Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.01.1953, Az.: 2 StR 162/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.01.1953
- Aktenzeichen
- 2 StR 162/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 11791
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgericht Hamburg - 08.11.1951
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 3, 353 - 355
- JZ 1953, 243 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1953, 353 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
versuchter Notzucht
Prozessgegner
den Autoschlosser Fritz M. aus H., geboren am ... 1915 in L., Krs. R.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.)
Das Präsidium kann den Präsidenten nicht ermächtigen, an seiner Stelle die in § 63 Abs. 2 GVG bezeichneten Anordnungen zu treffen (wie RGSt 23, 166 ff).
- 2.)
Die Gesetzmässigkeit der Aufstellung und Abänderung des Geschäftsverteilungsplans unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 8. November 1951 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt ist.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Hamburg für 1951 bestimmt in § 8:
"Der Landgerichtspräsident wird ermächtigt,
1.-4....
5.Im Laufe des Geschäftsjahres bei Überlastung einer Kammer die zur Behebung derselben erforderlichen Maßnahmen zu treffen."
Auf Grund dieser Ermächtigung hat der Präsident des Landgerichts die nach dem Geschäftsverteilungsplan bei der Grossen Strafkammer 8 anhängig gewordenen Sache wegen Überlastung dieser Kammer der Grossen Strafkammer zugewiesen. Hierin erblickt die Revision mit Recht eine Verletzung der §§ 63 Abs. 2, 64 GVG.
Das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 hat bei allen Gerichten aus grundsätzlichen rechtsstaatlichen Erwägungen die Präsidialverfassung (wieder) eingeführt (§§ 22 a, 64, 117, 131 GVG) und bei den Landgerichten, den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof die Geschäftsverteilung ausschliesslich dem Präsidium übertragen. Dies gilt sowohl für die Verteilung der Geschäfte unter die Kammern (Senate) derselben Art vor Beginn des Geschäftsjahres (§ 63 Abs. 1 GVG) wie für Änderungen in der Geschäftsverteilung, die im Laufe des Geschäftsjahres notwendig werden (§ 63 Abs. 2 GVG). Dem Recht des Präsidiums zur Geschäftsverteilung entspricht die Pflicht, die ihm zugewiesene Aufgabe selbst wahrzunehmen. Wie das Reichsgericht (RGSt 23, 166) schon im Jahre 1892 unter Hinweis auf den Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und den Zweck der §§ 63 ff (damals 62 ff) GVG eingehend dargelegt hat, sind die dem Präsidium vom Gesetz übertragenen Befugnisse nicht weiterübertragbar. Es kann den Präsidenten auch nicht ermächtigen, die im § 63 Abs. 2 GVG bezeichneten Anordnungen an seiner Stelle zu treffen, insbesondere bei Überlastung einer Kammer die bei dieser anhängigen Sachen einer anderen Kammer zuzuweisen. Für das Präsidium bei einem besonders grossen Landgericht gilt nichts anderes; gerade um seine Handlungsfähigkeit zu sichern ist durch die neue Vorschrift des § 64 Abs. 3 GVG die Zahl seiner Mitglieder begrenzt worden.
Hiernach verstösst die angeführte Bestimmung des § 8 Ziff 5 des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts, soweit sie den Landgerichtspräsidenten bei Überlastung einer Strafkammer zur Änderung der Geschäftsverteilung ermächtigt, gegen das Gesetz. Die Zuweisung der Sache an die Strafkammer 1 durch den Präsidenten des Landgerichts war daher unwirksam. Infolgedessen war diese Strafkammer zur Verhandlung und Entscheidung der Sache nicht berufen.
Der Verfahrensverstoss muss zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. Zwar ist nicht, wie die Revision folgert, der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO - Unzuständigkeit des Gerichts - gegeben; die Verteilung der Geschäfte unter die Strafkammern eines und desselben Landgerichts ist eine Angelegenheit des inneren Dienstes und ohne Bedeutung für die Frage der Zuständigkeit des Landgerichts als solchen (RGSt 45, 260, 262; RGZ 119, 379, 384). Dagegen liegt der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO - unvorschriftsmässige Besetzung des Gerichts - vor.
Dem steht nicht entgegen, dass nach der ständigen, im Schrifttum neuerdings wieder bekämpften Rechtsprechung des Reichsgerichts das Rechtsmittel der Revision nicht auf die Behauptung gestützt werden kann, nach der Geschäftsverteilung sei eine andere Kammer des Landgerichts zur Aburteilung berufen gewesen. Denn die Revision rügt nicht Verletzung des - gesetzmässig aufgestellten - Geschäftsverteilungsplans durch Nichteinhaltung, sondern sie macht geltend, dass das Landgericht bei der Abänderung des Plans, die zur Überweisung der Sache an die Grosse Strafkammer 1 geführt hat, das Gesetz, nämlich die §§ 63 Abs. 2, 64 GVG, nicht beachtet habe. Die Gesetzmässigkeit der Aufstellung und Abänderung des Geschäftsverteilungsplans unterliegt jedoch der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. RGSt 37, 59).
Im übrigen würde die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Notzucht nicht zu beanstanden sein.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.