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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.02.1974, Az.: 5 AZR 527/72

Öffentliche Spielbanken; Zuwendungen aus Tronc; Vorwegabzug für gemeinnützige Zwecke; Spendenaufkommen; Troncsatzung; Troncaufkommen; Unechte Rückwirkung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
21.02.1974
Aktenzeichen
5 AZR 527/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 10141
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG München 03.08.1972 - 1 Sa 1007/71

Fundstellen

  • BAGE 26, 1 - 27
  • DB 1974, 2116 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Nach der Verordnung über öffentliche Spielbanken (Spielbanken-VO) § 7 Abs 2 S 2 vom 27.07.1938 in der Fassung vom 31.01.1944 sind die Forderungen der bei einer Spielbank beruflich beschäftigten Personen auf Zuwendungen aus dem Tronc von vornherein auf den Teil beschränkt, der nach einem von der jeweiligen Satzung näher festzulegenden Vorwegabzug für gemeinnützige Zwecke verbleibt.

2. Eine tarifliche Regelung über das Spendenaufkommen kommt deshalb nur für den Teil in Betracht, der nach der gesetzlichen Regelung in Verbindung mit der Troncsatzung (hier: Verordnungen über die Verwendung des Troncs der öffentlichen Spielbanken des Freistaates Bayern vom 20.11.1961, vom 26.04.1963 in der Fassung vom 02.12.1963 und vom 03.10.1967 in der Neufassung vom 15.10.1968) zugunsten dieser Beschäftigten der Spielbank zu verwenden ist.

3. Wenn eine aufgrund der Ermächtigung in Spielbanken-VO § 7 Abs. 2 S. 2 erlassene Troncsatzung aus dem in vergangenen Jahren noch nicht an die in der Spielbank beruflich beschäftigten Personen ausgeschütteten Anteil aus dem Troncaufkommen rückwirkend einen Teil zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke abzweigt, so liegt darin nur eine "unechte" Rückwirkung, die das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit nicht verletzt.