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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.04.1994, Az.: 3 StR 439/92

Unbegründete Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.04.1994
Aktenzeichen
3 StR 439/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 17583
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Itzehoe - 26.03.1991

Fundstelle

  • NStZ 1995, 19

Verfahrensgegenstand

sexueller Mißbrauch von Kindern u.a.

Prozessführer

Helge Ulrich Wilhelm D. aus A., geboren am ... 1944 in P.,

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 6. April 1994
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 26. März 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Verfahren ist auch am 14. März 1991 im Sinne des § 229 Abs. 1 StPO gefördert worden. Die Mitteilung des Vorsitzenden, daß inzwischen die benannten Zeugen geladen worden sind, diente der Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten darüber, daß den Beweisanträgen der Verteidigung vom 6. März 1991 stattgegeben worden war.

Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist schon deshalb unbegründet, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Zeuge F. die Richtigkeit des polizeilichen Vernehmungsprotokolls bestritten hat. Eine Auseinandersetzung in den Urteilsgründen mit den früheren Angaben des Zeugen war nicht geboten.

Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 und 5 StPO liegt nicht vor. Der Antrag vom 17. Januar 1991 war mangels konkreter Beweisbehauptungen ein Beweisermittlungsantrag, dem nachzugehen sich das Landgericht auch nicht nach § 244 Abs. 2 StPO gedrängt sehen mußte. Hinsichtlich der Rüge des § 261 StPO fehlt es an einer der von der Revision in Bezug genommenen Entscheidung BGH NStZ 1990, 244 (= StV 1990, 339 f.), die im übrigen eine Aufklärungsrüge zum Gegenstand hatte, vergleichbaren Sachverhaltgestaltung.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ruß,
Rissing-van Saan,
Blauth,
Miebach,
Winkler