Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1978, Az.: VIII ZR 114/77
Klage auf Zahlung einer Lieferung magelhaften Motoröls; Vorliegen eines Rechtsmangels, wenn die Kaufsache in den Schutzbereich des Patents eines Dritten fällt; Kenntnis des Käufers vom Rechtsmangel als Ausschlussgrund der Gewährleistungsansprüche; Kenntnis der den Rechtsmangel begründenden Tatsachen und der Rechtsfolgen als Voraussetzungen für den Gewährleistungsausschluss; Gleichstellung des Irrtums über die wirtschaftliche Tragweite des Rechtsmangels; Hinweis des Revisionsgerichts auf die erforderliche Tatsachenermittlung nach Zurückverweisung der Sache
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.12.1978
- Aktenzeichen
- VIII ZR 114/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 13380
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 17.03.1977
- LG Osnabrück
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1979, 543 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1979, 488 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma Jürgen H. GmbH & Co. KG, Haus Nr. ... in B. OT L., persönlich haftende Gesellschafterin: Firma H. Beteiligungsgesellschaft mbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen H., Haus Nr. ... in B. OT L.
Prozessgegner
Firma V. T.- en H. B.V. H./Niederlande, M. veg ...,
vertreten durch den Geschäftsführer Hendrik V.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zur Frage, wann eine Kenntnis des Käufers von einem Rechtsmangel vorliegt.
- b)
Der Kenntnis von einem Rechtsmangel ist es gleichzusetzen, wenn der Käufer mit seinem Vorliegen gerechnet und das Risiko, daß diese Annahme richtig sei, bewußt in Kauf genommen hat.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Claßen, Dr. Hiddemann, Wolf und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 17. März 1977 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beklagte kaufte am 17. Oktober 1975 von der Klägerin, einer niederländischen Handelsgesellschaft, ca. 100 t Motoröl der Marke Castrol GTX in Dosen, - insgesamt 4250 Kartons mit je 24 Dosen zum Preise von 2,10 hfl je Dose. Das aus amerikanischen Importen stammende Motoröl war von der Beklagten zum Weiterverkauf in der Bundesrepublik bestimmt und sollte von ihr bei der Klägerin in H./Niederlande in Teillieferungen abgeholt werden. Nach wiederholtem Drängen seitens der Klägerin nahm die Beklagte am 5. Januar 1976 400 Kartons ab und bezahlte sie. Weitere Abnahmen lehnte sie mit der Begründung ab, das Motoröl sei in der Bundesrepublik nicht verkäuflich; die Firma C. O. H. habe sie - die Beklagte - darauf hingewiesen, daß der Firma O. Ltd. L. an dem Öl ein Patentrecht zustehe; für den Fall des Weiterverkaufs habe ihr zudem die Firma C. O. H. unter Hinweis auf ihr Alleinvertriebsrecht für die Bundesrepublik gerichtliche Schritte angedroht; diesen Rechtsmangel habe die Klägerin ihr - der Beklagten - bei Vertragsabschluß bewußt verschwiegen, sie vielmehr in der Annahme bestärkt, daß der Absatz in der Bundesrepublik nicht auf Schwierigkeiten stoßen werde. Die Klägerin hält das Wandlungsbegehren der Beklagten für unbegründet; abgesehen davon, daß das verkaufte Motoröl in seiner Zusammensetzung von dem durch Patent der Firma C. Ltd. H. geschützten Öl abweiche, seien der Beklagten bei Vertragsabschluß die beim Absatz in der Bundesrepublik zu erwartenden Schwierigkeiten bekannt gewesen; sie habe diese jedoch hingenommen.
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 194.040 hfl nebst Zinsen gerichteten Klage Zug um Zug gegen Lieferung von 3850 Kartons Motoröl á 24 Dosen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb sachlich ohne Erfolg. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht unterstellt, daß das von der Klägerin an die Beklagte verkaufte Öl unter den Schutzbereich eines zugunsten der Firma C. Ltd. L. bestehenden Patents falle und damit mit einem Rechtsmangel behaftet gewesen sei. Gleichwohl könne die Beklagte daraus ein Rücktrittsrecht deswegen nicht herleiten, weil ihr die Tatsachen, auf die sie das Bestehen des Rechtsmangels stütze, bereits bei Vertragsschluß bekannt gewesen seien. Sie habe auch nicht nachgewiesen, daß die Klägerin ihr die Verkaufsfähigkeit des Motoröls in der Bundesrepublik - als Voraussetzung für einen Gewährleistungsanspruch - zugesichert habe. Schließlich gehe die Berufung der Beklagten auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage deswegen fehl, weil der Beklagten mögliche Schwierigkeiten bei dem Weiterverkauf vor Vertragsabschluß bekannt gewesen seien und sie mit Geschäftsabschluß ein gewisses Verkaufsrisiko eingegangen sei.
II.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie beruhen insbesondere auf einer rechtsfehlerhaften Auslegung und Anwendung des § 439 BGB.
1.
Daß ein Rechtsmangel im Sinne des § 434 BGB dann vorliegen kann, wenn eine Kaufsache in den Schutzbereich des Patentes eines Dritten fällt oder von dessen Alleinvertriebsrecht erfaßt wird, entspricht gefestigter Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum (RG JW 1911, 645 [Nr. 1] = WarnRspr 1911 Nr. 366; Senatsurteil vom 16. Mai 1973 - VIII ZR 42/72 = WM 1973, 978 = NJW 1973, 1545; Mezger in BGB-RGRK 12. Aufl. § 434 Rdn. 6 m.w.Nachw.). Insoweit erheben auch beide Parteien im Revisionsrechtszug keine Einwendungen.
2.
Nach § 439 Abs. 1 BGB hat ein Verkäufer einen solchen Rechtsmangel dann nicht zu vertreten, wenn der Käufer diesen Mangel bei Vertragsabschluß kennt.
a)
Diese gesetzliche Regelung findet ihre Rechtfertigung in dem Gedanken eines vermuteten Verzichts des Käufers auf die Rechtsmängelhaftung des Verkäufers (Motive II, 215 [zu § 373]). Wer einen Rechtsmangel kennt, muß sich, selbst wenn er tatsächlich einen dahingehenden Willen nicht gehabt hat, so behandeln lassen, als verzichte er insoweit auf die Gewährleistung oder wolle die ihm aus dem Recht eines Dritten drohende Gefahr übernehmen (RG JW 1911, 645 [Nr. 11] = WarnRspr 1911 Nr. 366). Ein solcher unwiderleglich vermuteter Verzicht setzt jedoch die positive Kenntnis von dem Mangel im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraus. Fahrlässige Unkenntnis genügt nicht. Auch die Kenntnis der einen Rechtsmangel begründenden tatsächlichen Verhältnisse reicht allein nicht aus; es muß vielmehr hinzukommen, daß der Käufer auch die rechtlichen Folgen der ihm bekannten Tatsachen kennt (BGHZ 13, 341, 345; BGH Urteil vom 30. Juni 1952 - V ZR 12/51 = LM BGB § 539 Nr. 1 zur ähnlich gelagerten Problematik im Mietrecht; Mezger a.a.O. § 439 Rdn. 3); denn nur unter dieser Voraussetzung einer positiven Kenntnis gerade von der Rechtsbeeinträchtigung kann im Regelfall auf einen Verzichtswillen, wie er in § 439 Abs. 1 BGB unwiderleglich vermutet wird, geschlossen werden. Daß der Käufer - insbesondere wenn er juristischer Laie ist - eine genaue rechtliche Kenntnis dessen, was der Dritte hinsichtlich der Kaufsache an Rechten geltend machen kann, gehabt hat, ist freilich nicht erforderlich; der Käufer muß aber jedenfalls im Kern erkannt haben, welche Ansprüche seitens des Dritten hinsichtlich des Kaufgegenstandes in Betracht kommen.
b)
Auf der anderen Seite liegt eine Kenntnis im Sinne des § 439 Abs. 1 BGB dann vor, wenn der Käufer sich zwar nicht über den Umfang des Rechtsmangels, wohl aber über dessen rechtliche und wirtschaftliche Tragweite im Unklaren geblieben ist; denn ein solcher Irrtum steht, wie in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, der Annahme eines Gewährleistungsverzichts nicht entgegen (RGZ 52, 167, 169; RG Recht 1909 Nr. 2375 = WarnRspr 1909 Nr. 501; RG JW 1911, 645, 646 [Nr. 11] = WarnRspr 1911 Nr. 366; RG Recht 1915 Nr. 1051; BGH Urteile vom 15. Juni 1951 - I ZR 121/50 = NJW 1951, 705 [In BGHZ 2, 331 insoweit nicht abgedruckt], vom 30. Juni 1952 - V ZR 12/51 a.a.O. und vom 25. Februar 1972 - V ZR 74/69 = WM 1972, 556, 557; Staudinger/Honsell, BGB, 12. Aufl. § 439 Rdn. 3; Soergel/Ballerstedt, BGB, § 439 Anm. 3; Erman/Weitnauer, BGB, 6. Aufl. § 439 Rdn. 2; Mezger a.a.O. § 439 Rdn. 3). Dabei mag es allerdings im Einzelfall schwierig sein, zwischen der Kenntnis vom Umfang des fremden Rechts und dessen rechtlicher Tragweite zu unterscheiden. Ein bloßer Irrtum über die Tragweite des Rechtsmangels kann etwa dann vorliegen, wenn dem Erwerber eines Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren zwar fremde Pachtrechte bekannt sind, er aber hinsichtlich der Möglichkeit, diese Rechte durch Kündigung alsbald zum Erlöschen bringen zu können, von irrigen Vorstellungen ausgegangen ist (RGZ 52, 167, 169).
c)
Die Frage der Abgrenzung eines Irrtums über den Umfang des Rechtsmangels einerseits und seine Tragweite andererseits bedarf jedoch hier keiner weiteren Vertiefung; denn das Berufungsgericht hat nicht einmal - wie für die Anwendung des § 439 Abs. 1 BGB erforderlich - eine Kenntnis der Beklagten als Käuferin von dem Bestehen (Umfang) des Rechtsmangels festgestellt. Es stellt in erster Linie darauf ab, daß die Klägerin den Nachweis für ihre Behauptung erbracht habe, der Beklagten seien die Tatsachen, auf die sie das Bestehen eines Rechtsmangels stützen wolle, bekannt gewesen. Die weitere Feststellung, die Beklagte habe "positive Kenntnis eines - möglichen - Rechtsmangels" gehabt, steht dazu nur scheinbar in Widerspruch. In Wirklichkeit will das Berufungsgericht - das muß dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe entnommen werden - darauf abstellen, daß der Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zwar die Existenz eines Patentes zugunsten der C. Ltd. L. und eines Alleinvertriebsrechts der C. O. H. für die Bundesrepublik bekannt war, sie aber nicht wußte, daß beide Rechte auch das aus den Vereinigten Staaten von Nordamerika importierte, hier im Streit befindliche Motoröl umfaßten.
Ob es damit nicht bereits an der erforderlichen Kenntnis von den dem Rechtsmangel zugrunde liegenden Tatsachen fehlte, mag hier dahinstehen; jedenfalls hat die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis, daß die Beklagte von etwaigen, an der Kaufsache bestehenden Rechten Dritter - also dem Rechtsmangel (§ 434 BGB) - Kenntnis gehabt hat, nicht geführt. Damit aber ist insoweit für einen aus § 439 Abs. 1 BGB hergeleiteten Gewährleistungsausschluß kein Raum.
3.
Das Berufungsgericht hat sich nicht - jedenfalls nicht ausdrücklich - mit der Frage befaßt, ob die Beklagte mit dem Vorliegen eines Rechtsmangels gerechnet und das Risiko, daß diese Annahme richtig sei, bewußt in Kauf genommen hat. Eine Prüfung dieser Frage drängte sich allerdings nach dem Sachvortrag der Klägerin auf. Ging die Beklagte tatsächlich von der Möglichkeit des Bestehens entgegenstehender Rechte aus und schob sie in der Erwartung, es werde "schon gut gehen", ihre Bedenken insoweit beiseite, um sich ein für sie günstiges Weiterverkaufsgeschäft nicht entgehen zu lassen, so müßte sie sich so behandeln lassen, als sei ihr der Rechtsmangel von vornherein bekannt gewesen; denn eine derart bewußte Risikoübernahme stellt sich unter dem Blickwinkel des § 439 BGB ebenfalls als Verzicht auf etwaige Gewährleistungsansprüche dar (RGZ 96, 227, 230; vgl. Senatsurteil vom 5. Januar 1960 - VIII ZR 1/59 = WM 1960, 582, 385 f = LM BGB § 439 Nr. 3; Mezger a.a.O. § 439 Rdn. 3; Staudinger/Honsell a.a.O. § 439 Rdn. 3).
Insoweit bedarf es jedoch noch weiterer tatrichterlicher Feststellungen, die der Senat von sich aus nicht treffen kann. Zwar sieht das Berufungsgericht als erwiesen an, daß dem Zeugen M., dessen Kenntnis sich die Beklagte gemäß § 166 BGB zurechnen lassen muß, bekannt war, es könnten bei dem Vertrieb des Öls Schwierigkeiten deswegen auftreten, weil es sich nicht um EWG-Waren gehandelt habe. In anderem Zusammenhang wird auch festgestellt, die Beklagte sei ein ihr bei Vertragsabschluß bekanntes Risiko für den geplanten Weiterverkauf in der Bundesrepublik eingegangen. Auf der anderen Seite läßt das Berufungsgericht jedoch ausdrücklich offen, ob die Beklagte die einem ungehinderten Weiterverkauf angeblich entgegenstehenden Rechte Dritter für unwirksam gehalten hat und spricht demgemäß folgerichtig von einem (lediglich) "vermeintlichen" Patentrecht der C. Ltd. L.. Im Revisionsrechtszug ist daher zugunsten der Beklagten zu unterstellen, daß diese davon ausgegangen ist, sie könne in rechtlicher Hinsicht nicht an dem Weiterverkauf gehindert werden. Das würde sich auch mit dem - vor und während des Rechtsstreits unter Vorlage entsprechender gutachtlicher Äußerungen unter Beweis gestellten - Sachvortrag der Klägerin decken, das aus den USA importierte und an die Beklagte verkaufte Motoröl weiche in seiner Zusammensetzung von dem durch das Patent geschützten bzw. von der Alleinvertriebsbefugnis erfaßten Öl in mehreren wesentlichen Punkten ab. Ging aber, wie der Senat unterstellen muß, die Beklagte von der Unwirksamkeit der geltend gemachten Rechte Dritter aus, so wäre für die Annahme einer bewußten Risikoübernahme und damit für eine entsprechende Anwendung des § 439 Abs. 1 BGB kein Raum.
III.
Das angefochtene Urteil kann mithin keinen Bestand haben. Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht zunächst zu prüfen haben, ob die Beklagte mit der Möglichkeit des Bestehens von Rechten Dritter bei Vertragsabschluß gerechnet und das sich daraus für den Weiterverkauf ergebende Risiko bewußt übernommen hat. Sollte sich dies nicht feststellen lassen, so kommt es alsdann, da das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei eine Eigenschaftszusicherung als nicht bewiesen erachtet und einen Wegfall der Geschäftsgrundlage verneint hat, auf das - von der Beklagten behauptete und von der Klägerin bestrittene - Vorliegen eines Rechtsmangels an.
Das Berufungsurteil war mithin aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Claßen
Dr. Hiddemann
Wolf
Dr. Brunotte