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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.10.1972, Az.: II ZR 85/71

Zur Frage der Fortführung einer Gesellschaft unter Beibehaltung der Firma und Übernahme aller Aktiven und Passiven bei Kündigung eines Kommanditisten; Auslegung eines Gesellschaftsvertrages; Voraussetzungen des Ausscheidens eines Gesellschafters; Bestehen einer Fortsetzungsklausel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.10.1972
Aktenzeichen
II ZR 85/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11509
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Saarbrücken - 24.06.1971
LG Saarbrücken - 01.07.1970

Fundstelle

  • DNotZ 1973, 310-312

Prozessführer

Kaufmann Dr. Otto B., S., R.-Straße ...,

Prozessgegner

Kaufmann Hermann B., B., S.,

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1972
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters Stimpel und
der Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Tidow
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 24. Juni 1971 und der Kammer für Handelssachen I des Landgerichts in Saarbrücken vom 1. Juli 1970 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

1

Die Parteien sind persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, der neben vier weiteren Gesellschaftern auch Frau K.-B. als Kommanditistin angehörte. Diese hat gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrages vom 22. September 1952 unter dem 25. Oktober 1968 die Gesellschaft zum 31. März 1970 gekündigt. Die Parteien streiten darüber, ob infolge dieser Kündigung die Gesellschaft aufgelöst (so der Kläger) oder Frau K.-B. ausgeschieden ist (so der Beklagte), wobei sich jede Partei auf § 8 des Gesellschaftsvertrages glaubt berufen zu können. Dort heißt es unter der Überschrift

"Ausscheiden eines Gesellschafters":

(1)
Scheidet ein Gesellschafter infolge Kündigung des Gesellschaftsvertrages durch ihn selbst oder durch einen seiner Privatgläubiger, der durch gerichtliches Urteil oder gerichtlichen Beschluß in den Besitz seines Geschäftsanteils oder seiner Kommanditeinlage gekommen ist, oder infolge Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen aus, so sind die anderen Gesellschafter berechtigt, die Gesellschaft unter Beibehaltung der Firma und Übernahme aller Aktiven und Passiven fortzuführen.

(2)
Scheidet einer der Komplementäre aus irgendeinem Grunde aus, so wird die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern bzw. deren Erben fortgesetzt. ...

2

Die Vorinstanzen haben gemäß den Klaganträgen festgestellt, daß die Gesellschaft infolge der Kündigung durch Frau K.-B. zum 31. März 1970 aufgelöst sei, und den Beklagten verurteilt, diese Auflösung zum Handelsregister anzumelden. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision ist begründet.

4

Das Berufungsgericht entnimmt dem § 8 des Gesellschaftsvertrages, dort sei "eindeutig" bestimmt, daß nur beim Ausscheiden eines persönlich haftenden Gesellschafters die Gesellschaft automatisch fortgesetzt werde, während es beim Ausscheiden eines Kommanditisten dazu eines - hier unstreitig nicht gefaßten - "besonderen Beschlusses der verbleibenden Gesellschafter" bedürfe; für eine "Auslegung" der Bestimmung sei "kein Raum"; eine "Möglichkeit unterschiedlicher Sinngebung" bestehe hier nicht; bei einer derartigen Eindeutigkeit der Erklärung sei "ein Deutungsversuch nicht einmal zulässig, wenn diese Treu und Glauben widerspräche".

5

Die vom Berufungsgericht danach bejahte Frage, ob eine Vertragsklausel eindeutig in dem Sinne ist, daß sie über ihren Wortlaut hinaus nicht ausgelegt werden kann, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Rechtsfrage und daher in der Revisionsinstanz frei nachprüfbar (BGHZ 32, 60, 63) [BGH 10.01.1960 - V ZR 39/58]. Der Revision ist rechtzugeben, daß sie zu verneinen ist. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts scheitert schon daran, daß in § 8 Abs. 1 von einem "besonderen Beschluß der verbleibenden Gesellschafter" keine Rede ist und die Bestimmung, die anderen Gesellschafter "seien berechtigt, die Gesellschaft ... fortzuführen", ohne einen solchen Zusatz für sich allein sowohl im Sinne des Berufungsgerichts wie auch in dem Sinne verstanden werden kann, den übrigen Gesellschaftern solle gegenüber einem Mitgesellschafter, der von dem Kündigungsrecht Gebrauch mache, auch ohne besonderen Beschluß das Recht auf liquidationslose Weiterführung der Gesellschaft (unter Abfindung des Ausscheidenden) eingeräumt werden.

6

Das angefochtene Urteil beruht daher auf einer Verletzung des § 133 BGB. Der Senat hat infolgedessen, da es auch keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen bedarf, den Gesellschaftsvertrag selbständig auszulegen.

7

Die vom Kläger vertretene und vom Berufungsgericht übernommene Auffassung, § 8 Abs. 1 enthalte für den Fall der Kündigung eines Kommanditisten keine Fortsetzungsklausel im Sinne des § 138 HGB, sondern eröffne den übrigen Gesellschaftern nur die Möglichkeit, durch gemeinsame, nach § 15 des Vertrages eines Mehrheitsbeschlusses bedürfende Fortsetzungserklärung die Auflösung der Gesellschaft zu verhindern, hat lediglich in der unterschiedlichen Wortfassung der Absätze 1 und 2 des § 8 eine gewisse Stütze. In Abs. 2, wo die Folgen des Ausscheidens eines persönlich haftenden Gesellschafters näher geregelt sind, haben die Gesellschafter eine echte Fortsetzungsklausel zweifelsfrei formuliert. In Abs. 1 ist dagegen, wie schon erörtert, von einer "Berechtigung" der anderen Gesellschafter, die Gesellschaft fortzusetzen, die Rede. Das mag für sich allein die Folgerung nahelegen, die Parteien hätten mit dieser unterschiedlichen Wortwahl unterschiedliche Rechtsfolgen für die Kündigung der beiden Gesellschaftergruppen bestimmen wollen. Das wird aber aus zwei Gründen, die gleichfalls dem Wortlaut unmittelbar zu entnehmen sind, erheblich in Frage gestellt:

8

Einmal wird durch den übrigen Inhalt des § 8 widerlegt, daß den in Absatz 2 getroffenen Bestimmungen für Komplementäre im Absatz 1 solche für Kommanditisten in dem Sinne hätten gegenübergestellt werden sollen, daß jeweils auch für die Kündigung etwas anderes gelten solle. Absatz 1 spricht ganz allgemein von "Gesellschaftern" und meint damit ersichtlich auch Kommanditisten und persönlich haftende Gesellschafter gleichermaßen. Abgesehen davon, daß kaum zu erklären wäre, warum die Vertragspartner im ersten Absatz das Wort "Kommanditist" nicht verwandt hätten, wenn Unterschiede gewollt gewesen wären, wird in dem weiteren Satzteil dieses Absatzes von dem "Geschäftsanteil" oder der "Kommanditeinlage" eines Gesellschafters gesprochen; das wäre ebenfalls nicht verständlich, hätte hier nur für Kommanditisten etwas geregelt werden sollen. Ist danach vielmehr anzunehmen, Absatz 1 besitze für die Gesellschafter schlechthin Geltung, kann aus der unterschiedlichen Formulierung der Kündigungsfolgen in den beiden Absätzen schwerlich eine gewollte Unterscheidung in der Sache hergeleitet werden.

9

Zum anderen ist § 8 mit der Überschrift "Ausscheiden eines Gesellschafters" versehen und in allen Absätzen dem Wortlaut nach ebenfalls nur bestimmt, welche Folgen es hat, wenn ein Gesellschafter "ausscheidet". Von dem Ausscheiden eines Gesellschafters kann im Rechtssinne nur gesprochen werden, wenn die Gesellschaft fortbesteht (vgl. § 738 BGB), nicht aber, wenn sie aufgelöst wird, weil dann sein Gesellschaftsverhältnis bis zur Vollbeendigung der Gesellschaft bestehen bleibt. Insofern deuten daher die vertraglichen Formulierungen ganz darauf hin, daß die Vertragspartner auch für den Fall der Kündigung durch einen Kommanditisten die Möglichkeit einer Auflösung der Gesellschaft gar nicht ins Auge gefaßt haben.

10

Danach spricht die Vertragsurkunde bei einer Gesamtwürdigung ihrer Einzelheiten nicht nur nicht gegen, sondern für eine bei Kündigung aller Gesellschafter geltende Fortsetzungsklausel, wie sie für die persönlich haftenden Gesellschafter eindeutig formuliert worden ist. Unabhängig davon wird durch weitere Gesichtspunkte erhärtet, daß eine dahingehende Auslegung allein dem im Vertrage zum Ausdruck gekommenen Willen der Vertragspartner entspricht. Behalten sich Gesellschafter für den Fall der Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses durch einen von ihnen eine Entschließung vor, ob sie es bei der Auflösung der Gesellschaft bewenden lassen oder ob sie diese unter Abfindung des Kündigenden fortsetzen wollen, so beruht das in der Regel auf der Überlegung, daß sich bei Vertragschluß im allgemeinen noch nicht übersehen läßt, ob sie später die Abfindung finanziell tragen und die Gesellschaft auch ohne die Mitarbeit des kündigenden Gesellschafters erfolgreich fortsetzen können. Einer solchen Überlegung haben aber die Vertragschließenden im vorliegenden Falle ersichtlich keinen Raum gegeben. Denn für den Fall der Kündigung eines persönlich haftenden Gesellschafters haben sie sich die Möglichkeit zu einer solchen Entschließung, wie § 8 Abs. 2 zeigt, gerade nicht offengehalten, obgleich jeder dieser Gesellschafter mit 37,5 % am Gesellschaftskapital beteiligt und in der Geschäftsführung tätig war, die Gesellschaft daher mit einer hohen Abfindungssumme rechnen und den Verlust seiner Mitarbeit in Kauf nehmen mußte. Mit dem Entschluß, den Bestand der Gesellschaft für diese gewichtigen Fälle von vornherein sicherzustellen und das damit verbundene wirtschaftliche Risiko in Kauf zu nehmen, wäre es nicht zu vereinbaren, wollte man den Gesellschaftern unterstellen, sie hätten bei Vertragschluß dieselbe Zielsetzung nicht verfolgt, falls ein Kommanditist kündigen sollte, obgleich dessen Ausscheiden die Geschäftsführung überhaupt nicht berühren und dessen Abfindung wegen der ungleich geringeren Kapitalbeteiligung von höchstens 10 % weit weniger problematisch sein würde. Einen vernünftigen Grund, der dennoch eine solche Unterscheidung hätte verständlich machen können, hat der Kläger trotz entsprechender Hinweise des Beklagten in den Tatsacheninstanzen nicht darzulegen vermocht. Dagegen hat das Berufungsgericht dem vorvertraglichen Schriftwechsel der Beteiligten entnommen, daß der künftig zu schließende Vertrag als "Familienbindung für viele Generationen" habe geschlossen werden sollen. Bezieht man auch diese Vorstellung der Parteien ein, dann ist § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages bei einer Gesamtwürdigung seines Wortlauts, Sinnes und Zwecks dahin auszulegen, daß auch für den Pall der Kündigung eines Kommanditisten eine vorbehaltlose Fortsetzungsklausel vereinbart und der Portbestand der Gesellschaft von einem Gesellschafterbeschluß nicht abhängig gemacht worden ist.

11

Danach iat die Kündigung der Kommanditist in Kless-Böker vom 25. Oktober 1968 nicht zur Auflösung der Gesellschaft geführt. Die Klage ist unbegründet und unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile abzuweisen.

Stimpel
Dr. Schulze
Fleck
Dr. Bauer
Dr. Tidow