Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.07.1988, Az.: II ZR 370/87
Verteilung des Kommanditkapitals nach Eintritt des Erbfalls; Anteilsübertragung unter einer aufschiebenden Bedingung; Angebot unter Anwesenden; Annahme eines Angebots
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.07.1988
- Aktenzeichen
- II ZR 370/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 14651
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 11.11.1987
- LG Arnsberg - 23.10.1986
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
1. Elisabeth M. geb. S., H. F., W.
2. Theodor M., H. F., W.
Prozessgegner
Barbara M., W. W. ..., W.
Redaktioneller Leitsatz
Erklärungen der Parteien sind nach Möglichkeit so auszulegen, daß deren Vorstellungen Wirksamkeit erlangen können, sofern sich ein übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien mit hinreichender Sicherheit feststellen läßt.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und
die Richter Dr. Bauer, Brandes, Röhricht und Dr. Henze
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin und des Widerbeklagten zu 2 wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. November 1987 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin und des Widerbeklagten zu 2 wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg vom 23. Oktober 1986 geändert.
- 1.
Es wird festgestellt, daß die Kommanditanteile an der M. GmbH & Co. KG mit Sitz in Werl wie folgt gehalten werden:
Barbara M. 15.200 DM Elisabeth M. 21.200 DM Franz-Josef M. 800 DM Theodor M. 800 DM - 2.
Die Beklagte wird verurteilt, daran mitzuwirken, dem Handelsregister des Amtsgerichts W. zu HRA ... die Änderungen der Gesellschaftsanteile wie folgt mitzuteilen:
Der Kommanditanteil der Kommanditistin Frau Antonia M., geb. B., ist in Höhe von nominell 9.200 DM gemäß Gesellschafterbeschluß vom 11.04.1980 auf die Kommanditistin Elisabeth M. und in Höhe von nominell 3.200 DM auf die Kommanditistin Frau Barbara M. übertragen worden. Frau Antonia M. hält weiterhin einen Kommanditanteil in Höhe von nominell 1.600 DM.
Die Kommanditistin Frau Antonia M. ist am 29.10.1983 durch Tod aus der Gesellschaft ausgeschieden.
Die Kommanditeinlage der verstorbenen Kommanditistin Frau Antonia M., geb. B., in Höhe von nominell 1.600 DM ist am 29.10.1983 im Wege der Erbfolge gemäß § 10 des Gesellschaftsvertrages vom 22.12.1966 in Höhe von nominell 800 DM auf Franz-Josef M. und in Höhe von weiteren 800 DM auf Theodor M. übergegangen; danach werden die Kommanditanteile der Kommanditisten seit dem 29.10.1983 wie folgt gehalten:
Barbara M. 15.200 DM Elisabeth M. 21.200 DM Franz-Josef M. 800 DM Theodor M. 800 DM.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Tatbestand
Die Klägerin und die Beklagte sind Kommanditisten der am 22. Dezember 1966 gegründeten M. GmbH & Co. KG in W.. Persönlich haftende Gesellschafterin ist mit einem Kapitalanteil von 2.000 DM (5 %) die P. u. W. O. GmbH. Kommanditisten waren nach der letzten Änderung des Gesellschaftsvertrages vor dem 13. März 1980 die Klägerin und die Beklagte, die ihre Anteile jeweils von ihren Ehemännern Theodor (Widerbeklagter zu 2 und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin) und Franz-Josef M. erhalten hatten, mit einer Einlage von je 12.000 DM (30 %) sowie ihre Schwiegermutter Antonia M. mit einer Einlage von 14.000 DM (35 %). Da sich Frau Antonia M. aus Altersgründen von ihrer Kommanditbeteiligung trennen wollte, vereinbarten die Gesellschafter am 13. März 1980 die Übertragung ihrer Anteile auf andere Gesellschafter. Im Anschluß an die Protokollierung dieses Beschlusses vermerkt die von Antonia M., der Klägerin und der Beklagten sowie ihren Ehemännern unterzeichnete Niederschrift, Antonia M. übertrage von ihren Gesellschaftsanteilen 25 % an Theodor oder Elisabeth M. und 10 % an Franz-Josef oder Barbara M., womit "dann ab sofort" die Beteiligung der erstgenannten an der Kommanditgesellschaft 55 %, der zuletztgenannten 40 % und der GmbH 5 % betrage. Auf Anraten des Steuerberaters der Gesellschaft, der für Antonia M., die zugleich Eigentümerin des Betriebsgrundstücks war, bei völliger Aufgabe ihrer Kommanditbeteiligung steuerliche Nachteile befürchtete, unterzeichneten Antonia M. und ihre Söhne am 11. April 1980 eine Erklärung, wonach die Übertragung der Anteile "nicht wie im Protokoll vom 13.3.1980", sondern so vorgenommen werde, daß Theodor oder Elisabeth M. 23 %, Franz-Josef oder Barbara M. 8 % erhielten, während 4 % bei Antonia M. verblieben, so daß "dann" die Beteiligung von Theodor und Elisabeth M. 53 %, von Franz-Josef und Barbara M. 38 % sei. Diese Aufteilung der Gesellschaftsanteile wurde in der Folgezeit auch den Bilanzen und den Erklärungen zur gesonderten Feststellung der Einkünfte gegenüber dem Finanzamt zugrunde gelegt, wobei als Kommanditisten Antonia M., die Klägerin und die Beklagte aufgeführt wurden. In der Bilanz für das Jahr 1980 heißt es dazu ausdrücklich, Antonia M. habe mit Wirkung vom 1. Mai 1980 von ihrem Kommanditanteil 23 % auf die Klägerin und 8 % auf die Beklagte übertragen. Frau Antonia M. ist am 29. Oktober 1983 verstorben und von ihren beiden Söhnen zu je 1/2 beerbt worden. Die Parteien streiten darüber, ob sich die Kommanditbeteiligungen nach den 1980 getroffenen Vereinbarungen oder - unter Berücksichtigung der Erbfolge - nach den bis dahin bestehenden Beteiligungsverhältnissen richten. Nachdem die Klägerin in erster Instanz zunächst die Ansicht vertreten hatte, Antonia M. habe ihre Kommanditbeteiligung schon in der Gesellschafterversammlung vom 13. März 1980 endgültig und vollständig auf sie und die Beklagte übertragen, und beantragt hatte, die Beklagte zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem Handelsregister zu verurteilen, hat sie sich in der Berufungsinstanz auf den Standpunkt gestellt, die Übertragung der Kommanditanteile sei in der Form der Vereinbarung vom 11. April 1980 wirksam geworden. Sie hat deshalb beantragt festzustellen, daß sie mit 53 %, die Beklagte mit 38 % und ihre beiden Ehemänner mit je 2 % als Kommanditisten an der Gesellschaft beteiligt seien, ferner die Beklagte zur Mitwirkung bei der Herbeiführung entsprechender Eintragungen in das Handelsregister zu verurteilen. Ihren ursprünglichen Hauptantrag hat sie als Hilfsantrag aufrechterhalten. Die Beklagte, die die Vereinbarungen vom 13. März und 11. April 1980 für unwirksam hält, ist der Auffassung, es gelte die ursprüngliche, nur infolge des Erbfalls geänderte Verteilung des Kommanditkapitals und hat gegen die Klägerin und ihren zunächst an dem Rechtsstreit nicht beteiligten Ehemann Widerklage auf Abgabe entsprechender Erklärungen zum Handelsregister erhoben, deren Abweisung die Widerbeklagten beantragt haben. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgen die Klägerin und der Widerbeklagte zu 2 im Ergebnis ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist es weder am 13. März noch am 11. April 1980 zu einer Übertragung der Kommanditanteile der Frau Antonia M. auf die Klägerin und die Beklagte gekommen, weil beide Vereinbarungen offengelassen hätten, welcher der beiden Ehepartner jeweils die Gesellschaftsbeteiligung erhalten sollte. Zwar sei in der Erklärung der verstorbenen Frau M. vom 11. April 1980 ihr Angebot zu sehen, von ihren Kommanditanteilen 23 % an Theodor oder Elisabeth M. und 8 % an Franz-Josef oder Barbara M. zu übertragen. Dieses Angebot sei jedoch, da nach dem Vortrag der Klägerin eine Vertretung durch die beiden Ehemänner vorgelegen habe, unter Anwesenden gemacht worden und habe deshalb, was nicht geschehen sei, gemäß § 147 Abs. 1 BGB nur sofort angenommen werden können. Aber auch dann, wenn man entgegen dieser Auffassung in der Urkunde vom 11. April 1980 ein für längere Zeit bindendes Angebot sehen wollte und weiter zugunsten der Klägerin unterstelle, daß sie das Angebot durch ihren Ehemann, den Widerbeklagten zu 2, der die Bilanzen unterzeichnet habe, angenommen habe, fehle es an einer Annahme durch die Beklagte. Daß mehrere Jahre lang nach den in den Bilanzen festgelegten Beteiligungsverhältnissen verfahren worden sei, ersetze nicht die Annahmeerklärung der Beklagten. Selbst wenn sie nicht widersprochen habe, liege in ihrer Untätigkeit keine konkludente Annahmeerklärung. Daß der Ehemann der Beklagten als deren Vertreter das Angebot angenommen habe, sei von der Klägerin nicht bewiesen worden, da er bei seiner Vernehmung eindeutig erklärt habe, er und seine Frau seien von Anfang an mit den in der Bilanz niedergelegten Beteiligungsverhältnissen nicht einverstanden gewesen. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht schöpft den rechtlichen Gehalt der Vereinbarungen vom 13. März und 11. April 1980 nicht aus und läßt wesentlichen Prozeßstoff unberücksichtigt. Dem Berufungsgericht ist zwar einzuräumen, daß diese Vereinbarungen insofern unbestimmt sind, als sie offenlassen, ob die Anteile der Frau Antonia M. auf ihre Söhne oder deren Ehefrauen übergehen sollten. Die Abmachung vom 11. April 1980 ist überdies ohne Hinzuziehung der beiden Ehefrauen getroffen worden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind diese Umstände jedoch nicht dazu geeignet, zur Unwirksamkeit der Vereinbarungen zu führen. Wie die. Revision zu Recht ausführt, sind Erklärungen der Parteien nach Möglichkeit so auszulegen, daß deren Vorstellungen Wirksamkeit erlangen können, sofern sich ein übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien mit hinreichender Sicherheit feststellen läßt. An dem tatsächlich - und zwar von allen Beteiligten - Gewollten kann im vorliegenden Fall kein Zweifel bestehen. Antonia M. wollte ihre Kommanditanteile aus Altersgründen in einer Art vorweggenommener Erbteilung an ihre Kinder übertragen, wobei der Stamm des Ehemannes der Klägerin, der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Gesellschaft war, den größeren Teil von knapp 2/3, der Stamm des Ehemannes der Beklagten den Rest erhalten sollte. Da sie jeden ihrer Söhne jeweils als Einheit mit seiner Ehefrau betrachtete, sollte es den beiden Paaren überlassen bleiben, jeweils unter sich zu regeln, welcher der beiden Ehegatten den Anteil erwerben wollte. Dazu mag wesentlich beigetragen haben, daß beide Söhne ihre eigenen Kommanditanteile schon früher auf ihre Ehefrauen übertragen hatten. Dieser Willensrichtung der Parteien entspricht es, die Erklärung der Frau Antonia M. als ein Angebot zum Erwerb ihrer Kommanditanteile zu verstehen, das sie jedem Teil der beiden Ehepaare jeweils unter der aufschiebenden Bedingung machte, daß sein Partner seinem Erwerb zustimmte. Mit der Zustimmung zu dem Erwerb des anderen Ehegatten entfiel damit zugleich die Bedingung für den eigenen Erwerb. Dies gilt ebenso für das Verpflichtungsgeschäft wie das Vollzugsgeschäft, da weder die Übertragung eines Kommanditanteils noch die Verpflichtung dazu bedingungsfeindlich sind. Dieses Angebot konnte sofort angenommen werden. Für die Vereinbarung vom 13. März 1980 ist dies auch tatsächlich geschehen. Die Übertragung der Anteile ist nämlich von beiden Ehepaaren unterschrieben worden, die damit ihre Zustimmung zu dem ihnen bedingt angetragenen Erwerb eindeutig und ohne jeden Vorbehalt erklärt haben. Darüber hinaus haben die Parteien durch die von ihnen gewählte Formulierung der Urkunde deutlich gemacht, daß der bedingte Anteilserwerb damit nach ihrer Vorstellung abgeschlossen war und weitere Annahmeerklärungen gegenüber Frau Antonia Mensing entbehrlich sein sollten. Dies ergibt sich sowohl aus der Wendung "Frau Antonia M. überträgt ihre Gesellschaftsanteile wie folgt ..." als auch aus dem mit der Aufführung der nunmehr geltenden neuen Verteilung der Anteile abschließenden Satz "die Beteiligung an der Kommanditgesellschaft ist dann ab sofort wie folgt ...". Um der Vereinbarung endgültige Wirksamkeit zu verleihen, bedurfte es mithin keiner weiteren Erklärungen gegenüber Frau Antonia M., für die die Angelegenheit, was auch ihrer Interessenrichtung entsprach, sich der Anteile zugunsten ihrer "Kinder" in möglichst unkomplizierter Weise zu entledigen, damit ersichtlich abgeschlossen sein sollte. Erforderlich war lediglich noch die Herbeiführung der Bedingung in Gestalt einer formlosen internen Einigung innerhalb jedes der beteiligten Ehepaare darüber, welcher von beiden Partnern den Anteil jeweils übernehmen wollte.
Nicht wesentlich anders verhält es sich mit der Vereinbarung vom 11. April 1980. Dies ergibt sich schon daraus, daß sie die von allen Beteiligten einverständlich getroffene Vereinbarung vom 13. März 1980 im Kern völlig unberührt läßt und allein dem Zweck dient, Frau Antonia M. eine minimale Gesellschaftsbeteiligung von 4 % zu belassen, die sie nach Auskunft des Steuerberaters zwecks Vermeidung steuerlicher Nachteile benötigte. Die Vereinbarung enthält, wie sich auch aus ihrer Bezugnahme auf diejenige vom 13. März ergibt, damit tatsächlich wie rechtlich lediglich eine Abänderung des vorangegangenen Vertrages vom 13. März 1980 in der Weise, daß die bereits bedingt vorgenommenen Anteilsübertragungen um jeweils 2 % verringert wurden. Einer Rückübertragung der Anteile auf Frau Antonia M. bedurfte es dazu nicht, weil mangels Eintritts der Bedingung - eine Einigung unter den jeweiligen Ehepaaren, wer von ihnen den Anteil endgültig erwerben würde, ist für diesen Zeitpunkt nicht vorgetragen - der Anteilsübergang zu dieser Zeit noch nicht wirksam vollzogen war. Ebensowenig bedurfte es einer vorherigen Aufhebung der Vereinbarung vom 13. März 1980 und eines völligen Neuabschlusses. Mangels eines entsprechenden Parteivortrags ist deshalb auch nicht davon auszugehen, daß es dem Willen der an der Vereinbarung vom 11. April 1980 Beteiligten entsprochen haben könnte, mehr zu veranlassen, als zur Erreichung des Ziels, Frau Antonia M. eine 4 %ige Beteiligung zu belassen, tatsächlich wie rechtlich erforderlich war. Allerdings ist die Vereinbarung vom 11. April 1980 nur von Frau Antonia M. und ihren beiden Söhnen, den Ehemännern der Klägerin und der Beklagten, und nicht auch von diesen selber unterzeichnet worden. Dies steht jedoch ihrer Wirksamkeit nicht entgegen. Es ist vielmehr schon angesichts des inneren Zusammenhanges beider Vereinbarungen davon auszugehen, daß die beiden Söhne der Frau Antonia M. zugleich in Vertretung ihrer Ehefrauen handelten, als sie gegenüber ihrer Mutter der Abänderung der gemeinsam mit ihren Ehepartnern geschlossenen Vereinbarung vom 13. März 1980 zustimmten. Mit dieser Abänderung zugunsten ihrer Schwiegermutter haben sich beide Frauen jedenfalls nachträglich, mindestens durch konkludentes Verhalten, einverstanden erklärt. Für die Klägerin steht dies außer Zweifel. Aber auch die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, daß sie es abgelehnt habe, ihrer Schwiegermutter die von ihr zur Vermeidung steuerlicher Nachteile benötigten 2 % zu Lasten ihres Anteilserwerbs zu belassen. Ihr Vortrag ist vielmehr stets lediglich dahin gegangen, sie sei nicht damit einverstanden gewesen, daß ihr Mann und sie einen geringeren Anteil als ihr Schwager und seine Frau erhalten hätten. An diese Verteilung, an der sich, da beide Übertragungen in gleicher Weise gekürzt worden waren, nichts geändert hatte, war sie jedoch durch ihre mit ihrer Unterschrift bekundete Zustimmung zu der Vereinbarung vom 13. März 1980 gebunden.
Die Anteilsübertragung vom 13. März/11. April 1980 hätte demnach nur daran scheitern können, daß sich die Beklagte und ihr Ehemann nicht intern darüber hätten einigen können, wer von ihnen die Anteile übernehmen würde, was zum Ausfall der der Anteilsübertragung beigefügten aufschiebenden Bedingung geführt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Beklagte ist in den Jahren seit 1980 in den Bilanzen der Gesellschaft stets mit allen gesellschafts- und steuerrechtlichen Konsequenzen als Inhaberin der Anteile geführt worden. Sie hat zu keinem Zeitpunkt zu verstehen gegeben, daß sie damit nicht einverstanden war und die Übernahme des erhöhten Anteils ablehne. Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, daß ihr Ehemann darauf bestanden habe, an ihrer Stelle den ihnen angetragenen Anteil zu übernehmen. Mit ihrem jetzigen Vortrag, die Vereinbarungen seien unwirksam, ist sie erst nach dem Tode ihrer Schwiegermutter hervorgetreten. Ihr Widerspruch gegen die Bilanzen ab 1983 und ihre angeblich schon vorher mündlich geäußerten Einwendungen, die Bilanzen seien nicht richtig, haben sich - abgesehen davon, daß sie schon deshalb unerheblich sind, weil sie nach dem eigenen Vortrag der Beklagten stets nur gegenüber Dritten, nicht aber auch gegenüber ihrer Schwiegermutter erhoben worden sind - stets nicht gegen ihren eigenen Erwerb, sondern allein dagegen gerichtet, daß der Stamm ihres Mannes gegenüber demjenigen des Widerbeklagten zu 2 zu kurz gekommen sei. Mit dieser Einwendung kann sie jedoch kein Gehör finden, weil sie sich gegenüber ihrer Schwiegermutter durch ihre Unterschrift unter den Vertrag vom 13. März 1980 ausdrücklich mit dem von ihrer Schwiegermutter gewünschten Verhältnis der Aufteilung des Gesellschaftsanteils auf die beiden Familienstämme einverstanden erklärt hatte.
Danach hätte das Berufungsgericht den in der Berufungsinstanz gestellten Hauptanträgen der Klägerin stattgeben müssen. Dies gilt zum einen für ihr Feststellungsbegehren, zum anderen aber auch für ihren Antrag, die Beklagte zur Mitwirkung an der Herbeiführung einer der bestehenden Rechtslage entsprechenden Eintragung im Handelsregister zu verurteilen. Da die Formulierung dieses Antrags auch der Forderung der Rechtsprechung (RG GSZ DNotZ 1944, 195 = WM 1964, 1130; BGHZ 81, 82, 85 f.) Rechnung trägt, daß die Rechtsnachfolge im Handelsregister zum Ausdruck kommen muß, ist die Beklagte nicht berechtigt, ihre Mitwirkung zu verweigern.
Dr. Bauer
Brandes
Röhricht
Dr. Henze