Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.03.1974, Az.: II ZB 3/74
Zulässigkeit der Abkürzung des nach § 4 Abs. 2 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) erforderlichen Zusatzes "mit beschränkter Haftung" im Handelsregister; Vorlage einer Rechtssache zur Entscheidung an den Bundesgerichtshof
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.03.1974
- Aktenzeichen
- II ZB 3/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 12488
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wiesbaden - 28.09.1973
- AG Wiesbaden - 16.08.1973
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 62, 230 - 233
- DB 1974, 961-962 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1974, 748-750
- MDR 1974, 649 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 1088 (Volltext mit amtl. LS)
Sonstige Beteiligte
Firma I. Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung, ... W., W.straße ...,
gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Kaufleute Manoutcher K., F., M.weg ..., und Said G., F., L.straße ...
Amtlicher Leitsatz
Der nach § 4 Abs. 2 GmbHG erforderliche Zusatz "mit beschränkter Haftung" darf abgekürzt ins Handelsregister eingetragen werden.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
in der Sitzung am 18. März 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Dr. Tidow
beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des Amtsgerichts in Wiesbaden vom 16. August 1973 und der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Wiesbaden vom 28. September 1973 aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, den Eintragungsantrag nicht aus den Gründen seines Beschlusses zurückzuweisen.
Gründe
Die Anmelderin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Ihre Gesellschafter haben die Änderung der Firma in "K. und S. GmbH" beschlossen und beantragt, diese Änderung im Handelsregister einzutragen. Amts- und Landgericht haben das abgelehnt, weil nach § 4 Abs. 2 GmbHG der Zusatz "mit beschränkter Haftung" auszuschreiben sei. Mit der weiteren Beschwerde verfolgt die Anmelderin ihren Antrag weiter.
Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) möchte dem Rechtsmittel stattgeben. Er sieht sich daran aber durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. April 1958 (JMBlNRW 1958, 176 = GmbHRdsch 1958, 182) und vom 16. April 1968 (MDR 1968, 847 - mit abl. Anm. von Winkler GmbHRdsch 1969, 77 f) sowie durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. März 1953 (DNotZ 1953, 546 - mit abl. Anm. von Hueck S. 548 ff) gehindert und hat die Sache deshalb gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Die Voraussetzungen für diese Vorlage sind gegeben; denn würde das Oberlandesgericht der Beschwerde stattgeben, so würde es von den genannten Entscheidungen abweichen, nach denen der Zusatz "mit beschränkter Haftung" im Handelsregister und demgemäß auch in der Satzung und in der Registeranmeldung ausgeschrieben werden muß.
In der Sache ist dem vorlegenden Oberlandesgericht zuzustimmen.
Nach § 4 Abs. 2 GmbHG muß die Firma der Gesellschaft in allen Fällen die zusätzliche Bezeichnung "mit beschränkter Haftung" enthalten. Im Gesetzestext ist dieser Zusatz zwar ausgeschrieben. Überdies ist bei den Kommissionsberatungen im Reichstag "ausdrücklich ausgesprochen" worden, "daß die zusätzliche Bezeichnung ... stets in unverkürzter Form in der Firma zum Ausdruck kommen müsse" (vgl. StenoBer. des RT, 8. Leg. Per. I. Sess. S. 4007). Alles das könnte jedoch darauf beruhen, daß es bei den Beratungen im Jahre 1892 für den Zusatz noch keine allgemein bekannte und anerkannte Abkürzung gab und nicht abzusehen war, ob sich eine solche bilden würde. Unter diesen Umständen zwingt der Gesetzeswortlaut entgegen einer vielfach vertretenen Ansicht (vgl. u.a. KGJ 36 A 127 f sowie die Entscheidungen, von denen das vorlegende Oberlandesgericht abweichen möchte) nicht zu der Annahme, der Gesetzgeber habe ein für allemal die Abkürzung des Zusatzes verbieten wollen (ebenso schon OLG Hamburg RJA 1910, 184, 187).
Die Auslegung von § 4 Abs. 2 GmbHG hängt deshalb allein davon ab, was mit der zusätzlichen Bezeichnung erreicht werden soll. Wie allgemein anerkannt, besteht der Zweck der Vorschrift darin, Mißverständnissen hinsichtlich der Kreditgrundlage der Gesellschaft vorzubeugen und deshalb die beschränkte Haftung für jeden, der mit ihr in Verbindung tritt, schon in der Firma erkennbar zu machen (vgl. die Begründung zur Bundesrats vor läge vom 11.2.1892 Steno Ber. a.a.O. S. 3733). Dieser Zweck erfordert es jedenfalls heute nicht mehr, den Zusatz auszuschreiben. Das Kammergericht hat schon in einem Beschluß vom 12. Juni 1908 (KGJ 36 A 127 ff) anerkannt, daß auch die Abkürzung m.b.H. ihn erfülle. Es hat zwar deren Eintragung in das Handelsregister noch für unzulässig erklärt, hat aber ein Einschreiten des Registergerichts nach § 37 Abs. 1 HGB gegen den Gebrauch der Abkürzung für unstatthaft gehalten und dazu ausgeführt, im Handel und Wandel des täglichen Lebens trügen ganz allgemein sowohl die Vertreter der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, als auch das ihnen gegenüberstehende Publikum, Behörden und Gerichte nicht das geringste Bedenken, den Gebrauch der Abkürzung zuzulassen; diese habe sich gegenwärtig (1908!) schon so eingebürgert, daß sich der Firmen Zeichner im gewöhnlichen Verkehr regelmäßig gar nicht mehr bewußt sein werde, mit ihr von § 4 Abs. 2 GmbHG abzuweichen. Außerdem sei die Abkürzung für jedermann verständlich und unzweideutig. Wer im praktischen Leben stehe, wisse, daß der Zusatz m.b.H. auf Firmenschildern, Briefbogen usw. nichts anderes bedeute als "mit beschränkter Haftung". Von einer Irreführung des Publikums könne somit regelmäßig keine Rede (mehr) sein. Seitdem ist, soweit ersichtlich, nirgends die Ansicht vertreten worden, über die Bedeutung der Buchstaben GmbH oder, wenn das Wort "Gesellschaft" ausgeschrieben wird, über die Bedeutung der Buchstaben m.b.H. oder mbH könne jemand im unklaren sein. Vielmehr wird immer wieder darauf hingewiesen, daß jedermann die Bedeutung kennt (vgl. u.a. den Beschluß des Kammergerichts vom 25. Oktober 1918 = Bauers Z 28, 28, den Beschluß des OLG Hamburg a.a.O. S. 187/88, die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Stuttgart a.a.O. und die noch anzuführenden Erläuterungswerke). Die Kurzform GmbH ist heute geläufiger, charakteristischer und damit einprägsamer als der ausgeschriebene Zusatz.
Erfüllen aber schon die Buchstaben GmbH oder, wo bereits der Firmenkern das Wort "Gesellschaft" enthält, die Buchstaben mbH den mit § 4 Abs. 2 GmbHG verfolgten Zweck und sind sie darum im Rechtsverkehr als ausreichend anzusehen, dann brauchen die Worte "mit beschränkter Haftung" auch nicht in der Satzung und im Handelsregister ausgeschrieben zu werden. Dieses dient dem Verkehr und muß deshalb die Firma so wiedergeben, wie sie nach dem Willen der Gründer gebraucht werden soll.
Mit seiner Ansicht, jene "zusätzliche Bezeichnung" dürfe abgekürzt eingetragen werden, befindet sich der Senat im Einklang mit der überwiegend im Schrifttum vertretenen Meinung (vgl. zu § 4 GmbHG Baumbach/Hueck Anm. 3 B, Scholz/Fischer Anm. 6, Scholz Anm. 18 und wohl auch Vogel Anm. 6 a; Langen Arch. f. Bg. Recht 23, 411 f, der schon im Jahre 1904 die Entstehung von Gewohnheitsrecht contra legem glaubte bejahen zu können; Ring JW 1927, 633; Hueck DNotZ 1953, 548 ff; Winkler GmbHRdsch 1969, 77 f; Geßler BB 1970, 627).
Dr. Schulze
Fleck
Dr. Kellermann
Dr. Tidow