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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.03.1969, Az.: II ZR 227/66

Einziehung veruntreuter Verrechnungsschecks als Eigentumsverletzung; Grob fahrlässige Unkenntnis betreffend den Mangel des Besitzrechts; Vorliegen eines für den Scheckverkehr ungewöhnlichen Vorgangs; Begründung einer Erkundigungspflicht; Verteilung des Schadens nach Maßgabe des jeweils obwaltenden Verschuldens; Vermeidbarkeit innerbetrieblicher Scheckunterschlagungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.03.1969
Aktenzeichen
II ZR 227/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11423
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 12.10.1966
LG Heilbronn

Fundstellen

  • DB 1969, 1100-1101 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1969, 517-518 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1969, 555-556 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

kaufmännischer Angestellter Walter H., S. bei H., A. P.

Prozessgegner

D. I. eGmbH, E. S. (Egespo), H., G.str. ...,
vertreten durch den Vorstand

Amtlicher Leitsatz

Der Umtausch von Kunden-Verrechnungsschecks in Barschecks aus Gefälligkeit ist ein ungewöhnliches Geschäft, das den Nehmer zur Erkundigung über die Berechtigung des Scheckinhabers zur Vermeidung des Vorwurfes einer groben Fahrlässigkeit veranlassen muß.

Zum Mitverschulden des Berechtigten bei betrieblicher Fehlorganisation.

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und
der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Schulze und Fleck
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 1966 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision und der Anschlußrevision übertragen wird.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist eine Einkaufsgenossenschaft für Sportartikel mit dem Sitz in H.. Bei ihr war von 1958 bis zum 20. September 1961 Frau Lydia St. als Buchhalterin beschäftigt. Sie entnahm unbefugt Verrechnungsschecks, die von Kunden der Klägerin zur Bezahlung von Lieferungen auf ihre Bankverbindungen gezogen, an die Klägerin adressiert und ihr übersandt waren, dem Geschäftsgang und verwertete sie, zum Teil im Zusammenwirken mit ihrem am 4. April 1961 verstorbenen Ehemann, für sich. Dazu bedienten sich die Eheleute St. u.a. des in S. bei H. wohnenden Beklagten, der aus H. stammt und mit dem Ehemann St. bekannt war.

2

Der Ehemann St. bat den Beklagten, dem er noch ein Darlehen von 900 DM schuldete, für ihn die gelegentliche Einziehung von Schecks über sein Konto zu übernehmen. Der Beklagte hat in der Zeit vom Oktober 1958 bis September 1961 insgesamt 56 Schecks, die Frau St. bei der Klägerin entwendet hatte, auf sein Konto bei der Bezirkssparkasse S. und später bei der Spar- und Darlehenskasse W. bei S. einziehen lassen. St. oder seine Frau sandten ihm die Schecks durch Eilbriefe zu. Auf der Rückseite der Schecks stand die Firma der Klägerin nebst Unterschriften, die teils echt, teils gefälscht waren. Der Beklagte setzte sein Giro unter das der Klägerin und reichte die Schecks mit Einlieferungsschein der Sparkasse ein. Sodann übersandte der Beklagte Postbarschecks auf sein Postscheckkonto in Höhe der ungefähren Gutschriften an den Ehemann St., meist postlagernd oder an Anschriften in auswärtigen Orten, wo St. zur Kur weilte. Ab März 1960 sandte der Beklagte an St. oder dessen Frau für die Gutschriften der eingezogenen Schecks einen oder mehrere von ihm auf sein Konto gezogene Verrechnungsschecks, die Frau St. als Zahlungsempfängerin aufwiesen und meist auf runde Summen lauteten, die zum Teil von Frau St. brieflich gewünscht worden waren. Diese Schecks ließ Frau St. über das Konto des Ehemannes einer Arbeitskollegin einziehen oder gab sie in Zahlung. Die Gutschriften der für St. eingezogenen Schecks wurden nicht restlos an die Eheleute St. weitergegeben, sondern es blieben Spitzenbeträge übrig, die im Einverständnis mit St. als Abzahlung auf das Darlehen (900 DM), Zinsen (262,15 DM) und Auslagen (etwa. 130 DM) beim Beklagten verblieben. Die 56 Schecks, die auf Beträge zwischen 100 und etwa 2.700 DM lauten, verteilen sich auf die Zeit vom 18. Oktober 1958 bis zum 2. September 1961, und zwar etwa so, daß auf zwei Monate drei Schecks entfallen, Die Gesamtsumme der Schecks beträgt 49.987,04 DM.

3

Die Klägerin hat geltend gemacht, daß der Beklagte ihr Eigentum an den Kundenschecks grob fahrlässig verletzt habe, indem er sie für die Eheleute St. einzog. Sie hat die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 49.987,04 DM begehrt. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und vorgetragen, er habe für seinen langjährigen Bekannten St. auf dessen Wunsch die Einziehung über sein Konto vorgenommen, weil dieser ihm erklärt habe, er volle nach seinem Konkurs wegen der Gläubiger und der Spesen kein eigenes Konto unterhalten. Er habe für sich keine Überschüsse erzielt, sondern nur das Darlehen nebst Zinsen zurückerhalten und Ersatz seiner Spesen bekommen. Davon, daß Frau St. Angestellte der Empfängerin der Schecks war, habe er nichts gewußt.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zur Höhe von 25.799,28 DM zurückgewiesen und den Beklagten zur Zahlung von 24.187,76 DM verurteilt. Der Beklagte erstrebt mit seiner Revision die vollständige Abweisung der Klage, während die Klägerin mit ihrer Anschlußrevision die Verurteilung des Beklagten nach dem Klagantrag beantragt. Beide Parteien beantragen auch die Zurückweisung des Rechtsmittels ihres Gegners.

Entscheidungsgründe

5

Der Anspruch der Klägerin wegen der Verletzung des Eigentums an den von der Ehefrau St. veruntreuten Kunden-Verrechnungsschecks (§§ 989, 990 BGB) ist, wie der Anschlußrevision zuzugeben ist, rechtlich nicht im vollen Umfang zutreffend vom Berufungsgericht beurteilt worden.

6

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte durch seine Tätigkeit für die Eheleute St. bewirkt, daß der Inhaber von Verrechnungsachecks statt durch Gutschrift auf einem Konto die Scheckbeträge in bar erhielt, indem ihm Postbarschecks in entsprechender Höhe gegen Aushändigung der Verrechnungsschecks übersandt wurden. Ab März 1961 wurden ferner die in den Besitz der Frau St. gelangten Schecks der Klägerin durch Verrechnungsschecks mit meist runden Summen ersetzt, die der Beklagte in Höhe der gewünschten Beträge entsprechend der für ihn auf seinem Konto nach Einziehung der Kunden-Verrechnungsschecks der Klägerin vorgenommenen Gutschriften ausstellte und den Eheleuten St. und später der Witwe aushändigte, die angeblich damit Lieferantenschulden bezahlten. Der Beklagte hat, wie das Berufungsgericht feststellt, erkannt, daß sämtliche Schecks, die er von Strecker erhielt, Kundenschecks ein und derselben Firma waren. Deren Giro stand deutlich auf der Rückseite der Schecks, die der Beklagte auch daraufhin prüfte. Davon, daß Frau St. Buchhalterin dieser Firma war, wußte der Beklagte allerdings nichts. Er ließ sich aber in die Verwertung der Kundenverrechnungsschecks in der Weise einschalten, daß dem Inhaber die Einreichung zur Gutschrift auf ein auf seinen Namen lautendes Konto abgenommen wurde, er aber gleichwohl den Scheckbetrag in bar oder Schecks des Beklagten erhielt. Die Einreichung wurde vom Beklagten an anderen Orten als dem Wohnsitz St.s und dem Sitz der Scheckempfängerin vorgenommen.

7

Wer sich in dieser Weise im Scheckverkehr betätigt, muß in Rechnung ziehen, daß eine solche Art der Einziehung ganz ungewöhnlich ist und daß Verrechnungsschecks oft dem Zugriff Nichtberechtigter (z.B. beim Versand als Postkarte, wie dies auch bei den Schecks der Klägerin der Fall war) unterliegen und daß gerade durch die Benutzung von Verrechnungsschecks, insbesondere bei der Begleichung von Warenschulden, eine erhöhte Sicherung gegen unberechtigte Verwertung erstrebt wird. Der Beklagte sagt selbst, ihm sei gelehrt worden, daß der Verrechnungsscheck der sicherste Scheck sein solle. Selbst wenn der Beklagte der Meinung gewesen sein sollte, Strecker wolle nach einem Konkurs seine Eingänge vor seinen alten Gläubigern verheimlichen und lasse sich nur deshalb kein eigenes Konto errichten, sondern schlage den Umweg über ihn ein, mußte ihm, wie das angefochtene Urteil mit Recht ausführt, der Umstand auffallen, daß nur Kundenschecks ein und derselben Firma weitergegeben wurden. Der Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, daß er sich wenigstens durch Nachfrage bei St. ein Bild darüber gemacht hat, wie es komme, daß diese Firma laufend Zahlungen an ihn in erheblicher Höhe zu bewirken habe und daß dabei gerade die von den einzelnen Kunden geleisteten Beträge durch Weitergabe der Verrechnungsschecks abgeführt wurden. Wenn die Gläubiger St.s nichts erfahren sollten, so war es auffallend, daß nicht auch andere Schecks oder Geldeingänge über das Konto des Beklagten geleitet wurden. Hinzu kommt, daß der Beklagte mit St. nur in lockeren Beziehungen auf Grund alter Bekanntschaft stand und über dessen geschäftliche Verhältnisse nur wußte, daß er 1957 in Konkurs geraten war und sein Textilgeschäft in kleinem Umfang fortsetzte. Er hatte ihm ein Darlehen von 900 DM gegeben. St. hatte dann aber nichts mehr von sich hören lassen, so daß der Beklagte seine Anschrift ermitteln mußte. Durch die Schecks sollte die Abtragung des Darlehens in Gang gebracht und dem Beklagten auch Zinsausgleich gewährt werden. Der Beklagte ist kaufmännisch tätig und übt eine Reisetätigkeit aus.

8

Das Berufungsgericht ist der Meinung, daß eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten im Sinne der §§ 990, 989 BGB erst ab Juni 1960 angenommen werden könne. Erst mit der Zeit habe der Beklagte Verdacht schöpfen müssen und Erkundigungen, z.B. durch Nachfrage bei der Klägerin, einziehen müssen. Dem ist nicht zu folgen.

9

Die grobe Fahrlässigkeit bezüglich des eigenen Rechts zum Besitz der Schecks und der Befugnis, sie für Strecker einzuziehen, ist, wie die Anschlußrevision zutreffend darlegt, bereits vom Anfang der ungewöhnlichen Scheckeinziehungen an gegeben. Gerade bei den ernten Schecks (die ersten fünf betreffen Beträge um etwa 1200 DM) stand ein Umtausch von Kunden-Verrechnungsschecks in Post-Barschecks in Frage, also eine unmittelbare Ausschaltung des Verrechnungsvermerks. Ein solches ungewöhnliches Geschäft löste eine Erkundigungspflicht für denjenigen aus, der aus Gefälligkeit oder wegen der Rückzahlung eines Darlehens ein solches Geschäft vornimmt. Wer nichts tut, um die Berechtigung zum Besitz solcher Schecks zu klären, erkennt in grobfahrlässiger Weise nicht den Mangel des Besitzrechts. Ihm ist zuzumuten, daß er solche undurchsichtigen Aufträge ablehnt. Setzt er sich über die sich aufdrängenden und nicht glaubhaft geklärten Bedenken hinweg, so haftet er dem Berechtigten nach §§ 990, 989 BGB. Der Schaden des Berechtigten ergibt sich bereits daraus, daß dieser infolge des Verschuldens des Beklagten das Eigentum an den Kundenschecks, die nicht zu seinen Gunsten eingezogen werden konnten, einbüßte. Auch wenn der Beklagte, wie er behauptet, keine genügenden Kenntnisse vom Scheckverkehr hatte, ist ihm der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu machen, der sich daraus ergibt, daß er erworbene Verrechnungsschecks unter Vergütung der Schecksumme in bar verwertet hat, ohne über die Persönlichkeit und die Geschäfte seines Auftraggebers zuverlässig unterrichtet zu sein.

10

Andererseits ist, wie die Revision mit Grund rügt, die Beurteilung des mitwirkenden Verschuldens der Klägerin im angefochtenen Urteil nicht erschöpfend. Der Beklagte hatte sich zur Abwehr des Klaganspruchs darauf berufen, daß der Klägerin keine Unregelmäßigkeiten bezüglich der Schecks aufgefallen seien, Das angefochtene Urteil begnügt sich zur Begründung des fehlenden Mitverschuldens der Klägerin mit dem Hinweis, daß Frau Strecker nach dem Ergebnis der Revision durch den Genossenschaftsverband raffiniert vorgegangen sei. Gegen derart vollendete Verschleierung durch Falschbuchungen gebe es keine Sicherung. Mit dieser Erwägung wird aber der Vorwurf des Mitverschuldens nicht ausgeräumt. Die betrieblichen Erfahrungen, wie sie aus Anlaß der häufigen Veruntreuungen von Verrechnungsschecks gesammelt worden sind, ergeben, daß die Gefahr von Scheckunterschlagungen erheblich vermindert werden kann. Das kann dadurch geschehen, daß die Führung der Kundenkonten und die Behandlung der eingegangenen Schecks verschiedenen Angestellten übertragen wird. Ferner kommt eine Kunden-Salden-Kontrolle (vgl. Betrieb 1958, 141) in Betracht. Außerdem kann und muß dafür gesorgt werden, daß im eigenen Betrieb die vollzählige Einreichung einmal erfaßter Schecks bei der Bank sorgfältig überwacht wird (vgl. dazu etwa die Angaben des Oberbuchhalters der Klägerin Bl. 79 Strafakten über die Mitgabe von Schecks zur Einreichung; die Schecks sind zum Teil mit dem echten Giro der Klägerin versehen, ihr Eingang ist also bekannt gewesen). Ferner dürfen, worauf die Revision hinweist, nur Angestellte mit Kundenschecks befaßt werden, die auf ihre Vertrauenswürdigkeit geprüft worden sind. Bei dieser Sachlage muß die Klägerin dartun, daß von ihr alle zumutbaren Maßnahmen getroffen worden sind, um Veruntreuungen der eingegangenen Schecks zu verhüten. Beim Fehlen einer planmäßigen Kontrolle des Verbleibs der eingegangenen Verrechnungsschecks und beim Unterlassen einer organisatorisch gebotenen Trennung der Buchhaltungsgeschäfte vom Scheckeinzug kann eine Verteilung des Schadens nach Maßgabe des auf jeder Seite obwaltenden Verschuldens vorgenommen werden (vgl. z.B. BGH WM 1965, 741). Nach den bisherigen Erfahrungen sind die Veruntreuungen von Verrechnungsschecks zwar nicht mit Sicherheit zu vermeiden, sie können aber jeweils in ihrem Umfang durch betriebliche Maßnahmen erheblich eingeschränkt werden. Eine über Jahre hinaus vorgenommene Veruntreuung erheblicher Beträge unter gleichzeitigen Falschbuchungen weist auf eine Fehlorganisation hin. Auch ein (vom Berufungsgericht nicht näher dargelegtes) "raffiniertes Vorgehen" von ungetreuen Angestellten kann, wie die erprobten Überwachungsmethoden zeigen, jedenfalls auf längere Sicht kaum unentdeckt bleiben. Über die nach den betrieblichen Verhältnissen der Klägerin möglichen Maßnahmen wird das Berufungsgericht gegebenenfalls die gutachtliche Äußerung eines Sachverständigen einholen müssen.

Dr. Kuhn
Dr. Nörr
Liesecke
Dr. Schulze
Fleck