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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.07.1987, Az.: BVerwG 1 D 140.86

Partielle Arbeitsverweigerung über einen langen Zeitraum nach Neubemessung des Dienstpostens; Möglichkeit zur Rechtsmitteleinlegung gegen die Neubemessung; Gehaltskürzung im höchstzulässigen Rahmen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.07.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 140.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 17661
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 07.10.1986 - AZ: V VL 34/86

Verfahrensgegenstand

Disziplinarrecht

Prozessgegner

Techn. Postobersekretär ..., geboren am ... in ...

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 8. Juli 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
ferner
Techn. Fernmeldebetriebsinspektor Gerhard Fleck, Amtsmeister Jürgen Wolf als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufungen des Techn. Postobersekretärs ... und des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer V - ... -, vom 7. Oktober 1986 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden ihm und dem Bund je zur Hälfte auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten in dem durch den Präsidenten der Oberpostdirektion ... eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er seit dem 24. September 1984 fortwährend vorsätzlich die Ausführung ihm dienstlich erteilter Aufträge ungerechtfertigt verweigert und dadurch nur etwa ein Drittel der laut Bemessung von ihm zu fordernden Arbeitsleistung erbringt.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer V - ... -, hat das Gehalt des Beamten durch Urteil vom 7. Oktober 1986 auf die Dauer von fünf Jahren um ein Zwanzigstel gekürzt, weil der Beamte sich durch sein Verhalten eines Dienstvergehens gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG schuldig gemacht habe. Er habe gegen die Pflichten eines Beamten, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, sich vertrauensgerecht zu verhalten und den Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten, vorsätzlich verstoßen (§§ 54 Satz 1 und 3 und 55 Satz 2 BBG). Das Dienstvergehen wiege schwer, denn das Gebot, pünktlich zum Dienst zu erscheinen und diesen auch zu verrichten, gehöre zu den Grundpflichten eines jeden Beamten. Da hier eine Verweigerung der Dienstleistung in vollem Umfang noch nicht vorliege, könne von einer endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses aber nicht die Rede sein. Der Beamte habe den Dienst so weiterverrichtet, wie er ihn zuvor zehn Jahre lang zur Zufriedenheit seines Dienstherrn, aber gegen den eigenen erkennbaren Willen ausgeübt habe. In der Hauptverhandlung habe der Beamte einen befriedigenden Eindruck gemacht, wenn auch querulatorische Züge unverkennbar schienen. Diese brauchten jedoch keineswegs persönlichkeitsimmanent zu sein, sondern könnten Ausfluß eines langjährigen Gefühlstaus sein, der durch die vermeintlich unterwertige Beschäftigung entstanden sei. Bei Würdigung gegebener besonderer Umstände könne eine mit Außenwirkung verbundene Disziplinarmaßnahme, also eine Degradierung, nicht in Betracht kommen. Allerdings verbleibe die Erkenntnis, daß der Beamte über zwei Jahre hinweg nur etwa ein Drittel der geschuldeten Arbeitsleistung erbracht habe, weil dem neuerstellten Arbeitspostennachweis zufolge nur 13,6 Wochenstunden für Lagertätigkeit ausgewiesen seien. Da der Beamte sich offensichtlich grundsätzlich geweigert habe, neben der Lagerverwaltung zum Zweck der gebotenen Auslastung eine weitere Beschäftigung zu verrichten, sei auf die höchstmögliche Dauer einer Gehaltskürzung zu erkennen gewesen, um ihm zu verdeutlichen, daß er den Anordnungen seiner Vorgesetzten zunächst Folge zu leisten und gegebenenfalls den Dienst- und Rechtsweg einzuschlagen habe.

3

3.

Gegen dieses Urteil haben der Bundesdisziplinaranwalt und der Beamte rechtzeitig Berufung eingelegt. Der Beamte beantragt, ihn unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils freizusprechen. Seine Tätigkeit als Lagerverwalter habe er zehn Jahre lang unbeanstandet ausgeübt und sie sei als volle Auslastung seiner Arbeitskraft gewertet worden. Die dann erfolgte Neubemessung gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus und könne von ihm nicht anerkannt werden. Die ihm übertragenen Aufgaben als Instandhaltungskraft seien unterwertig, so daß er nicht verpflichtet gewesen sei, diese Aufträge auszuführen.

4

Der Bundesdisziplinaranwalt beantragt, den Beamten unter Aufhebung des Urteils des Bundesdisziplinargerichts aus dem Dienst zu entfernen. Die dem Beamten nach der Neubemessung seines Dienstpostens zugewiesenen Tätigkeiten aus dem Instandhaltungsbereich seien nach Besoldungsgruppe A 8, A 7, A 5, A 6 bewertet. Dies bedeute, daß neben der Bewertung entsprechend seiner Besoldungsgruppe unterwertige, aber auch höherwertige Tätigkeiten zu verrichten seien. Instandhaltungsarbeiten seien in der Regel komplexe Tätigkeiten, die sowohl einfachere als auch schwierigere fachspezifische handwerkliche Arbeitsanteile enthielten. Berücksichtigt werden müsse auch, daß der Beamte selbst seine dienstliche Verwendbarkeit dadurch erschwert habe, daß er im Juli 1981 seinen Postführerschein ohne Angabe von Gründen zurückgegeben habe. Deshalb habe er überwiegend nur zu Arbeiten auf dem Gelände des Fernmeldeamtes ... herangezogen werden können. Wenn er zu seiner Auslastung neben der Lagerverwaltertätigkeit öfter mit einfacheren Instandhaltungsarbeiten betraut worden sei, so liege die Ursache in der von ihm selbst herbeigeführten Einschränkung seiner dienstlichen Verwenbarkeit. Zusammenfassend sei festzustellen, daß den guten Beurteilungen zu Beginn seiner Laufbahn ein dienstliches Verhalten entgegenstehe, das seit etwa 1973 von Besserwisserei, Unfähigkeit zur Einordnung und Uneinsichtigkeit geprägt sei. Der Wandel im dienstlichen Verhalten möge seine Ursache in der Enttäuschung des Beamten über die mit hoher Motivation betriebene, jedoch wegen der nicht bestandenen Eignungsfeststellung verwehrten Zulassung zur Laufbahn des gehobenen Dienstes haben. Die Enttäuschung über den beruflichen Mißerfolg könne jedoch nicht das disziplinarische Gewicht der hartnäckigen Arbeitsverweigerung mindern. Wegen seiner Unbelehrbarkeit sei der Beamte für die Verwaltung nicht mehr tragbar.

5

II.

Die Berufung des Beamten ist unbeschränkt, weil sie sich sowohl gegen tatsächliche Feststellungen als auch gegen die rechtliche Würdigung seines Verhaltens durch das Bundesdisziplinargericht richtet. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst zu ermitteln und disziplinarrechtlich zu bewerten.

6

Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

7

Der Senat hält aufgrund der Berufungshauptverhandlung, der Einlassungen des Beamten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, und der sonstigen zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Beweismittel folgenden Sachverhalt für erwiesen:

8

Am 7. Juni 1984 wurde der Beamte von dem Stellenvorsteher der Dienststelle Maschinentechnik/Stromversorgung des Fernmeldeamtes ..., dem Technischen Postamtmann H., davon in Kenntnis gesetzt, daß er künftig neben seiner bisherigen Tätigkeit auch als Instandhaltungskraft eingesetzt werden müsse, weil die Neubemessung der Dienststelle MT nur noch rund 30 vom Hundert seiner Arbeitskraft als Lagerverwaltung ausweise. Nachdem Ende Juli 1984 das endgültige Bemessungsergebnis feststand, wurde dem Beamten nach Rückkehr aus dem Erholungsurlaub am 3. September 1984 von seinem Vorgesetzten eröffnet, daß der neu erstellte Arbeitspostennachweis nur noch 11,4 Wochenarbeitsstunden für Lagertätigkeiten (Aufgabenträger Nr. 38559 des Bewertungskataloges F) ausweise, und er ab sofort zur Auslastung mit Instandhaltungsaufgaben betraut werden müsse. Daher würden ihm Werkstattarbeiten und Arbeiten auf Grundstücken, die ohne Fahrzeug zu erreichen seien, übertragen werden. Der Beamte war zur Übernahme anderer Arbeiten als der von ihm bislang ausgeübten Lagerverwaltung nicht bereit.

9

Am 24. September 1984 wurde ihm der schriftliche Arbeitsauftrag erteilt, eine elektrische Tauchpumpe zu zerlegen, den Schaden festzustellen und gegebenenfalls die Ersatzteile zu beschaffen. Der Beamte verweigerte die Erledigung des Auftrags mit der Bemerkung, daß er nicht wisse, ob er solche Arbeiten ausführen müsse. Am 25. September 1984 gab er den schriftlichen Arbeitsauftrag mit dem schriftlichen Vermerk zurück, daß eine Tauchpumpe als Ersatz für sofortigen Einsatz im Lager vorrätig sei. Darauf stellte der Amtsvorsteher des Fernmeldeamtes 2 Nürnberg mit Schreiben vom 18. Oktober 1984 an den Beamten endgültig fest, daß aufgrund des neuerstellten Arbeitspostennachweises für den Bemessungsbereich 385 nur noch 13,6 Wochenstunden entfielen und der Beamte zur Auslastung mit Instandhaltungsaufgaben betraut werden müsse. Da er keinen Dienstführerschein besitze, sei vorgesehen, ihm Werkstattarbeiten und Arbeiten auf Grundstücken, die ohne Fahrzeug zu erreichen seien, zu übertragen. Bei einer nochmaligen Arbeitsverweigerung werde gegen ihn ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet.

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In der Folgezeit wurden dem Beamten mehrfach - insgesamt 16 - schriftliche Aufträge erteilt, deren Ausführung er jedoch verweigerte. So sollte er beispielsweise Leuchtstoffröhren ersetzen, ein Heißwassergerät entkalken, destilliertes Wasser nachfüllen, ein Blechhinweisschild vor dem Postamt wieder anbringen, ein verstopftes Waschbecken wieder benutztbar machen, in der Damentoilette einen zerbrochenen WC-Deckel erneuern und ein verstopftes Urinal im Herren-WC wieder benutzbar machen. Es ist unstreitig, daß der Beamte in allen 17 Fällen sich geweigert hat, die ihm erteilten schriftlichen Arbeitsaufträge durchzuführen. Nach dem 3. Dezember 1984 wurden ihm deshalb keine weiteren Aufträge mehr erteilt.

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Der Beamte hat von Anfang an mündlich und auch schriftlich die Übernahme der Arbeitsaufträge im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, daß die ihm neu übertragenen Arbeiten nicht zu seinem Aufgabengebiet als Lagerverwalter gehörten. Seine anderweitige Verwendung sei kein äquivalenter Beschäftigungsrahmen. Die ihm aufgegebenen Arbeiten gehörten nicht zu seinem Aufgabengebiet. In seiner Dienststelle seien zwei Handwerker eingesetzt, die als solche auch verpflichtet seien, handwerkliche Tätigkeiten zu leisten.

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Der Senat sieht in diesem Verhalten des Beamten einen Verstoß gegen die Pflichten, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, sich vertrauensgerecht zu verhalten und den Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten, das als vorsätzliches Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1 und 3, 55 Satz 2 und 77 Abs. 1 Satz 1 BBG zu bewerten ist. In Rechtsprechung und Lehre ist anerkannt, daß ein Beamter keinen Anspruch darauf hat, den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz unverändert bis zu seiner Versetzung oder Beförderung beizubehalten. Vielmehr liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstvorgesetzten, den Arbeitseinsatz der Beamten zu bestimmen. Da die Neubemessung seines Dienstpostens als Lagerverwalter beim Fernmeldeamt 2 Nürnberg im Sommer 1984 ergeben hat, daß diese Tätigkeit nur noch mit 13,6 Wochenstunden zu bewerten war, mußte der Beamte mit zusätzlichen Aufgaben betraut werden. Wenn er der Auffassung war, daß die Neubemessung von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen sei oder zu unrichtigen Ergebnissen geführt habe, hätte es ihm oblegen, sich hiergegen mit den zulässigen Rechtsmitteln zu wenden. Keinesfalls genügte es, dem Vorgesetzten gegenüber die Meinung zu vertreten, er sei durch die Lagerverwaltertätigkeit voll ausgelastet. Vielmehr war der Beamte verpflichtet, die ihm neu übertragenen Aufgaben auch dann auszuführen, wenn er sie für unterwertig gehalten hat. Auch insofern hätte er die möglichen Rechtsmittel einlegen müssen, um gegebenenfalls verwaltungsgerichtlich klären zu lassen, ob die ihm übertragenen Aufgaben seinem Amt als Technischem Postobersekretär angemessen waren. Die vom Senat eingeholte Stellungnahme der Einleitungsbehörde vom 29. Januar 1987 weist zweifelsfrei aus, daß die dem Beamten neben der Lagerverwaltertätigkeit übertragenen Aufgaben aus dem Instandhaltungsbereich komplexer Natur waren, die sowohl einfachere als auch schwierigere fachspezifische Arbeitsanteile enthielten. Nach dem vom Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen herausgegebenen "Bewertungskatalog für die Ämter des Fernmeldewesens" sind die dem Beamten übertragenen Arbeiten dem mittleren posttechnischen Dienst zugeordnet (Instandhaltungskraft BPt, Maschinentechnik, Aufgabenträger-Nr. 38522). Die Arbeitsanteile sind danach auf die Besoldungsgruppen A 8, A 7 und A 5/A 6 im Verhältnis von 12:48:40 verteilt. Da der Beamte der Besoldungsgruppe A 7 angehört und nahezu 50 vom Hundert der hier ausgewiesenen Tätigkeiten der Besoldungsgruppe A 7 zugeordnet sind, ist die ihm übertragene Aufgabe als Instandsetzungskraft laufbahn- und besoldungsgruppengerecht erfolgt. Der dem Beamten zuerst erteilte schriftliche Auftrag, die Tauchpumpe zu zerlegen, den Schaden festzustellen und gegebenenfalls Ersatzteile zu beschaffen, entsprach jedenfalls seiner Qualifikation, seiner Laufbahn und seiner Besoldungsgruppe. Allerdings fällt auf, daß die Mehrzahl der ihm in der Folgezeit erteilten schriftlichen Aufträge solche Arbeiten betrifft, die sicherlich auch von Dienstkräften hätten erledigt werden können, die besoldungs- oder vergütungsrechtlich nicht so hoch eingestuft waren wie der Beamte. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob darin eine auf Dauer zugewiesene unterwertige Tätigkeit gesehen werden kann, die allein den Beamten rechtfertigen könnte, ihre Ausführung zu verweigern. Denn jedenfalls war der erste schriftlich erteilte Auftrag in seiner Wertigkeit für den Beamten passend ausgewählt, so daß er ihn unabhängig davon, ob er ihn für sinnvoll gehalten hat, hätte ausführen müssen. Die übrigen Aufträge erstrecken sich nur auf einen Zeitraum von rund einem Monat und können zufällig einem Bereich angehört haben, der auch von einer weniger qualifizierten Kraft hätte erledigt werden können. Daraus kann nicht geschlossen werden, daß der Beamte auf Dauer mit unterwertigen Arbeiten betraut worden ist, was allein ihn hätte dazu berechtigen können, die Aufträge zu verweigern.

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Der Senat ist davon überzeugt, daß der Beamte die Erledigung der ihm erteilten Aufträge nicht deshalb verweigert hat, weil sie ihm unterwertig erschienen sind, sondern weil er der Auffassung war, daß er lediglich verpflichtet sei, seine Arbeit als Lagerverwalter zu erledigen. Daß diese Auffassung unzutreffend ist, mußte dem Beamten aber spätestens seit der ihm schriftlich gegebenen Weisung vom 23. Oktober 1984 klar sein. Schon mit Schreiben des Fernmeldeamtes ... vom 18. Oktober 1984 war der Beamte darauf hingewiesen worden, daß seine Handlungsweise gegen die ihm obliegenden Pflichten aus §§ 55 und 77 BBG verstoße und daß ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet werde, wenn er sich weiterhin weigere, die ihm übertragenen Aufgaben zu erledigen.

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Der Senat folgt den Disziplinarmaßerwägungen des Bundesdisziplinargerichts und hält die verhängte Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel auf die Dauer von fünf Jahren für schuldangemessen. Verweigert ein Beamter die Ausführung der ihm obliegenden Dienstpflichten, so verhält er sich im Ergebnis nicht anders als ein Beamter, der dem Dienst unentschuldigt fernbleibt. Insofern gelten für die Arbeitsverweigerung dieselben disziplinarrechtlichen Erwägungen wie für das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst. In solchen Fällen hat der Senat je nach den Umständen des Einzelfalls auf Gehaltskürzung, Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt oder auf Dienstentfernung erkannt. Die von dem Bundesdisziplinaranwalt mit seiner Berufung beantragte Entfernung des Beamten aus dem Dienst scheidet hier aus. Der Beamte hat keine totale Dienstverweigerung begangen, sondern einen Teil des ihm übertragenen Dienstes unbeanstandet fortgesetzt und lediglich die ihm zusätzlich übertragenen Aufgaben verweigert. Nach Umsetzung auf einen anderen Dienstposten erfüllt er seit Anfang 1987 die ihm übertragenen Aufgaben in vollem Umfang. Mildernd hat der Senat - wie schon das Bundesdisziplinargericht - berücksichtigt, daß der Beamte früher durchweg positiv beurteilt worden ist und mehrfach bemüht war, sich dienstlich fortzubilden und in eine höhere Laufbahn aufzusteigen. Zugunsten des Beamten hat der Senat ferner berücksichtigt, daß es für ihn - zumindest subjektiv - schwer nachvollziehbar sein mußte, daß der Arbeitsplatz, den er zehn Jahre lang ausgefüllt hat, nunmehr nur noch ein Drittel seiner wöchentlichen Arbeitszeit ausfüllen sollte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 und 115 Abs. 3 BDO.

Dr. Schwarz
Dr. Hartmann
Sträter