Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.12.1995, Az.: 1 StR 491/95
Verjährungsunterbrechung; Strafverfolgung; Verfolgungswille des zuständigen Organs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.12.1995
- Aktenzeichen
- 1 StR 491/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12526
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1996, 550 (Urteilsbesprechung von Vorsitzender Richter am OLG a.D. Günter Holtz, Hamburg)
- NStZ 1996, 274
- StV 1996, 208
- wistra 1996, 101-102
Amtlicher Leitsatz
Wird in einem Verfahren wegen mehrerer Taten im prozessualen Sinn ermittelt, so erstrecken sich verjährungsunterbrechende Untersuchungshandlungen grundsätzlich auf all diese Taten. Eine Ausnahme von dieser Regel greift ein, wenn sich der Verfolgungswille des zuständigen Organs erkennbar nur auf einzelne dieser Taten bezieht. Von Bedeutung ist, was mit der richterlichen Handlung bezweckt wird. Dafür sind der Wortlaut des Beschlusses sowie der Sach- und Verfahrenszusammenhang maßgebend.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Seine Revision hat Erfolg, weil die Verfolgung verjährt ist.
Nach dem angefochtenen Urteil liegt dem Angeklagten zur Last, er habe - gemeinsam mit einem bereits verurteilten Mittäter - nachts am 11. September 1987 oder an einem der folgenden Tage aus der Lagerhalle der Firma K. in M. 17 Gabelstapler entwendet, um sie anschließend auf eigene Rechnung weiterzuverkaufen (Komplex Gabelstapler). Zu Recht sind die Revision und der Generalbundesanwalt der Auffassung, die Verfolgung dieser Tat sei verjährt.
Darüber hinaus enthielt die gerichtlich zugelassene Anklage - unter dem Gesichtspunkt der Hehlerei - den Vorwurf, der Angeklagte habe im Juli 1987 an ein anderes Unternehmen 6.700 Bademäntel zum Gesamtpreis von 103.113 DM verkauft und den Erlös für sich behalten, wobei ihm bekannt gewesen sei, daß die Firma K. diese Bademäntel unter Vortäuschung ihrer Zahlungsfähigkeit und -willigkeit bestellt und geliefert erhalten habe (Komplex Bademäntel). Insoweit hat die Strafkammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
Hinsichtlich der abgeurteilten Tat (Komplex Gabelstapler) wurde die fünfjährige Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB zwar am 15. Februar 1988 durch einen Durchsuchungsbeschluß und am 6. Oktober 1988 durch die Beschuldigtenvernehmung, aber nicht mehr durch die Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse vom 30. September 1992 und vom 6. November 1992 unterbrochen. Bei Erhebung der Anklage am 24. Februar 1994 war die Verjährung schon eingetreten.
Entgegen der Meinung der Strafkammer hatten die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 30. September 1992 (und vom 6. November 1992) keine verjährungsunterbrechende Wirkung gemäß § 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB. Es kann nicht festgestellt werden, daß diese Beschlüsse nicht nur den Komplex Bademäntel, sondern auch den Komplex Gabelstapler betrafen. Wird in einem Verfahren wegen mehrerer Taten im prozessualen Sinne ermittelt, so erstrecken sich verjährungsunterbrechende Untersuchungshandlungen grundsätzlich auf all diese Taten. Eine Ausnahme von dieser Regel greift ein, wenn sich der Verfolgungswille des zuständigen Organs erkennbar nur auf einzelne dieser Taten bezieht; dann tritt die Unterbrechung der Verjährung nicht für die übrigen Taten, die Gegenstand des Verfahrens sind, ein (vgl. BGH, Urteile vom 24. April 1956 - 5 StR 619/55 - bei Dallinger MDR 1956, 395 f. und vom 5. Mai 1970 - 4 StR 50/70 - bei Dallinger MDR 1970, 897; BGH NStZ 1990, 436 f.; BGH, Urt. vom 22. Juli 1980 - 1 StR 804/79; G. Schäfer in Festschrift für Dünnebier, 1982 S. 541, 547 f.; Jähnke in LK 11. Aufl. § 78 c Rdn. 8). Von Bedeutung ist, was mit der richterlichen Handlung bezweckt wird. Dafür sind der Wortlaut des Beschlusses sowie der Sach- und Verfahrenszusammenhang maßgebend (BGH, Urt. vom 27. Januar 1965 - 2 StR 53/64). Verbleiben Zweifel daran, ob eine von mehreren Taten von der Unterbrechungswirkung einer Untersuchungshandlung erfaßt wird, so ist zugunsten des Angeklagten zu entscheiden (vgl. BGHSt 18, 274). So verhält es sich hier:
Aus den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüssen, die sich sämtlich auf Bankunterlagen bezogen, geht nicht eindeutig hervor, sie hätten nach dem Willen des Richters beide Komplexe erfaßt. Dafür, daß sie nur der Aufklärung des Komplexes Bademäntel dienten, spricht die Begründung dieser Gerichtsbeschlüsse: "Die Firma K. Electronic bestellte im Sommer 1987 Waren unter Vortäuschung der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit. Die Waren wurden verschoben, die Lieferanten nicht bezahlt. Nach Aktenlage ist von einer Beteiligung des Beschuldigten S. an der Beschaffung oder am Absatz der Waren begründet (gemeint: auszugehen)." Vom Verschieben oder Entwenden von Gabelstaplern ist hierbei keine Rede. Es bedarf deshalb eines Rückgriffs auf den Vermerk der Staatsanwaltschaft vom 25. September 1992, der Grundlage für die richterlichen Anordnungen war. Danach ist deutlich unterschieden zwischen beiden Komplexen: Abschnitt 4.1 des Vermerks betraf den Vorwurf, der Angeklagte habe in einer Nacht- und Nebelaktion Gabelstapler abgeholt. Hierzu hielt die Staatsanwaltschaft noch die Vernehmung des Zeugen P. und die Beiziehung der Akten des gegen diesen Mittäter gerichteten Verfahrens für erforderlich. Abschnitt 4.2 des Vermerks betraf den betrügerischen Einkauf von Waren durch die Firma K. und den Absatz solcher Waren durch den Angeklagten; dieser Abschnitt umfaßte - neben anderen Waren - die vom Angeklagten verwerteten Bademäntel. Nur zu diesem Komplex war im Rahmen weiterer Ermittlungen die Beschlagnahme von Kontounterlagen vorgesehen.
Bei dieser Sachlage war die Einbeziehung des Komplexes Gabelstapler in die richterlichen Entscheidungen derart zweifelhaft, daß zugunsten des Angeklagten eine verjährungsunterbrechende Wirkung nicht angenommen werden kann.
Die Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.
Soweit es sich um den Komplex Bademäntel handelt, ist es nicht Sache des Senats, über eine nach § 154 Abs. 4 StPO mögliche Wiederaufnahme des Verfahrens zu entscheiden.