Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.12.1987, Az.: BVerwG 3 CB 20.86
Zur Langfristigkeit einer dinglich gesicherten Forderung; Zum Darlegungserfordernis einer Divergenzrüge; Zuordnung von Verstößen gegen die Denkgesetze zu der zum materiellen Recht gehörigen Beweiswürdigung; Langfristigkeit einer erbschaftsteuerlichen Forderung; Zur Darlegung eines Sachaufklärungsmangels; Gesonderte Schadensfeststellung als Grundvermögen; Statthaftigkeit der Verfahrensrevision ohne Zulassung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.12.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 CB 20.86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 17160
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 10.12.1985 - AZ: 6 K 1145/83
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- IFLA 1988, 144-145
- ZLA 1989, 42-43
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Dezember 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Messerschmidt und Fandré
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 10. Dezember 1985 und die Revision des Klägers gegen das vorgenannte Urteil werden zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren auf je 8.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 122 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur, wenn zu erwarten ist daß die Revisionsentscheidung dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern. Die aufgeworfene Rechtsfrage muß daher klärungsbedürftig und in dem erstrebten Revisionsverfahren auch klärungsfähig sein. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
a)
Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wird nicht durch die Ausführungen unter Abschnitt II Ziff. 2 der Beschwerdeschrift dargetan, mit denen sich der Kläger der Sache nach dagegen wendet, daß hinsichtlich des Hauses Steinhöfel keine gesonderte Schadensfeststellung als Grundvermögen erfolgt ist. Das Verwaltungsgericht ist auf Grund einer eingehenden Würdigung des Sachverhalts zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe das Bestehen eines vom sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen getrennten Grundvermögens am "Haus Steinhöfel" nicht glaubhaft gemacht. Die vorerwähnten Beschwerdeausführungen erschöpfen sich inhaltlich in einer bloßen Kritik an dieser gerichtlichen Beweiswürdigung. Der Kläger hat dieser Kritik eine verbale Form gegeben, die lediglich den Anschein erweckt, als werde eine Rechtsfrage aufgeworfen, während dies in Wirklichkeit nicht der Fall ist.
b)
Der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfen auch nicht die in Abschnitt II unter Ziffern 1 und 3 der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Rechtsfragen, ob Steuerschulden und Tilgungsfondsdarlehen als langfristige Verbindlichkeiten im Sinne des § 12 Abs. 3 FG anzusehen sind. Die lastenausgleichsrechtlichen Vorschriften enthalten keine Begriffsbestimmung der "langfristigen Verbindlichkeit". Das Bundesverwaltungsgericht hat in den im angefochtenen Urteil genannten Entscheidungen vom 6. Juli 1967 - BVerwG 3 C 28.65 - (ZLA 1967, 313 = Buchholz 427.2 § 12 Nr. 36) und vom 19. Mai 1967 - BVerwG 3 C 14.66 - (BVerwGE 27, 94 = Buchholz 427.2 § 12 Nr. 35) dargelegt, wann von einer langfristigen Verbindlichkeit im jeweils gegebenen Einzelfall auszugehen ist. Dabei hat es insbesondere in der zuletzt genannten Entscheidung vom 19. Mai 1967 (a.a.O.) ausgeführt, daß dinglich gesicherte Verbindlichkeiten in der Regel langfristige Verbindlichkeiten im Sinne von § 12 Abs. 3 FG sind. An diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich das angefochtene Urteil gehalten und danach die von ihm festgestellten tatsächlichen Umstände gewürdigt. Dabei hat es festgestellt, daß die Erbschaftssteuerforderung im Dezember 1937 entstanden und bis zum Dezember 1940 noch nicht erfüllt war, und es hat daraus die Auffassung vertreten, daß eine dinglich gesicherte Forderung, die drei Jahre nach ihrer Entstehung noch nicht erfüllt ist, langfristig ist. Hinsichtlich des Tilgungsfondsdarlehens hat das Verwaltungsgericht festgestellt, daß die Darlehensschuld sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schadenseintritts noch nicht durch Aufrechnung verringert hatte, und daraus die Schlußfolgerung der Langfristigkeit gezogen. Für beide Forderungen hat es also wegen der Umstände des vorliegenden Einzelfalles unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Begriffsmerkmale den Charakter der Langfristigkeit bejaht, ohne daß der Fall Veranlassung bietet, entsprechend dem Verlangen des Klägers in einem Revisionsverfahren unabhängig von den Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts generell zur Langfristigkeit von Steuerschulden und Tilgungsfondsdarlehen Stellung zu nehmen. Ob die Einzelfallbewertung des Verwaltungsgerichts zutreffend ist hat der Senat im Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden.
Der Senat läßt in diesem Zusammenhang auch dahinstehen, ob der vom Kläger schon im Verwaltungsverfahren unterbreitete Lebenssachverhalt einen gesondert feststellungsfähigen Schaden wegen eines privatrechtlichen geldwerten Anspruches gegen den Tilgungsfonds belegt. Ein diesbezüglicher Schaden ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
2.
Eine Zulassung der Revision wegen der behaupteten Abweichung von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 1967 - BVerwG 3 C 28.65 - (a.a.O.) und vom 19. Mai 1967 - BVerwG 3 C 14.66 - (a.a.O.) kommt nicht in Betracht. Zur Darlegung einer Divergenzrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bedarf es der konkreten Bezeichnung, von welchem Rechtssatz in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die angefochtene Entscheidung im Rechtssatz abweicht. Mithin muß der Konflikt in der Beurteilung einer abstrakten Rechtsfrage dargelegt werden; eine ausschließlich in der Beurteilung des Einzelfalles liegende Divergenz reicht für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht aus. Mit den unter Abschnitt I Ziffern 1 und 2 der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen greift der Kläger lediglich die konkrete Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts als unrichtig an. Ein derartiger Fehler - läge er vor, was nach den vorstehenden Ausführungen unter 1 nicht der Fall ist - könnte nur eine zulässige Revision zum Erfolg führen, genügt aber nicht, um die Revisionsinstanz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu eröffnen.
3.
Die Zulassung der Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der behaupteten Verfahrensverstöße gerechtfertigt. Soweit der Kläger Verletzung der Aufklärungspflicht im Sinne von § 86 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit den Regeln der Denkgesetze rügt, weil "bei gehöriger Sachbehandlung Klarheit darüber hätte gewonnen werden können, daß auch während des zweiten Weltkrieges fällige Steuerforderungen eingezogen worden sind und entsprechende Zahlungen in den vorhandenen Unterlagen gar nicht vermerkt sein konnten", wendet er sich gegen die von ihm als unrichtig angesehene rechtliche Würdigung. Zur Darlegung eines Sachaufklärungsmangels hätte es hingegen konkreter Darlegung bedurft, in welcher Richtung sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen, mit welchen möglichen Beweismitteln dies hätte erfolgen sollen und daß dann auch die vom Kläger begehrte Feststellung gerechtfertigt gewesen wäre. Derartige Darlegungen fehlen in der Beschwerdebegründung vom 17. April 1986. Verstöße gegen die Denkgesetze, die hier nicht einmal gegeben sind, sind im übrigen der zum materiellen Recht gehörigen Beweiswürdigung zuzuordnen, die in dem allein auf Zulassung der Revision gerichteten Beschwerdeverfahren nicht mit Erfolg angegriffen werden kann.
Soweit der Kläger schließlich rügt, das Verwaltungsgericht habe gegen § 94 VwGO verstoßen, weil es seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Aussetzungsantrag nicht stattgegeben habe, liegt gleichfalls ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Verfahrensfehler nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, daß ein vorgreifliches Rechtsverhältnis im Sinne der vorgenannten Vorschrift nicht gegeben ist.
Hiernach ist die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
II.
Die ohne Zulassung statthafte Verfahrensrevision (§ 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 38 Abs. 1 FG und § 339 Abs. 1 LAG) hat gleichfalls keinen Erfolg.
Der Kläger legt in seiner Revisionsbegründung keine Verfahrensfehler dar; vielmehr wendet er sich der Sache nach lediglich gegen die von ihm als unrichtig angesehene rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, die - wie bereits zur Nichtzulassungsbeschwerde ausgeführt - dem materiellen Recht zuzuordnen ist. Dies gilt auch, soweit der Kläger Verstöße gegen gesetzliche Beweisregeln sowie Aufklärungsmängel behauptet. Konkrete gesetzliche Beweisregeln, die verletzt sein sollen, nennt der Kläger ebensowenig, wie er die für die Begründung von Sachaufklärungsmängeln erforderlichen Darlegungen macht. Wegen der Grundpfandrechte, die im Schadenszeitpunkt noch im Grundbuch eingetragen waren, hätte der Kläger - anstelle seiner umfänglichen materiellrechtlichen Erwägungen - zur Rechtfertigung seiner Aufklärungsrüge darlegen müssen, mit welchen Beweismitteln die von ihm behauptete Tilgung der den Grundpfandrechten zugrundeliegenden Forderungen weiter hätte aufgeklärt werden sollen, welches Ergebnis eine solche Beweiserhebung gehabt hätte und inwiefern dann eine andere, ihm günstigere Entscheidung hinsichtlich der Feststellung der langfristigen Verbindlichkeiten hätte erfolgen können. Auch die Ausführungen des Klägers in der Revisionsbegründung zur Ablehnung des Beweisantrags rechtfertigen keine andere Beurteilung. Das Verwaltungsgericht hat den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 1985 gestellten Beweisantrag unter Beachtung von § 86 Abs. 2 VwGO durch begründeten Gerichtsbeschluß abgelehnt. Ob die im Urteil wiederholte und vertiefte Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, der Beweisantrag sei unerheblich, ist für die Frage der Berechtigung der Aufklärungsrüge ohne Bedeutung.
Hiernach ist die Verfahrensrevision durch Beschluß gemäß § 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO als offenbar unbegründet mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
III.
[...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren auf je 8.000,00 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht für beide Verfahren auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG; dabei ist überschläglich die Hälfte der Differenz der Zuerkennungsbeträge nach § 246 Abs. 2 LAG berücksichtigt worden, die sich zum einen aus der Berechnung nach dem angefochtenen Bescheid und zum anderen aus dem in erster Instanz gestellten Klageantrag ergeben.
Prof. Dr. Messerschmidt
Fandré