Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.05.1955, Az.: 2 AZR 23/54
Arbeitsvertrag; Gültige Befristung; Kündigungsschutz; Tarifliche Unkündbarkeit; Öffentlicher Dienst; Wiedergutmachungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 12.05.1955
- Aktenzeichen
- 2 AZR 23/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 10047
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 02.12.1953 - II LA 218/53
Rechtsgrundlagen
- § 620 Abs. 1 BGB
- § 1 Abs. 3 KSchG 1951
- § 3 KSchG 1951
- § 24 BWöDG
- § 80 BEG
- § 16 Abs. 4 S. 1 TO A
- § 16 Abs. 4 S. 2 TO A
Fundstellen
- BAGE 2, 6 - 13
- AP Nr. 2 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag
- DB 1955, 608 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1955, 1085-1086 (Volltext mit amtl. LS) "Zuständigkeit bei Wiedergutmachung im öffentlichen Dienst"
Amtlicher Leitsatz
1. Einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsvertrag infolge einer gültigen Befristung endet, steht ein Kündigungsschutz nicht zu.
2. Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist auch dann unwirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer die tarifliche Unkündbarkeit nimmt und ein verständiger Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen hätte.
3. In Ermangelung besonderer Bestimmungen über die Wiedergutmachung im öffentlichen Dienst kann im Streitfalle darüber, ob einem verfolgten Behördenangestellten die Zeit, während deren er im Zuge der Verfolgung aus dem öffentlichen Dienst entfernt war, auf seine Dienstzeit anzurechnen ist, nur im Wiedergutmachungsverfahren und nicht einschlußweise durch die Gerichte für Arbeitssachen entschieden werden.