Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.06.1990, Az.: 6 AZR 423/88
Einstellung der Zahlung von Zulagen ; Zahlungsvoraussetzung ; Darlegungspflicht des Arbeitnehmers; Höhergruppierung; Schreiben als selbständiges Angebot
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 07.06.1990
- Aktenzeichen
- 6 AZR 423/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 10045
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Oberhausen 08.12.1987 - 4 (1) Ca 1732/87
- LAG Düsseldorf 05.05.1988 -13 Sa 73/88
Rechtsgrundlage
- TarifR öD
Fundstellen
- AuR 1990, 329 (amtl. Leitsatz)
- BB 1990, 1775 (amtl. Leitsatz)
- NZA 1990, 945 (amtl. Leitsatz)
- RdA 1990, 318-319
- ZTR 1990, 475 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Stellt ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes die Zahlung einer Technikerzulage nach § 3 TV über Zulagen für Angestellte (VkA) vom 17. 5. 1982 nach jahrelanger Leistung ein, handelt es sich nicht um einen Widerruf, dessen Berechtigung der Arbeitgeber darlegen muß. Vielmehr obliegt es dem Arbeitnehmer, die Voraussetzungen der tarifvertraglichen Anspruchsgrundlagen darzulegen.
2. Teilt ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes einem Arbeitnehmer aus Anlaß der Höhergruppierung schriftlich die Zusammensetzung seiner künftigen Dienstbezüge mit und enthält die Aufstellung eine Technikerzulage, stellt das Schreiben kein selbständiges Angebot auf Änderung des Arbeitsvertrages zugunsten des Arbeitnehmers dar (Senat, BAGE 59, 224 = AP §§ 22, 23 BAT Zulagen Nr. 3).