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§ 71 RiG - Befreiung von der Eidesleistung

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
Redaktionelle Abkürzung
RiG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
301-1

Wer vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes den Richtereid nach § 38 des Deutschen Richtergesetzes geleistet hat oder nach § 105 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes nicht zu leisten braucht, ist von der Pflicht der Eidesleistung nach § 2 befreit.