Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.03.1965, Az.: 5 AZR 6/65
Arbeitnehmer in gekündigter Stellung; Ausschluß vob Weihnachtsgratifikation; Freiwillige Gratifikation; Ordentliche Kündigung; Mindestfristen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 29.03.1965
- Aktenzeichen
- 5 AZR 6/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10151
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Mainz 08.12.1964 - 1 Sa 153/64
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 17, 142 - 146
- DB 1965, 711 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 1348-1349 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Arbeitgeber ist befugt, Arbeitnehmer in gekündigter Stellung von dem Bezug einer im Hinblick auf das Jahresergebnis des Unternehmens gewährten Weihnachtsgratifikation (freiwillige Gratifikation) auszuschließen.
2. Von einem solchen Vorbehalt kann der Arbeitgeber auch dann Gebrauch machen, wenn er selbst das Arbeitsverhältnis gekündigt hat.
3. Dies gilt auch dann, wenn er unter Überschreitung der für eine ordentliche Kündigung geltenden gesetzlichen oder vertraglichen Mindestfristen gekündigt hat.
4. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber von dem Vorbehalt dann keinen Gebrauch machen, wenn er lediglich deshalb vorzeitig (unter Überschreitung der Mindestfristen) gekündigt hat, um den Arbeitnehmer von dem Bezug der Gratifikation auszuschließen. Für das Vorliegen eines solchen Tatbestandes ist der Arbeitnehmer beweispflichtig.