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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.06.1990, Az.: 6 AZR 423/88

Einstellung der Zahlung von Zulagen ; Zahlungsvoraussetzung ; Darlegungspflicht des Arbeitnehmers; Höhergruppierung; Schreiben als selbständiges Angebot

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
07.06.1990
Aktenzeichen
6 AZR 423/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 10045
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Oberhausen 08.12.1987 - 4 (1) Ca 1732/87
LAG Düsseldorf 05.05.1988 -13 Sa 73/88

Fundstellen

  • AuR 1990, 329 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1990, 1775 (amtl. Leitsatz)
  • NZA 1990, 945 (amtl. Leitsatz)
  • RdA 1990, 318-319
  • ZTR 1990, 475 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Stellt ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes die Zahlung einer Technikerzulage nach § 3 TV über Zulagen für Angestellte (VkA) vom 17. 5. 1982 nach jahrelanger Leistung ein, handelt es sich nicht um einen Widerruf, dessen Berechtigung der Arbeitgeber darlegen muß. Vielmehr obliegt es dem Arbeitnehmer, die Voraussetzungen der tarifvertraglichen Anspruchsgrundlagen darzulegen.

2. Teilt ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes einem Arbeitnehmer aus Anlaß der Höhergruppierung schriftlich die Zusammensetzung seiner künftigen Dienstbezüge mit und enthält die Aufstellung eine Technikerzulage, stellt das Schreiben kein selbständiges Angebot auf Änderung des Arbeitsvertrages zugunsten des Arbeitnehmers dar (Senat, BAGE 59, 224 = AP §§ 22, 23 BAT Zulagen Nr. 3).