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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.01.1980, Az.: VI ZR 181/78

Pflegekind; Familienangehöriger; Familienverband; Familienrechtliche Verbindung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.01.1980
Aktenzeichen
VI ZR 181/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11840
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1980, 2033 (Kurzinformation)
  • MDR 1980, 570-571 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 1468-1470 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1980, 526

Redaktioneller Leitsatz

Ein Pflegekind ist aufgrund der Tatsache, daß es mit dem Versicherten in einer dem Familienverband ähnlichen Weise zusammenlebt, als Familienangehöriger im Sinne des § 67 Abs. 2 VVG anzusehen. Der Begriff des Familienangehörigen beschränkt sich somit nicht nur auf familienrechtliche Verbindungen an sich, wie bei Eheleuten, Verwandten und Verschwägerten.