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§ 88l SHBeamtVG - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Amtliche Abkürzung
SHBeamtVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2032-22

Zuständig für die Durchführung dieses Abschnitts ist die oberste Dienstbehörde, nach Beendigung des Beamtenverhältnisses die im Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses oberste Dienstbehörde. Anträge, Erklärungen und Verlangen sind an die zuständige oberste Dienstbehörde, nach Beendigung des Beamtenverhältnisses an die zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, zu richten. Sie kann diese Befugnisse, für die Beamtinnen und Beamten des Landes im Einvernehmen mit dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministerium, auf andere Stellen übertragen.