Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.07.1955, Az.: 1 StR 99/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.07.1955
- Aktenzeichen
- 1 StR 99/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12296
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Freiburg Breisgau - 08.12.1953
Verfahrensgegenstand
Untreue
In der Strafsache
hat der I. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 5. Juli 1955,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Martin
Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 8. Dezember 1953 wird mit der Maßgabe verworfen, dass im Falle O. (Ziffer III 3 des Urteils) die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen einfacher Amtsunterschlagung entfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Untreue in zwei Fällen, in einem Falle gemeinschaftlich und in Tateinheit mit (einfacher) Amtsunterschlagung begangen, zur Gesamtstrafe von zwei Jahren drei Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von 300 DM + 200 DM verurteilt worden. Von der Anklage der Untreue in einem weiteren Falle ist er freigesprochen worden.
Seine Revision wendet sich mit der allgemeinen Sachrüge gegen die Verurteilung. Sie ist im wesentlichen unbegründet.
Die Urteilsfeststellungen tragen sowohl im Falle der unbefugten Verwendung eines Mehrerlöses von 2.810,87 DM aus dem Holzverkauf Kirner als auch im Falle der Veruntreuung von 27.327,15 DM eines durch die O. doppelt überwiesenen Rechnungsbetrages den Schuldspruch wegen Untreue (§ 266 StGB). Dagegen entfällt die tateinheitliche Verurteilung wegen Amtsunterschlagung im letzteren Falle.
1)
Dass der Angeklagte, der beim Forstamt W. als Revierförster angestellt war und in dieser Eigenschaft weitgehend selbständig die Verkäufe der von den Privatwaldbesitzern im Rahmen der damaligen Zwangsbewirtschaftung abzuliefernden Holzmengen vornahm und alle damit zusammenhängenden Geldangelegenheiten regelte, auf Grund behördlichen Auftrags befugt war, über fremdes, nämlich staatliches Vermögen zu verfügen, und gleichzeitig die Pflicht hatte, die Vermögensinteressen des Staates wahrzunehmen, hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt. Ihm ist auch darin beizutreten, dass der Beschwerdeführer diese Pflicht durch die unbefugte Verwendung der dem Landwirt K. vorenthaltenen 2.810,87 DM für andere Zwecke verletzt und dadurch dem Staate, von dessen Konto dieser Betrag abgehoben worden war und der K. später in Höhe von mindestens 2.514,60 DM entschädigen musste, Nachteil zugefügt hat, Durch dieses Verhalten hat der Angeklagte auch die ihm über staatliches Vermögen eingeräumte Verfügungsbefugnis missbraucht. Der Einwand der Revision, der Beschwerdeführer habe nicht über staatliches, sondern über privates Vermögen, nämlich solches des K. verfügt, übersieht, dass auch die Erlöse aus Privatholzverkäufen so lange Vermögen des Staates waren, als sie dessen Konto Nr. ... bei der Bezirkssparkasse W. gutgeschrieben waren. Der Angeklagte ist daher im Falle K. zu Recht eines Vergehens der Untreue nach § 266 StGB schuldig gesprochen worden.
2)
Auch die Verurteilung wegen (gemeinschaftlich begangener) Untreue im Falle der irrtümlichen Doppelüberweisung durch die O. ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Untreuehandlung begann damit, dass der Angeklagte, nachdem er zusammen mit den früheren Mitangeklagten L. und S. die Aufteilung des grössten Teils dieses Geldes zum persönlichen Verbrauch abgesprochen hatte, den Dienstvorstand des Forstamts W. durch unwahre Angaben über den Bestimmungszweck der hinterlegten Geldsumme veranlasste, das Domänenamt in F. schriftlich zu ersuchen, hiervon 27.327,15 DM an verschiedene Gemeinden zu überweisen, von denen sie dann der Angeklagte auf das seiner Verfügung unterstehende Bankkonto Nr. ... bei der Bezirkssparkasse W. zurücküberweisen lassen wollte. Vollendet wurde die Untreue damit, dass der Beschwerdeführer die 27.327,15 DM in mehreren Teilbeträgen durch den früheren Mitangeklagten St. von dem genannten Konto abheben ließ und unter sich und die Mittäter aufteilte.
Dagegen entfällt das von der Strafkammer in Tateinheit mit der Untreue angenommene Vergehen der Antsunterschlagung, weil die Täter das Geld schon mit der in der Absicht des Eigenverbrauchs erfolgten Abhebung vom Bankkonto an sich gebracht und das Vermögen des Staates um den entsprechenden Betrag geschädigt haben. Die in der späteren Aufteilung liegende "Zueignung" des abgehobenen Geldes enthielt keinen neuen selbständigen Eingriff in das schon durch die Untreue geschädigte Vermögen des Staates und damit keine neue Straftat, sondern nur die weitere Ausnutzung der durch das vorausgegangene Tun geschaffenen Lage. Insoweit kommt daher nur eine straflose Nachtat in Betracht (RGSt 69, 58, 64; BGH 3 StR 870/51 vom 17. Januar 1952; 5 StR 215/52 vom 12. Juni 1952; 5 StR 318/52 vom 25. September 1952; 3 StR 507/53 vom 2. September 1954).
In der geschilderten Abhebung des Geldes von der Bank kann auch nicht zusätzlich ein - mit der Untreue tateinheitlich - zusammentreffendes Vergehen des Betrugs gesehen werden. Der Bankbeamte hat die Auszahlung zwar offensichtlich in der irrigen Meinung vorgenommen, St. hebe das Geld für dienstliche Zwecke des Forstamts ab. Dem Urteil, ist jedoch nicht zu entnehmen, dass St. den Beamten durch Vorspiegelung einer Tatsache getäuscht hat; zur Offenbarung, dass er - St. - zusammen mit anderen Angestellten des Forstamtes die für dieses entgegengenommenen Gelder zu "unterschlagen" beabsichtige, war er rechtlich nicht verpflichtet (vgl BGH 4 StR 395/53 vom 8. Oktober 1953 = LM § 263 StGB Nr. 27). Übrigens würde durch eine etwaige Täuschung des Bankbeamten die Bank nicht und der Staat nicht in grösserem Umfange als dies durch die Untreuehandlung geschehen ist, geschädigt worden sein (vgl BGH 2 StR 609/51 vom 23. Oktober 1951).
3)
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von sich aus ändern.
Einer Aufhebung des im übrigen rechtsfehlerfrei begründeten Strafausspruchs bedarf es nicht, weil die Strafe auch im Falle O. dem § 266 StGB entnommen und die tateinheitliche Verurteilung wegen Amtsunterschlagung in den Zumessungsgründen nicht als Erschwerungsgrund gewürdigt ist. Daß dieser rechtliche Gesichtspunkt die Strafhöhe zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben könnte, ohne daß dies im Urteil dargelegt ist, kann ausgeschlossen werden, weil der gleichzeitigen Einstufung der Tat als (einfacher) Amtsunterschlagung unter den festgestellten Umständen kein zusätzlicher Unrechtsgehalt zukam.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Angeklagten aufzuerlegen, weil es im wesentlichen ohne Erfolg blieb.
Bundesrichter Mantel ist beurlaubt und daher an der Unterzeichnung verhindert Dr. Peetz
Martin
Hübner
Dr. Mannzen