gesetzesumgehung durch Mißbrauch rechtlicher Formen und Gestaltungsmöglichkeiten auch im Wahlrecht (Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum deutschen Bundestag, 4. Aufl., § 4 BWG Rdn. 3 a.E.). Da Verfassung und Gesetz keine Pflicht zur Kandidatenaufstellung kennen, ist der begrenzte Verzicht einer Partei hierauf nicht rechtswidrig (Henke aaO.). Aussparungsabkommen stellen keine Beeinträchtigung des Grundsatzes der Wahlfreiheit dar, sofern den Wahlberechtigten die Möglichkeit freier Entscheidung zwischen mehreren anderen Wahlvorschlägen verbleibt (Schreiber aaO. § 1 Rdn. 15 g m.w.N.).

22

Daran gemessen ist die von der Beklagten eingeführte Zweitstimmenregelung, die durch die mit der Begrenzung der Wahlwerbung verbundene Anonymisierung der Kandidaten Elemente eines Wahlkampfabkommens und einer Wahlabsprache trägt, nicht zu beanstanden. Wenn sich eine Partei gegenüber einer anderen Partei zu einer eingeschränkten Wahlkampfführung und dem Verzicht auf eine Kandidatenaufstellung verpflichten kann, so kann sie für ihren Innenbereich Maßnahmen dieser Art erst recht beschließen. In einer Wahlauseinandersetzung hat sich ein Parteikandidat grundsätzlich dem Gesamtinteresse seiner Partei unterzuordnen. Eine über eine Partei vermittelte Kandidatur erfährt dadurch Grenzen, daß Wahlauseinandersetzungen vor allem zwischen konkurrierenden Parteien stattfinden. Das passive Wahlrecht wird nicht verletzt, wenn sich Wahlchancen eines Bewerbers wegen einer Wahlabsprache oder auch interner Beschlüsse seiner Partei mindern (C. Peter, Wahlabsprachen politischer Parteien und ihre rechtlichen Grenzen, 1964, S. 141). Da Art. 38 Abs. 3 Bayer. LWG ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, statt eines Wahlkreisbewerbers eine bestimmte Partei zu wählen, steht die von der Beklagten beschlossene Zweitstimmenregelung ferner in Einklang mit dem einschlägigen Wahlrecht.

23

b) Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei seinen Erwägungen zur Frage des arglistigen Verhaltens auch Umstände berücksichtigt, auf die die Bundesschiedskommission ihre Ausschlußentscheidung nicht gestützt habe, übersieht sie, daß der gerichtlichen Würdigung das gesamte Parteivorbringen unterliegt. Verwehrt ist dem staatlichen Gericht lediglich, andere als die von der Schiedskommission herangezogenen Ausschlußgründe seiner Entscheidung zugrunde zu legen (BGHZ 102, 265, 273 f.). Darum geht es jedoch nicht, wenn das Gericht bei der Nachprüfung des von der Kommission geltend gemachten Ausschlußgrundes von den Parteien vorgetragene Umstände mit in Erwägung zieht, die in der Kommissionsentscheidung nicht ausdrücklich angesprochen sind. Wenn den staatlichen Gerichten die Aufgabe und die Befugnis beigelegt werden, die verbandsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen zu überprüfen, müssen sie auch die Möglichkeit haben, das Tatsachenvorbringen, mit dem die Parteien diese Feststellungen entkräften oder stützen wollen, zu verwerten.

24

c) Da demnach auch für die Revisionsinstanz vom Täuschungsvorwurf auszugehen ist, bedarf es keines Eingehens auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob der Parteiausschluß des Klägers auch bei Wegfall dieses Vorwurfs Bestand haben kann.

25

d) Unbegründet ist weiterhin die Rüge, das Werbeverhalten des Klägers hätte zur Rechtfertigung des Parteiausschlusses nicht herangezogen werden dürfen, weil weder im Organisationsstatut der Beklagten noch in sonstigen Regelungen oder Beschlüssen normiert sei, daß ein Kandidat nicht unter Einsatz von Geldmitteln für sich selbst Wahlwerbung betreiben dürfe. Diese Rüge verkennt, daß unter den Begriff der Parteiordnung im Sinne von § 10 Abs. 4 ParteienG alle Grundsätze - gleich ob geschrieben oder ungeschrieben - fallen, die von den Mitgliedern zur Sicherung der Existenz sowie zur Erhaltung der Konkurrenz- und Funktionsfähigkeit der Partei befolgt werden müssen, also z.B. auch das Solidaritäts- und Rücksichtnahmegebot (Grawert, Parteiausschluß und innerparteiliche Demokratie, 1987, S. 111; ähnl. Risse, Der Parteiausschluß, 1985, S. 85 ff.). Ob die vom Kläger praktizierte Wahlwerbung gegen solche Prinzipien verstößt, unterliegt wiederum der nur beschränkter Überprüfung zugänglichen Beurteilung durch die Bundesschiedskommission. Es erscheint aber keineswegs sachlich ungerechtfertigt oder gar willkürlich, sondern in hohem Maße plausibel, wenn die Bundesschiedskommission es in ihrer Ausschlußentscheidung als "besonders unsolidarisch" ansieht, "wenn ein einzelner Listenbewerber sich auf Kosten seiner auf der gleichen Liste nominierten Kollegen unter Einsatz großer Geldmittel (die andere mit Sicherheit nicht aufbringen könnten) und in Form von Wirtschaftswerbung, die mit politischen Inhalten kaum noch etwas zu tun hat, persönlich zu profilieren sucht".

26

Daß das verfassungsrechtlich geschützte passive Wahlrecht keine Berechtigung verleiht, sich ohne Rücksicht auf Solidarinteressen der Mitbewerber auf der eigenen Liste und der Partei als Ganzes zu profilieren, ergibt sich bereits aus dem unter 3 a) Ausgeführten. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, daß das Bayerische Landtagswahlrecht sehr stark auf die Persönlichkeitswahl abgestellt ist. Die Parteien, die es einem Bewerber oftmals erst ermöglichen, mit Erfolgsaussicht an einer Wahl teilzunehmen, und deren in Art. 21 Abs. 1 GG in den Verfassungsrang erhobene Stellung in der demokratischen Staatsordnung sich in den Parlamentswahlen besonders manifestiert, brauchen es nicht hinzunehmen, wenn ein Mitglied einen einseitig und überzogen auf seine Person ausgerichteten Wahlkampf führt und in seinem Werbematerial die ihn tragende Partei und deren Ziele überhaupt nicht oder - wie vorliegend festgestellt - nur mit einem ganz unauffälligen Hinweis erwähnt.

27

e) Soweit die Revision das Vorliegen eines schweren Schadens im Sinne von § 10 Abs. 4 ParteienG, § 35 Abs. 3 des Organisationsstatuts der Beklagten in Frage stellt, richten sich ihre Rügen gleichfalls gegen die gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt zugängliche Subsumtion durch die Bundesschiedskommission. Daß diese den ihr hierbei zu Gebote stehenden Beurteilungsspielraum überschritten oder gar willkürlich entschieden hätte, ist nicht ersichtlich. Die Kommission hat auch nicht etwa den Rechtsbegriff des schweren Schadens verkannt. Dieser setzt keine nachgewiesenen Einbußen materieller Art oder in bezug auf Wählerstimmen voraus, sondern kann auch in einer Schädigung des Ansehens oder der Glaubwürdigkeit der Partei liegen, wie sie die Schiedskommission mit Bestätigung durch das Berufungsgericht festgestellt hat.

28

Die Ansicht der Revision, ein "schwerer Schaden" sei von der Bundesschiedskommission nur unterstellt, nicht aber begründet worden, trifft nicht zu. Ein immaterieller Schaden, wie er hier in Rede steht, läßt sich weithin nur durch Schlußfolgerungen belegen. So sind die Ausführungen der Schiedskommission und des Berufungsgerichts zum Presseecho und zur Wirkung der vom Kläger betriebenen Wahlwerbung auf die Wählerschaft zu verstehen. Diese hält der Senat ebenfalls für plausibel und frei von Willkür.

29

Soweit das Berufungsgericht die Bejahung eines schweren Schadens auch auf den nur von der Bezirksschiedskommission, nicht auch von der Bundesschiedskommission herangezogenen Aspekt der Demotivierung der Wahlhelfer gestützt hat, ist dies gleichfalls unbedenklich. Den Gerichten ist es, wie bereits ausgeführt, nur verwehrt, bei der Nachprüfung verbandsgerichtlicher Entscheidungen neue, im verbandsinternen Verfahren nicht herangezogene Tatsachen als Ausschlußgründe zu verwerten (BGHZ 102, 265, 273 f.). Darum geht es aber nicht, wenn sich das Gericht bei der Prüfung, ob im verbandsinternen Verfahren ein "schwerer Schaden" zutreffend festgestellt worden ist, auf Erwägungen stützt, die in der letztinstanzlichen Kommissionsentscheidung nicht ausdrücklich wiedergegeben sind, aber - wie sich aus der Entscheidung der Bezirksschiedskommission ergibt - Gegenstand des Parteiordnungsverfahrens waren.

30

Im übrigen hätte der Senat keine Bedenken, bereits den von der Bundesschiedskommission festgestellten Schaden für das Ansehen der Beklagten als schweren Schaden im Sinne des § 10 Abs. 4 ParteienG anzusehen.

31

f) Die Revision macht weiterhin geltend, die Bundesschiedskommission habe sich mit folgenden Gesichtspunkten nicht auseinandergesetzt: Die Art der Werbung des Klägers sei ohne dessen Zutun vom Wahlausschuß des Unterbezirkes der Beklagten beschlossen worden; die Beklagte habe ihrerseits die Gebote innerparteilicher Solidarität verletzt, weil sie dem Kläger trotz zweimaliger Aufforderung keinen "Zweitstimmenwahlkreis" zugeteilt habe; die Möglichkeit einer milderen Sanktion sei nicht geprüft worden.

32

Diese Gesichtspunkte können bei der Prüfung der Unbilligkeit der Ordnungsmaßnahme Bedeutung erlangen. Zu Recht hat sich das Berufungsgericht daher mit ihnen auseinandergesetzt. Hierauf kommt es für die revisionsgerichtliche Prüfung an, nicht auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die Bundesschiedskommission sich in ihrer Entscheidung ausreichend mit diesen Punkten befaßt hat.

33

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesen Gesichtspunkten lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Gericht hat aus dem bestimmenden Einfluß des Klägers im Unterbezirk D., seinem Eigeninteresse an der Erringung des Landtagsmandats, der - zumindest teilweisen - Finanzierung der Werbeaktion durch ihn persönlich und der Gleichartigkeit der unbestritten von ihm allein verantworteten Werbekampagne im vorangegangenen Wahlkampf den nicht zu beanstandenden Schluß gezogen, daß es nicht unbillig ist, trotz der Deckung seines Vorgehens durch den Unterbezirk ihn selbst die Folgen des darin liegenden Solidaritätsverstoßes tragen zu lassen.

34

Eine gewisse Berechtigung ist indessen - auch im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG - dem Argument des Klägers nicht abzusprechen, daß die Beklagte ihn durch mangelnde Unterstützung bei der Zuweisung eines "Zweitstimmenwahlkreises" gegenüber den anderen Kandidaten benachteiligt hat. Auch dieser Gesichtspunkt vermag jedoch eine Unbilligkeit der Ausschlußentscheidung nicht zu begründen, da der Kläger nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts bereits bei der Unterzeichnung der Zweitstimmenregelung entschlossen war, sich nicht an dieselbe zu halten, so daß das zeitlich danach liegende Unterlassen der Beklagten keinen Beitrag zu seinem Solidaritätsverstoß geleistet haben kann. Im übrigen hätte der Kläger einer etwaigen Ungleichbehandlung ohnehin nicht mit jener Art von Wahlwerbung begegnen dürfen, die bereits durch den (von ihm nicht angegriffenen) Beschluß der Bundesschiedskommission vom 16. Juli 1987 inhaltlich mißbilligt worden war. Insoweit konnte das Berufungsgericht auch berücksichtigen, daß der Kläger sich gegenüber der Beklagten nicht nachhaltig darum bemüht hat, ihm eine angemessene Zweitstimmenwerbung zu ermöglichen. Dies gilt um so mehr, als das Solidaritätsgebot gerade in Wahlkampfzeiten besondere Rücksichtnahme gebietet.

35

Die Frage der Verhältnismäßigkeit des Parteiausschlusses schließlich ist vom Berufungsgericht mit eingehenden, rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen geprüft worden. Es hat hierbei auch die einschneidenden Folgen der Entscheidung für den politischen Betätigungswillen des Klägers berücksichtigt. Zu Recht hat es demgegenüber aber dem Umstand entscheidendes Gewicht beigemessen, daß der Kläger durch die Beanstandung einer gleichartigen Wahlkampfführung in dem vorangegangenen Parteiordnungsverfahren hinreichend vorgewarnt war.

36

g) Schließlich vertritt die Revision die Ansicht, § 10 Abs. 4 ParteienG und § 35 Abs. 3 des Organisationsstatuts setzten einen "grob fahrlässigen" Verstoß gegen die Parteiordnung voraus; hierzu seien keine Feststellungen getroffen. Dies ist jedoch schon im Ausgangspunkt nicht richtig. Die genannten Vorschriften stellen, ohne insoweit eine Aussage über die Schuldform zu treffen, auf einen erheblichen Verstoß gegen die Parteiordnung ab (Grawert aaO. S. 116, 104 ff.). Ein solcher ist, wie dargelegt, festgestellt.