Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.10.2018, Az.: 5 StR 354/18
Verwerfung der Revision als unbegründet i.R.d. Einziehung des Wertes eines Fahrzeugs als Tatmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.10.2018
- Aktenzeichen
- 5 StR 354/18
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2018, 39091
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2018:101018B5STR354.18.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 19.03.2018
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Raub u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. März 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Im Einklang mit dem Generalbundesanwalt schließt der Senat aus, dass die Strafzumessungsentscheidung auf der Nichtmitteilung des Wertes des als Tatmittel eingezogenen Fahrzeugs beruht. Denn bei dem Pkw handelt es sich - was allgemeinkundig ist - um ein seit Jahren nicht mehr hergestelltes Modell ohne größeren Wert.