Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.01.1957, Az.: IV ZR 259/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.01.1957
- Aktenzeichen
- IV ZR 259/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14624
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bamberg
- OLG Bamberg - 11.04.1956
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 23, 73 - 76
- NJW 1957, 537-538 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1957, 257-259
Prozessführer
des Mechanikermeisters Walter We. in B., L. Straße ...,
Prozessgegner
1) den Ingenieur u. Kaufmann Ernst We. in B., A.straße ...,
2) Frau Margarete Oe. geb. We. in B., He.-M.-Straße ...,
3) Frau Inge Wei. in B., Ha. Straße ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Auf seiten der beklagten Miterben, gegen die auf Feststellung der Nichtigkeit eines Testaments geklagt ist, besteht keine notwendige Streitgenossenschaft.
- 2.
Ein Rechtsmittel gegen die eine notwendige Streitgenossenschaft bildende Gegenpartei ist nur zulässig, wenn es frist- und formgerecht gegen alle Streitgenossen eingelegt ist.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Wüstenberg und Wilden
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 11. April 1956 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der am 25. März 1954 im Alter von fast 86 Jahren verstorbene Ernst We., der Erblasser, hatte fünf Kinder, den Kläger, den Beklagten zu 1, die Beklagte zu 2, einen bereits vor ihm verstorbenen Sohn Willy, dessen Tochter die Beklagte zu 3 ist, und einen gleichfalls vor ihm verstorbenen Sohn Hans, dessen Tochter Margarete Ri. an dem Rechtsstreit nicht beteiligt ist. Der Erblasser war stiller Gesellschafter eines von ihm gegründeten, bei seinem Tode von dem Beklagten zu 1 allein betriebenen Unternehmens. Der Erblasser hat mehrere notariell beurkundete Testamente errichtet. In dem Testament vom 21. März 1949 hat er den Kläger und die Beklagten zu 1 und 2 und seinen damals noch lebenden Sohn Willy zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Er hat neben anderen Bestimmungen angeordnet, daß der Kläger ein Vorausvermächtnis in Höhe von 15.000 DM haben sollte. Im Jahre 1953 übereignete der Erblasser dem Kläger und dessen Sohn sein Hausgrundstück, in dem der Kläger wohnte und ein Fahrradgeschäft betrieb, gegen eine Leibrente von monatlich 200 DM. Auf Grund einer später getroffenen Abrede ging das Anwesen am 1. Januar 1954 auf den Kläger und seinen Sohn über. Bis dahin standen dem Erblasser die Grundstücksmieten zu. Im selben Jahre ließ der Erblasser auch eine Anzahl bankverwahrter Wertpapiere auf Depots für den Kläger und für dessen Sohn umbuchen. Darunter befanden sich 6.700 RM IG-Farben-Aktien, die nach seinen Weisungen auf ein Depot für den Sohn des Klägers umgebucht werden sollten. In dieser Weisung bestimmte er ferner:
Die vorbezeichneten offenen Depots sind jedoch mit der Bestimmung zu hinterlegen, daß über die Depots und die dazu geführten Konten von den Deponenten bis zu meinem Ableben nur mit meiner Genehmigung verfügt werden kann.
Nach meinem Ableben stehen die offenen Depots sowie Konten zur freien Verfügung der Deponenten.
Meinen Erben steht aus den offenen Depots sowie Konten weder ein Anspruch noch ein Widerspruchsrecht irgendwelcher Art zu.
Schließlich wird die Errichtung der beiden Depots von mir noch davon abhängig gemacht, daß sowohl Herr Walter We. sen. als auch die Vorm. Walter We. jun., letztere vertreten durch das Amtsgericht Bamberg, mir bis zu meinem Ableben uneingeschränkte Vollmacht über das diesbezügliche Depot sowie über das damit verbundene Konto erteilen.
Der Erblasser errichtete sodann ein Testament vom 15. Juni 1953, in dem er u.a. bestimmte, daß der Kläger sich den Wert des ihm übereigneten Anwesens nicht auf seinen Erbteil anrechnen zu lassen brauche.
Anfang 1954 kam es innerhalb der Familie zu Auseinandersetzungen wegen der von dem Erblasser über seine Wertpapiere getroffenen Verfügungen. Der Erblasser erwog, diese zu ändern, und erbat deswegen den Besuch eines Beamten seiner Bank. Der Bankbeamte suchte den Erblasser am 4. Februar 1954 auf. In seiner Gegenwart und auch in Gegenwart des Erblassers und anderer Zeugen kam es dabei zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 wegen der Wertpapiere. Der Erblasser traf über diese keine Verfügungen, und der Bankbeamte entfernte sich wieder. Am folgenden Tage errichtete der Erblasser ein Testament, in dem er die IG-Farben-Aktien bestimmten Enkelkindern, unter denen sich der Sohn des Klägers aber nicht befand, vermachte. Ferner widerrief er das dem Kläger ausgesetzte Vorausvermächtnis von 15.000 DM. In einem weiteren Testament vom 4. März 1954 ordnete er an, daß die Beklagte zu 3 an Stelle ihres verstorbenen Vaters erben solle. Ferner bestimmte er:
I.
Mein Sohn Walter We. sen. (der Kläger) hat mir die im Überlassungsvertrag vom 15. Juni 1953 festgelegte Leibrente von monatlich 200 DM trotz Aufforderung bisher nicht bezahlt. Ich erkläre deshalb folgendes:
Walter We. sen. ist durch die Überlassung des Hauses L. Straße Nr. ... in Bamberg, dann durch die Überlassung eines Aktienpakets von IG-Farben im nominellen Wert von 11.000 DM, das er seinem Sohn Walter We. jun. weitergegeben hat, und durch den Verkauf der Veit-Aktien, deren Erlös auch ihm gegeben wurde, weitgehend in seinen Erb- und Pflichtteilsansprüchen befriedigt worden, so daß er entgegen meinen früheren Bestimmungen an meinem Nachlaß nicht mehr beteiligt sein soll. Ich widerrufe demnach die Einsetzung meines Sohnes Walter We. sen. zum Miterben und das für ihn bestimmte Vorausvermächtnis.
Andererseits verzichte ich auf Mietrückstand aus dem Jahre 1953 und auf die rückständigen Leibrentenzahlungen von monatlich 200 DM für das Jahr 1953.
II.
Soweit ich in Zukunft die erwähnte Leibrente von monatlich 200 DM von meinem Sohn Walter We. sen. nicht erhalten und auch nicht gerichtlich einklagen sollte, gilt sie als erlassen, und Walter We. sen. hat die rückständigen Beträge nicht an meine Erben auszuzahlen.
Der Kläger hat die Testamente vom 5. Februar 1954 und 4. März 1954 wegen Irrtums und Drohung angefochten. Er begehrt die Feststellung, daß diese Testamente nichtig seien. Zur Begründung seines Antrags hat er vorgetragen: Der Erblasser sei, als er die angefochtenen Testamente errichtet habe, bereits nicht mehr im vollen Besitz seiner Geisteskräfte und daher fremden Einflüssen leicht zugänglich gewesen. Seine Haushälterin habe auf ihn eingeredet und ihn insbesondere veranlaßt, über die IG-Farben-Aktien zugunsten seiner Enkel zu verfügen. Bei der Auseinandersetzung am 4. Februar 1954 habe der Beklagte zu 1 dem Erblasser angedroht, wenn er die zugunsten des Klägers und dessen Sohn getroffenen Verfügungen über die IG-Farben-Aktien nicht ändere, werde er ihm seine Geschäftsanteilseinlage zurückzahlen, und er sei dann nicht mehr an dem Geschäft beteiligt. Unter dem Einfluß dieser Drohung habe der Erblasser die angefochtenen Testamente errichtet. Schließlich habe der Erblasser, der bereits sehr vergeßlich gewesen sei, sich darüber geirrt, daß er, der Kläger, mit der Zahlung der Leibrente in Verzug gewesen sei. Der Erblasser habe ihm die Rente, die im übrigen erst seit dem 1. Januar 1954 zu zahlen gewesen sei, bis zum April oder Mai 1954 gestundet gehabt. Selbst wenn er mit zwei oder drei Monatsraten der Leibrente in Verzug gewesen sei, hätte dies den Erblasser noch nicht bewegen können, seine, des Klägers, Erbeinsetzung und das ihm zugewandte Vorausvermächtnis zu widerrufen; denn der Erblasser sei mit Rücksicht auf sein sonstiges Vermögen und auf seine Einkünfte aus dem Geschäft auf diese Beträge nicht angewiesen gewesen. Im ersten Rechtszug hatte der Kläger weiter behauptet, der Erblasser sei, als er die erwähnten Testamente errichtet habe, nicht mehr testierfähig gewesen. Diese Behauptung hat er im zweiten Rechtszug nicht mehr aufrechterhalten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil hat der Kläger, soweit es die Beklagten zu 1 und 3 betrifft, Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat seine Berufung zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision, mit der der Kläger seinen im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiterverfolgt. Die Beklagten zu 1 und 3 bitten, die Revision zurückzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
I.
Die Beklagten nehmen an, die Revision könne schon deswegen keinen Erfolg haben, weil das Berufungsgericht die Berufung des Klägers nicht nur als unbegründet, sondern als unzulässig hätte zurückweisen müssen. Die Berufung des Klägers sei unzulässig gewesen, da er nicht gegen alle Beklagten Berufung eingelegt habe. Dadurch, daß das Urteil des Landgerichts gegen die Beklagte zu 2 rechtskräftig geworden sei, hätte das Berufungsgericht auch gegen die Beklagten zu 1 und 3 nicht mehr in der Sache entscheiden können.
Die in diesem Zusammenhang geübte Kritik an den Gründen des angefochtenen Urteils ist allerdings zum Teil berechtigt. Der gerügte Fehler des Urteils, auf den noch näher einzugehen ist, ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat angenommen, zwischen den Beklagten bestehe eine notwendige Streitgenossenschaft. Auch in einem solchen Fall soll es nach Ansicht des Berufungsgerichts möglich sein, daß der Kläger das Urteil nur gegen einen Teil der Streitgenossen anficht. In diesem Fall werde auch die Rechtskraft des Urteils gegenüber den beklagten notwendigen Streitgenossen, denen gegenüber das Urteil nicht angefochten sei, aufgehalten. Die neue Entscheidung des Berufungsgerichts wirke dann auch für und gegen die Beklagten, denen gegenüber das Urteil nicht angefochten sei.
Das Berufungsgericht hat sich zu Unrecht zur Begründung seiner Ansicht auf die in RGZ 157, 33 [39] veröffentlichte Entscheidung des Reichsgerichts berufen. Diese Entscheidung betrifft allein den anders liegenden Fall, daß nur einer der Streitgenossen ein Rechtsmittel einlegt, während es sich hier darum handelt, daß ein Rechtsmittel nur gegen einen Teil der Streitgenossen eingelegt ist. Wenn ein für mehrere notwendige Streitgenossen ergangenes Urteil gegen diese angefochten werden soll, muß der Rechtsmittelkläger das Rechtsmittel fristgerecht gegen alle notwendigen Streitgenossen einlegen. Wird das Rechtsmittel nur gegen einen Teil der Streitgenossen eingelegt, dann wird das Urteil gegen die anderen rechtskräftig. Da über das Rechtsverhältnis nur einheitlich entschieden werden kann, kann dann ein abweichendes Urteil gegenüber den Streitgenossen, gegen die allein das Rechtsmittel eingelegt ist, nicht mehr ergehen. Das ist ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts gewesen, von der abzuweichen kein Anlaß besteht. In den Fällen der notwendigen Streitgenossenschaft kann zwar ein Streitgenosse zugleich für den anderen den Prozeß betreiben. Dagegen hat die von dem Prozeßgegner einem Streitgenossen gegenüber vorgenommene Prozeßhandlung keine Rechtswirkungen gegenüber den anderen Streitgenossen (RGZ 40, 349 [351]). Das nur gegen einzelne notwendige Streitgenossen eingelegte Rechtsmittel einer Partei ist daher unzulässig. Zulässig kann ein Rechtsmittel gegen notwendige Streitgenossen sonach nur eingelegt werden, wenn das Rechtsmittel frist- und formgerecht gegen alle Streitgenossen eingelegt wird (RGZ 61, 394 [398]; Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. §62 Anm. VI bei Note 85).
Das Berufungsgericht hätte daher die Berufung der Kläger als unzulässig verwerfen müssen, wenn es sich bei den drei Beklagten um eine notwendige Streitgenossenschaft gehandelt hätte. Das Berufungsgericht hat aber mit Recht über das Rechtsmittel sachlich entschieden; denn entgegen der von dem Berufungsgericht vertretenen Ansicht sind die Beklagten nicht notwendig Streitgenossen. Um eine notwendige Streitgenossenschaft handelt es sich nach §62 ZPO nur, wenn entweder das Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann oder wenn die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grunde eine notwendige ist. Als Fälle der ersten Art kommen hauptsächlich Klagen in Betracht, die eine Rechtsgestaltung in Bezug auf ein einheitliches Rechtsverhältnis herbeiführen sollen, z.B. die Klage auf Auflösung einer OHG oder auf Ausschließung eines Gesellschafters, die von einem Ehegatten und dem Staatsanwalt gemeinsam erhobene Klage auf Aufechtung der Ehelichkeit eines Kindes oder auf Nichtigkeit einer Ehe. Aus dem zweiten Grunde wäre die Streitgenossenschaft eine notwendige, wenn die Klage eines einzelnen Mitberechtigten oder die Klage gegen einen einzelnen Mitverpflichteten mangels Sachlegitimation abgewiesen werden müßte. Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Der Kläger klagt auf Feststellung der Nichtigkeit letztwilliger Verfügungen. Er begehrt damit sachlich eine Feststellung seiner Berechtigung als Miterbe. Die Streitgenossenschaft der Beklagten ist nicht deswegen eine notwendige, weil es unlogisch wäre, im Verhältnis zu einem Beklagten festzustellen, daß der Kläger ein Erbrecht hat, während im Verhältnis zu den anderen möglicherweise das Gegenteil festgestellt würde. Wenn eine unterschiedliche Feststellung auch unlogisch ist, so ist sie doch denkbar und möglich. Es mögen sich dadurch Schwierigkeiten ergeben. Sie sind aber nicht unlösbar. Der Kläger kann im Verhältnis zu einem Beklagten als Miterbe und im Verhältnis zu anderen als von der Erbschaft ausgeschlossen behandelt werden. Die Beklagten, gegen die sich die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der letztwilligen Verfügungen richtet, bilden daher keine notwendige Streitgenossenschaft. Es liegt hier nicht anders als in dem Fall, in dem ein Miterbe gegen einzelne seiner Miterben auf Feststellung seines Erbrechts klagt, da er das Testament anders als diese auslegt. Auch für diesen Fall hat schon das Reichsgericht zutreffend das Vorliegen einer notwendigen Streitgenossenschaft verneint (RGZ 95, 97; Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. §62 II 3 bei Note 25).
II.
Die von der Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe sind sachlich unbegründet.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die von dem Kläger erklärte Anfechtung der Testamente unwirksam sei.
1)
Die Anfechtung der Testamente wegen Drohung greife nicht durch, weil die behauptete Drohung nicht erwiesen sei. Soweit die Revision sich gegen diese Feststellung wendet, richtet sie sich nur gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Diese kann in der Revisionsinstanz nicht nachgeprüft werden.
2)
Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, daß der Kläger die Testamente auch nicht wegen Irrtums anfechten könne, da er seine Behauptung, der Kläger habe sich darüber geirrt, daß er mit der Zahlung der Leibrente in Verzug gewesen sei, nicht habe beweisen können. Die Behauptung der Revision, es sei unter den Parteien unstreitig, daß der Kläger mit der Zahlung der Leibrente nicht in Verzug gewesen sei, trifft nicht zu. Unstreitig ist vielmehr, daß der Kläger ab 1. Januar 1954 eine Leibrente von 200 DM zu zahlen hatte und daß er keine Zahlungen an den Erblasser geleistet hat. Bestritten war, ob der Erblasser dem Kläger, wie dieser es behauptet, die Leibrente gestundet hat. Dafür war der Kläger beweispflichtig. Diesen Beweis hat er nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht geführt. Damit hat er nicht beweisen können, daß der Erblasser sich, als er das Testament vom 4. März 1954 errichtete, in einem Irrtum befunden hat. Weitere bestimmte Tatsachen, die einen Irrtum des Erblassers ergeben könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen.
Da der von dem Kläger behauptete Irrtum des Erblassers nicht erwiesen ist, kommt es nicht darauf an, ob die Ansicht des Berufungsgerichts zutrifft, daß das von dem Erblasser in der Verfügung angegebene Motiv überhaupt nicht mitbestimmend für ihre Errichtung gewesen ist. Der Kläger hat, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, selbst vorgetragen, daß das nicht der Fall sein könne.
Bei dem in dem Testament von dem Erblasser erklärten Verzicht auf Leibrentenansprüche für das Jahr 1953 handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler. Gemeint sein kann nur das Jahr 1954. Mietansprüche standen dem Erblasser entgegen der Ansicht der Revision für das Jahr 1953 gegen den Kläger zu. Dieser hatte bis zu dem am 1. Januar 1954 erfolgten Übergang des Grundstücks an den Kläger Miete für seine Wohnung und sein Geschäft zu zahlen.
Das Berufungsgericht hatte auch nicht zu prüfen, ob das in dem Testament vom 5. Februar 1954 angeordnete Vermächtnis der IG-Farben-Aktien unwirksam ist. Hierüber war der Rechtsstreit nicht geführt worden. Die Parteien stritten über die Unwirksamkeit der beiden letztwilligen Verfügungen im ganzen. Geklärt werden sollte, ob durch diese Testamente die dem Kläger früher gemachten Zuwendungen, seine Einsetzung als Miterben und die Zuwendung des Vorausvermächtnisses, widerrufen waren. Das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, den Kläger zu veranlassen, für den Fall der Klagabweisung eine andere Frage hilfsweise zur Entscheidung zu stellen. Abgesehen davon hätte der Kläger mit einem solchen Antrag auch keinen Erfolg haben können. Er ist, da er weder Erbe noch Vermächtnisnehmer ist, mit dem Vermächtnis nicht beschwert, und es können gegen ihn in Bezug auf die Aktien auch keine Ansprüche geltend gemacht werden. Die Frage der Gültigkeit des Vermächtnisses berührt vorwiegend die beschwerten Erben und die mit dem Vermächtnis bedachten Personen. Fraglich kann höchstens sein, ob die Erben die Herausgabe dieser Aktien als zum Nachlaß des Erblassers gehörend verlangen können. Dieser Anspruch würde sich aber nur gegen denjenigen richten, auf den der Erblasser die Aktien übertragen hatte.
Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß aus einer etwaigen Nichtigkeit des Vermächtnisses über die IG-Farben-Aktien auch die Nichtigkeit der anderen in dem Testament enthaltenen Verfügungen folgen würde. Nach §2085 BGB hat die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, daß der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde. Für einen dahin gehenden Willen des Erblassers bot der Sachverhalt keine Anhaltspunkte.
Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückgewiesen werden.