Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.10.2018, Az.: 5 StR 354/18

Verwerfung der Revision als unbegründet i.R.d. Einziehung des Wertes eines Fahrzeugs als Tatmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.10.2018
Aktenzeichen
5 StR 354/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 39091
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2018:101018B5STR354.18.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 19.03.2018

Verfahrensgegenstand

Raub u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. März 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Im Einklang mit dem Generalbundesanwalt schließt der Senat aus, dass die Strafzumessungsentscheidung auf der Nichtmitteilung des Wertes des als Tatmittel eingezogenen Fahrzeugs beruht. Denn bei dem Pkw handelt es sich - was allgemeinkundig ist - um ein seit Jahren nicht mehr hergestelltes Modell ohne größeren Wert.

Mutzbauer
Sander
Schneider
König
Mosbacher